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Büchernachdruck
radezu einen Diebstabl, und andre (belehrte betrachteten dieSache ebenso. Indessenwar doch, weil die >L?ache eben neu war, kein positives besetz darüber vorhanden,und besonders der Umstand, daß man die classischen Werke des Alterthum? allge-mein als Gemeingut ansah, noch mehr aber, das; man die größtmögliche Verbrei-tung nützlicher Bücher und der h. Sch,' t selbst auf alle Weise zu fördern bemühtwar, brachte auch bald entgegengesetzte Meinungen in Gang. Von dem Anfangedes vor. Jahrh, an ist bei verschiedenen Veranlassungen der Streit über die Recht-Mässigkeit des Nachdrucks von Zeit zu Zeit erneuert, und auch in unsern Tagendurch die Bemühungen der deutschen Buchhändler bei dem wiener Congresse unddie in der deutschen Bundesacte Art. 18) gegebene Versicherung abermals lebhaftangeregt worden. Eine Folge dieser Meinungsverschiedenheit ist es denn gewesen,daß auch die positive Gesetzgebung in den verschiedenen europäischen Landern einensehr abweichenden Gang genommen hat, und selbst bei den vermöge jenes 18. Art.der deutsche» Bundesacte eingetretenen Verhandlungen der deutschen Bundesver-sammlung die Ansichten sehr verschieden waren. Eine historische Übersicht sowol derliterar. Streitigkeiten über den Nachdruck, alsauch der wichtigsten gesetzl. Bestim-mungen in den einzelnen europ. Staaten, hat S chmid in einer Schrift gegen denneuesten Vertheidiger desselben, I>. Griesinger (in der würtemb. Ständevers 1821,u. in e. bes Schrift) gegeben („DerNachdruck ausdem Gesichtspunkte der Moral,der Politik und des Rechts", Jena 1823 '. Die wichtigsten Punkte bei dieser Erör-terung sind ungefähr folgende: I. Da? Unmoralische des Nachdrucks, welcher dieFrüchte fremden Fleisses sich zuzueignen sucht, ist für jedes unverdorbene Gefühl soeinleuchtend, daß derselbe von dieser Seite nuräußerst wenige Vertheidiger gefundenhat. Es liegt in der össenkl. Meimmgaufdem Nachdruckergewerbe ein fast allgemei-ner Schimpf, wieaufandern schmutzigen und einem ehrliebenden Manne unanstän-digen Beschäftigungen. Aber li.viele Rechrsphilosophen baben doch, ungeachtet siedüS Unsittliche des Nachdrucks einräumten, ihn »ach natürlichen RechkSprincipiennicht für unrechtmäßig gehalten. Dabei ist nun wieder zur Sprache gekommen, daßman Recht und Moral nicht auf eine solche Weise einander entgegenstellen kön-ne, indem zuletzt doch alle Rechte der Menschen ihren EntstehungSgrund in ihrenPflichten haben (der Mensch hat nur darum Rechte, weil er Pflichten hat), unddaher etwas schlechthin Unmoralisches auch nie Gegenstand einer Berechtigung seinkönne. III. Andre haben den Nachdruck nach den, Naturrechte für unrechtmäßigerklärt, zu dessen Beweis aber wieder verschiedene Wege eingeschlagen. Zuerstsprach man von einem literarischen Eigenthums, welches der Verfasser einer Schriftoder eines andern Geisteswerkes daran habe, und vermöge dessen er einem Jedenverwehren könne, gegen seinen Willen Gebrauch davon zu machen. Allein sowieman diese Ansicht etwas genauer prüfte, fand man freilich, daß von einem Eigen-thums an Gedanken oder an einer gewissen Zusammenstellung und äußern Formderselben nur sehr »»eigentlich gesprochen werden könne. Daher kamen Andre(z. B. Pütter) auf den Gedanken, daß in dem Verlagsconiracte des Schriftstellersmit dem Verleger und wiederum im Verkaufscontracte des Verlegers mit jedemeinzelnen Käufer stillschweigend und wesentlich die Bedingung enthalten sei, vonden einzelnen erkauften Exemplaren keinen andern Gebrauch, als des Lesens, Ab-schreibenS n. dgl. zu machen , nicht aber dasselbe nachzudrucken, und daß also derNachdrucken allezeit wegen Verletzung dieser Kaufsbctingung im Unrecht sei undselbst gerichtlich belangt werden könne. So richtig nun auch dieser stillschweigendeund natürliche Vorbehalt des Verfassers ist, so liegen doch in dieser Ansicht wiedergroße Schwierigkeiten, zumal für die gerichtliche Verfolgung nach unsern bestehen-den positiven Rechten, hauptsächlich in dem Übergänge einer solchen Bedingungauf einen Dritten. Kant untersuchte daher das VerlagSverhältniß genauer undhielt den Verleger für den Bevollmächtigten des Schriftstellcl'S, dessen Rede an das