Büchcrnachdruck 273
Publicum er in seinem ?l»ftrage bekanntmache. Aich hierin liegt etwas sehrWahres, aber koch auch wieder die Schwierigkeit, warum eine einmal bekannt--gemachte Rede nicht wieder von einem Dritten weiter bckanntgemacht wei den dürfe.Daher kam man doch wieder auf ein dein Eigenthum wenigstens ähnliches Rechtzurück, welches dem Verfasser an der Form bleiben müsse, in welche er seine Ab-danken gekleidet habe, und das Einfachste ist dabei gewiß, sich nur daran zu halten,das; der Schriftsteller, welcher seine Kraft und Zeit darauf verwendet, auch mitRecbt dafür eine Vergütung fodcrn kann, welche er durch den Verkauf seinesBuches in demjenigen Theile des Preises bezicht, welcher über die baaren Auslagendes Druckes festgesetzt wird. Diesen Theil des Verkaufs nimmt der Nachdruckerhinweg, und bemächtigt sich der Früchte, welche ein Andrer durch seine Arbeit her-vorgebracht hat. Daß dies unrechtmäßig ist, kann so wenig bezweifelt, als auf derandern Teile behauptet weiden, daß ohne positive Anerkennung des Staats derS chriftsteller ein bürgerlich klagbares Recht habe. Denn hierin sind II . alle bis-herige Versuche Pütter's u. A. vergeblich gewesen, und auch der neueste von Neu-stete l, welcher meint, daß dem Schriftsteller eine römische Injurienklage gegen denNachdrucke,- zustehe, wild schwerlich bessern Erfolg haben. Daher ist, wie dieSache in Deutschland stebr, nur durch positive Gesetzgebung das Recht der S christ-.steiler gegen den Nachdruckn- sicherzustellen, und gleichwie Grundeigenlhum, Erb-rechte und andre Rechtsverhältnisse positiv anerkannt und befestigt ivvrten sind, soist es «lieh hier Rechrspsiickt für den Staat, den Schriftstellern und Verlegern dieFrüchte ihres Fleißes zu gewähren. Dies ist in verschiedenen Ländern wirklich ge-schehen. In Holland wurde e§ dm ch die Praxis der Gerichtshöfe geltendes Recht,daß der Nachdruck unrechtmäßig sei und der rechtmäßige Verleger gerichtlichenSchutz dagegen finde» müsse. In England wurde durch ein Gesetz von 1108 einälteres Gesetz auf das literarisebe Eigenthum angewandt. Das Verlagsrechtdauert danach zuerst 11 Jahre, und wenn der Verfasser beim Ablauf derselben nocham Leben ist, anderweile 11 Jahre. In Frankreich war vor dem Z. 11" auchgeltendes Recht, daß der Verf. und seine Erben ei» der Dauer nach unbeschränk-tes literarischcS EigcnlhumSrecht hätten; in dem genannten Jahre aber wurdeausgesprochen, daß nur besondere kenigl. Privilegien jenes ausschließliche Verlags-recht begründe» könnten, welche den Verlegern fremder Werke nur für 10 Jahreertheilt weiden sollten. In der Revolution (Ges. v. 19. Juli 1193) wurde einliterarisches Eigenthum für die Lebenszeit des Verfassers und 10 Jahre nach sei-nem Tode anerkannt. Dies gilt noch und ist auch in Holland , seit Einführungder französ. Gcsi,,e daselbst, geltendes Recht geblieben. Verschiedene deutscheStacuen haben sich ebenfalls schon längst durch Gesetze gegen den Nachdruckund selbst gegen den Verlaus nachgedruckter Ausgaben ausgezeichnet, und dadurchihre Gerechtigkeitsliebe wie ihre Achtung gegen die Wissenschaften b,währt. Vorallen Sachsen , aber auch Preußen, Hanover, Baiern. Nassau u. a. Allein isoliereGesetz? können hier das ilbel nicht heben; schon 1190, bei der Wahl Kauer Leo-polds II., fand der Buchhandel Hohe Fürsprache und erhielt in der kaiserl. Wahl-capitulation (Art. 1, §. 1) die Ausicherung, daß der Kaiser sich die völlige Unter-drückung des Nachdrucks wolle angelegen sein lassen. Allein die nackherigen Er-eignisse traten dazwischen, und ei st in der deutschen BundeSacte ist jene Aus-cherungerinnert worden. Auch diese hat späterhin wieder eine etwas veränderte Richtunggenommen, und es ist die Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks aufs neue zweifelhaftgeworden. Doch ist zu hoffen, daß die Regierungen, nachdem Preußen sich hierüber1898 tg. mit den meisten deutschen Staaten vereinigt hat, den Schutz, welchen siedem gelehrten Stande und dem Buchhandel einmal zugesagt haben, ai ch nicht zu-rücknekmen werden. Doch gestattet im Königreich Würtemberg die königliche Ver-ordnung vom 25. Febr. 1815 den Nachdruck. 31.
Eonrcrslikions-Lcxicon. Bd. II.
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