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Species facti cum summariâ causae Deductione : in Sachen der Reichs Lehenbahren Graffschafft Toggenburg
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146
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men/welches wir ihnen dergestalt zuogelassen / das sie Klag vnd Ant-wurt anhören mögcnt/vnd darnach abträtten sollend/allein vßFründ-zuogelassen / vnd erkennt / das sie sich alles Bystandts müßigen söl-lendt.

Also nach dem wir Klag vnd Antwurt / Rcdt vnd Gegenredt/euch dtseren gantzen Handel gründtlich / vnd nach vnscrem besten Ver-standt erwogen / vnd befunden / das solcher ( ob er wohl wichtig vndwit ußsachendt) aber doch so schwär nit ssc / dann das derselb nochwol gütlich vnd in Fnmdtlichkeit hingelegt köntte werden / so habentwir erlassen wollen / beförderst hochmnelte Ihr Fürstlich Gnaden/samptDero Underthonen gantz ftündtlich / ernstlich/ Eydt - vnd Pundtsgnvsisch/ .wie ouch mitlandtlichem Vertruwen zuobitten vnd zucrnrahnen.'/ virs >disere ihre Mißhellnng gütlich vßzuosprächen Zliovertruwen / welches vnsbevorderst mehr vnd hvchermelte Ihr Fürstlich Gnaden / wie ouch DeroUnderthonen / vff vnscr so ernstlich vnd pitliches Anhalten / so vil ge-ehret/vnd vns Visen Handel gentzlich in Gütigkeit vßzuosprechen ver- >truwet vnd übergeben: Das namblich sie zuo beiden Theilen / was wirhärmen sprechen werdent/ darby styff bliben vnd halten wellendt / äuge- ilobt vnd versprochen. Es sind aber mehrbemeldte vnsere Mitlandtluth Toggenburg/ gmeingcklich vnd ernstlich befragt worden/ ob sie mit vol-lkommen Vcfelch vnd Gwalt / in disen Sachen gütlich oder rechtlich hand-le» zclassen verfasst / habent sie geantwurt/vorkommen Befclch vnd Ge-walt zehaben : Dcrohalben nach Abhörung der vns fürgelcgten Be-schwert-Articlen / vnd vilfaltig darüber gegebnen Beantwurtung / habentwir uns volgender Articulir also erlütheret vnd erklärt/ wie hernach vol,get: Jedoch solches alles/ allen alten Vertragen / Uberkommnus / Brieff/Sigel/ Landtsfriden vnd kandtrechten ohne Nachtheil/die wir hiemit wi-derumb bekrafftiget vnd besiatt haben wvllendt.

Erftlichen betraffendt die Arrnemung der Predicanten : Habent wirvns erlütheret / so ein oder die ander Kirchhöri einen Predicanten het-tendt/deme sie deß Examens vnd Vrkhundt halben nit vertruwendt/ mv-gent sie/durch einen Vßschutz an Ihr Hochfürstlich Gnaden / oder DeroOber-Amptlüt werben / das ihnen desselbigen Predicanten Schyn / Vr-kundt vnd Examen erscheint werde / deß sich Ihr Fürstlich Gnaden nit ,

fülle beschwüren / so dann sie desselben ein Abgschrifft begcirendt/ soll ihnen !

Die mitgetheilt werden/doch in ihrem Lösten; in dem übrigen/ lassendt wires by dem gestellten Articul deß Rapperschwylischen Vertrags / wie ouchalten Verträgen/gentzlichen verbleiben.

. Die Gybel vff den Tauffsteinen betreffende: Im Fall derselben noch

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