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Zweiter Band. Bo bis C.
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Braunschweigische Landstände

nen Derpsiichtungen hinaus, dem Militair widmet,, sind aus dieser ihm eigen»thümlichen Ansicht der Aeitverhältnisse von 1811 und 1815 erklärbar, und fallenkeineswegs auf Rechnung eines kleinlichen Soldatenspiel-. Aber die Finanzenschienen dadurch noch mehr zerrüttet zu werden; die verhaßten Steuern mußtenfortdauern; die Zins » der Landesschuld wurden nicht bezahlt. So mußte er ver-kannt werden als Regent eines Landes, welches unter seines Vaters Scepter , beiganz verschiedenen Weltverhältnissen, in Segen und Wohlstand blühte. Die Er-eignisse 1815 l iefen ihn wieder zu den Waste». Er zog aus mit seinen Schaarenund starb den Heldentod am 16. Juni 1815. (S. O.uatrebras und Ligny.)S. seine Biographie im 3. Hefte der „Zeitgenossen".

Braunschweigische L a n d st ä n d e. Die Landschaft desHerzog-tbuniS Braunschweig-Lüneburg , wolsenbüttelschen Antheils, bestand früher, wiedie Landschaften in den meisten deutschen Ländern, aus 3 Eurien: Prälaten. Rit-terschaft, zu welcher auch die nichtadeligen Besitzer von Rittergütern gehörten, undStädten, unter denen nur Wolfenbiurel. als ehemalige Residenz, nicht landstän,disch war. Die gestimmte Landschaft hatte einen größer» und eine» engern Aus-schuß, letzterer bildete zugleich das Schatzcolleginin, dem die Einnahme und Ver-waltung der verwilligte» und ausgeschriebenen Steuern, sowie die Direcrion derBrantversicherungs-und der Wegebesserungscasse anvertraut war. (S. Gesamm-ter Landschaft Privilegia , als Anhang zu dem gedruckten Landtagsabschiede von1550.)—Das Fürstenthum Blankenburg hatte seine eignen Landstände, abermehr dem Namen als der That nach, indem die Mehrzahl der Mitglieder ausherrschaftliche» Beamten bestand. Als nach der Auflösung des Königreichs West-falen Braunschweig und Blankenburg an ihren rechtmäßigen Landesherr» zurück-gefallen waren, kam die zeitgemäße Umgestaltung der alten ständischen Verfassungin Anregung; die Regierung des Herzogs Friedrich war aber zu kurz und unruhig,als daß von ihm selbst hier Etwas hätte geschehen können. Nach seinem Todewurden die Stände beider Lande (im L)ct. 1819) zu Braunschweig versammelt undempfingen durch den Grafen Münster, Bevollmächtigte» des Prinzen-Regenten.jetzigen Königs von England, als Vormundes des minderjährigen Herzogs Karl,den Entwurf zu einer neuen Verfassung. Sie wählten aus ihrer Mitte einen Aus-schuß von 18 Mitgliedern, um diesen Entwurf zu berathen, darüber mit dem Ge-heimerathscollegium, als oberster Regierungsbehörde, Rücksprache zu nehmen undsodann von dem Ergebniß dieser Verhandlungen der allgemeinen Ständeversamm-lung Bericht zu erstatten. Hierauf erfolgte (19. Zan. 1820) die Annahme derVerfassungsurkunde, welche, mit den darin gemachten Änderungen (25. Aprildesselb. I.) die obervormundschaftliche Vollziehung erhielt. Nach dieser erneuertenLandschaftsordnung bilden die vereinigten Landstände von Braunschweig und Blan-kenburg ein aus 2 an Rechten und Ansehen völlig gleichen -Lectionen bestehendesGanzes. Die erste Section begreift 6 Prälaten und die Besitzer der früher bereitslandständischen Rittergüter, deren Zahl jedoch, wo die fürstlichen Domaine»,welche ehemals zum Theil auf dem Landtage repräsentirt wurden, jetzt gänzlich da-von ausgeschlossen sind, sich von 85 auf58 vermindert hat. Die zweite sectionbesteht aus 5 Prälaten, 19 städtischen Abgeordneten (6 von Brannsch., 2 vonWolsenbütkel, 2 von Helmstädt und einer von jeder der übrigen 9Städte) und 19Abgeordneten der freien, bisher niebt landständiseben Grundeigenthümer auf demLande (einer aus jedem KreiSgerichte). Wer mehr als ein Rittergut besitzt, istdoch nur zu einer Stimme berechtigt. Die jedesmaligen ersten Beamten derStädte sind gesetzliche Vertreter derselben; in Braunschweig, Wolfenbüttel undHelmstädt, welche mehr als einen Abgeordneten zu senden haben, werden die übri-gen unter Leitung der Justizbehörde, welche sich jedoch aller Einwirkung auf dieWahl selbst zu enthalten hat, von den Stadtdeputirren gewählt, namentlich in

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