Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Boiülly

es 1678 an den Herrn de la Tour d'Anvergne, seinen Hberkammerherrn. Seit-dein gekörte es, als ein souveraines Herzogthiun unter sranz. Lchutze, dem Hausede la Tour bis zur Revolutioii. 1192 wurde es eingezogen. Der letzte Besitzer,Gottfried Karl Heinrich de la Tour d'Auvergne, starb im Dee. 1812. Durch denparuer Frieden, 1811, kam eS größkeniheils an das demKenigc dereHiederlandezu-gefallene Großherzogthuni Luxemburg. Bieraus ward in der wiener Congreßaetevom 9. Juni 1815 in> 9, 'Art. festgesetzt, das; der König der Niederlande , als Groß-herzog roll Llnembnra, den Theil von; Herzogthiun Bouillon, welcher nach dempariser Vorwage bei Frankreich nicht geblieben, mit voller Souverainetät besitzen,das EigentbuniSi echt des Herzogthums Bouillon aber, nach schiedsrichterlichemAussi räch, einem der Bewerber, unter der Oberhoheit des Königs der Niederlande ,unerkannt werde» sollte. Dieser Ausspruch erfolgte zu Leipzig den 1. Juli 1818.Erst! das erste Beispiel der in der deutschen Bundesacte bestimmten schiedsrichter-lichen Entscheidung streitiger Falle durch ein Austrägalgericht, von dem keine Ap-pellation staitstndet, und zugleich ein Beweis, dast man den Grundsatz der gesetz-mäßigen Erbfolaeordmmg nur in Hinsieht des Eigenthums und Besitzes als Haupt-entscheidungsgrund, geltend machen will. Es ernannten nämlich, nach Vorschriftder Eonareßaete, Östreich den Baron Binder, Preußen de» Baron v. Brockhausen,und Sardinien den Grafen x>e Eastelalfer (sardiiiischen Gesandten am preuß. Hofe),wivie die beiden Tsewerber, der Fürst Karl 'Alain von Roha» Guememe den Gra-sende FiiiedeBauev, und der engl. Vieeadmiral, Philipp de la Tour d'Anvergne,den britischen Sachwalter, Sir John Lewell, zu Schiedsrichtern. Nachdem die-selben m Leipzig ihre Verhandlungen geendigt statten, entschied die Mehrheit von1 Stimmen gegen 1 Zu Gunsten des Fürsten Rohan, vermöge seines ant Geburt,Hausverträge und Substitution beruhenden Erbrechts, als Enkel der Scstwesterdes letzte» Herzogs von Bouillon. Auch die von dem Minister v.Brockhauseu stin-zugefügte Bedingung, daß der Prinz Rohan dem Adoptivsohne senies G,oß-osteims, dem Admiral d'Auvergne, als Pflicstttheil die Einküiifte des Herzogthumsvon 8 fahren auszahlen sollte, wurde durch eine Stinunenmehrheir von 3 gegen 2verworfen. Hiernach ist Prinz Rostan, vermöge seines SubstitiikionSreebtS, demgemeinen Rechte gemäß, in de»Besitz desHerzogihums eingetreten, das deinselbenSublutnkionsrechre auch künftig unterworfen bleibt. Zugleich soll er, nach den,89. Art,, für den Verlust der oberhokeirlicsten Rechte von dem Könige der Nieder-lande entschädigt werden, der ihm auch die inzwischen bezogene Eigenthumsnutzungersetzen wil d. Seitdem ist im Jan. 1822 verglichen worden, daß der medialisirieHerzog sur die verlorenen SonverainetätSrecstte eine Iahrreute von 5999 Guldenerhebt, Bemerkenswerrh ist, daß man in dieser Lache den Landes-vom Staaten-besitze, das Eigenthums - vom Regierungsrechte getrennt hat. Staatsbesitz undRegie>',liiasrecht ist nach dem allgemeinen Skaatsrechke, wo offenbar Völkerrechtund Völkerwostl die EntscheiduugSregcl geben, Landesbesitz und Eigenthumsrechthingegen nach dem Privatrechre, wo Haus-und Erbveriräge die Regel für dieFamilienerbfolae geben, entschieden worden. Folglich hat der Congreß, indem erdie Souveraineiät über Bouillon dem Großherzoge von Luxemburg , so weit es indesto» Gebiet liegt, zusprach, anerkannt, daß die RegierungShoheit nicht als Privat-eigeiikstuni noch als Familienerbgut betrachtet werden darf, das man veräußern,oder »der das man durch Testamente, Substitutionen und ähnliche Vertrage ver-fugen keime. Auch erhellt daraus, wie man über die Regierungshoheit in ähnlichenFällen verfügen zu dürfen sich ermächtigt glauben dürste.

Bouill u (IeanNicolaS), ein beliebter franz, Schriftsteller, geb. 1766,desto» Schriften fast alle ins Deutsche übersetzt sind, aus einer bürgerst Familie inTours, legtesichanfangs aufdie RechlSgelehrsamkeit. Dies hinderte ihn aber nicht,sich auch den schonen Wissensch. zu widmen. Zm Feuer der ersten Revolution, die auch