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Zweiter Band. Bo bis C.
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Brauwer

Braunschweig 2 aus den Großhändlern, Banquiers und Fabrikherren, und 3au? der übrigen ansässigen Bürgerschaft. Für jeden neuen Landtag wird eine neueWahl vorgenommen. Hhne vorgängige Einwilligung der stände kennen nur solcheSteuern ausgeschrieben und solche Leistungen den Unterthanen auferlegt werden,als die nolbwendige Erfüllung der Bundesverpflichtungen von dem Lande erfodcrt;doch sind auch diejenigen Abgaben und Leistungen , welche vermöge der höchstenPolizeigewalt, zur Leitung des Handele und der Gewerbe oder zur Ausfübrungpolizeilicher Einrichtungen und Maßregeln anzuordnen sind, namentlich Zelle,Wegegelder w., der ständischen Verwilligung nicht unterworfen. Bei allen übrigenSteuern und Landeslasten erstreckt sich das ständischeVerwilligungsrecht nicht bloßaus die Art und den Betrag, sondern auch aus die Dauer, Erhebungsweise undVerwendung derselben, zu welchem Zwecke die Stände das Landessteuereollegiummit dem Landesherr» gemeinschaftlich besetzen. Die 4 ständischen Mitgliederdieses Eollegiums bilden zugleich den engern Ausschuß der Landschaft, dem noch einweiterer permanenter Ausschuß von 9 Mitgliedern zur Seite steht. Bei der Gesetz-gebung haben die Stände nur eine berathende Stimme, übi igensdas Recht der Be-schwerde und Bitte; sie können aber Vorschläge zu wesentlichen Änderungen in derVerhaftung nur mit einer Mehrheit von 2 Drittkheilen beschließen. Auf .Klagender Stände gegen die Hähern Landesbehörden und Luaalsdiener soll jedes Mal einegenaue Untersuchung angeordnet werden. Die Verhandlungen sind geheim, selbstdie landesherrlichen Commissarien wohnen den Berathschlagungen nicht bei. AuchMeinungen und Abstimmungen einzelner Mitglieder dürfen nicht bekannigcmachtwerden. Vur die Ergebnifte der ständischen Berathschlagungen werden in den jedes-maligen Landtagsabschieden durch den Druck zur allgemeinen Kenntniß gebracht.In der Regel sollen alle 3 Jahre Landtage gehalten werden, außerordenrlicher-weisc aber auch dann, wenn der Landesherr Veranlassung dazu findet. Außerdemhängt es von der Landesherrschaft ab, in besondern Fällen einzelne Mitglieder derStände zusammenzuberufen, um über die ihnen vorzulegenden Landesangelegen-heiren sich ;u berathen und ihre Meinung zu vernehmen, wie denn auch dergleichenZusanunenkretunge» von den Mitgliedern der Landschaft selbst eingeleitet werdenkönnen; nur müssen sie davon und von dem besondern Zwecke derselben der Regie-rung zuvor gehörige Anzeige machen. Die erste Stänteversammlung ist am 22.Nov. 1820 eröffnet worden und 1821 hindurch theils in allgemeinen Nutzungen,theils durch Ausschüsse thätig geblieben. Unter ihrer Mitwirkung hat bereits das Land-dessehuldenwesen, die Besteuerung, die Verpflichtung zum Kriegsdienst und dasZunftwesen eine neue Einrichtung erhalten. Derjetzt regierende Herzog hat die Land-schattsordnung vorn I. 1820 noch nicht anerkannt, auch die stände nicht einberu-fen lassen, daher hat der in Braunschweig fortwährend anwesende engere'Ausschußder Landschaft, nach vorheriger Anzeige an den Herzog, die ständischen Mitgliedereingeladen, sich im Mai 1829 i» Braunschweig zu versammeln. 21.

Brauwer (Adrian), Braur oder Brouwer, ein Maler der niederländischenSchule, geb. IK08 zu Harlem, wahrscheinlicher zu Oudenarde, wosein Vater ein ge-wöhnlicher Taperenmaler war. Seine Armuth hatte vielleicht Einfluss auf sein Be-tragen. Als Kind malte er allerlei Blumen und Vogel zum Sticken aufMützen, dieseine Mutter verkaufte. FranzHalS, eingeschickter Maler, der des jungen KünstlersTalent benutzen wollte, nahm ihn niit sich nach Harlem. Hier brachte B„ bei an-strengender Arbeit lind schlechter Kost, seine meiste Zeit aufeiner Dachkammer zu, woer kleine Gemälde verfertigte, deren Werth er nicht kannte, und für die Franz Hals den Preis einstrich. Man führt aus dieser Periode 2 artige Bilder von ihm an, diefünf Sinne und die zwölf Monate. Auf den Rath seines Mitschülers Adrian vonHstade entfloh er nach Amsterdam , wo er zu seinem Erstaunen hörte, daß seine Werkegeschätzt wurden. Er gewann ansehnliche Summen, aber stakt sich mit Eifer der Kunst