brieff mit beeden Löbl. Orthcn Schwcytz vnd Glaruß nit berührenwurde / wie Anno 1607. wider die Pündtner / Anno 1647. wider dieSchweden / Anno 1652. wider die Lothringer / vnd restlichen Anno165z. wider die Endtlichnocher vnd ihre Mitverpündteten / dergestaltten geschehen / daß das Gottshauß St. Gallen / nit allein wegen deralten Landtschaffl/sundern auch wegen der Graffschafft Toggenburg/ be-legt worden / in solchen Fahlen sollen die Toggenbnrger schuldsg vndverbunden seyn/mit dem Gottshauß Sank Gallen/ als dessen natürlicheUnderthonen zueraisen/ vnd dessen Aidt allen: andern Bieten vorgehen vndvorgezogen werden. Die Besoldung in dergleichen Fahlen belangend/sollen die Togqenburger gleichwie anderer-Orthcn vnd Standen der Aidt-gnoschafft Underthonen gehalten werden.
Zum sechsten / wann vß Bevelch oder mit Vorwissen IhrFürstk.Gnaden in disem oder dergleichen Kriegs-- Uffbrüchen/ oder auch in an-dern nothwendigen Fahlen / Steür vnd Anlagen / soll solches durch derGemainden deputierte Vßschütz altern Harkomen nach / doch in BeyseynHerren Landtvogts oder aines andern / von Ihre Fürstlich Gnaden ver-ordneten Ambtmaiis beschehen/vnd was also durch die/ von der GemaindtVßschützen verordnete Lommitlanos, eingenommen vnd außgeben/ sollendieselbigen vor der Geniaindten verordneten Außschützen / in BeyseynLandtvogts vnd Landtschreibers / auch aines auß dem Landtrath/or-denltche Rechnung geben.
_. den: sibenttn/die Besoldung deßLandtraths belangent/ erklärenM Ihr Fürstlich Gnaden/ ,vann Sie oder Dero Landtvogt/ in Dero alsoeß Landtherren anligenden Geschafften vnd Sachen amen Landtrath zu-m>nen bemessen wollen / das solcher von Ihr Fürstlich Gnaden / nachlaut der Vertragen solle besoldet werden / wann aber Sachen/gemai-ne Landtleüth/als Steür / Reißkosten vnd anderer der Landtschafft An-gelegenheiten/ auß Bevelch/ oder mit Vorwisien Ihr Fürstlich Gnadenoder Dero Landtvogts / laut Sprüch >nd Vertragen zueberathschlagenoder zuehandlen / solle es durch der Gemaindten Außschütz/ ohne IhmFürstlich Gnaden Losten vnd Entgeltnuß / jedoch auch in Beyseyn ainesvon Ihr Fürstlich Gnaden darzue verordneten Ambtmans beschehen / eswäre dann / das sie in etwas Mißverstand! mit Ihr Fürstlich Gnadenvnd derentwegen zuesamen komm sollen / welches doch ohne BegrüßungIhr Fürstlich Gnaden oder Dero Landtvogt / laut Sprüch vnd Vertra-gen nit beschehen solle.
Letstlichen vnd beschließlichen / solle dise Ihr Fürstlich Gnade:: vonsich gegebne OeUättrion vnd Erklärung/ allen andern zuesamen habenden
Sprüchen