27-t Buche, piivileZimn Buchhandel
B ü ch e r p r i v i l e g i u m, die ausschließende Befugniß, welche eine Obrig-keit einem Buchhändler oder sonst Jemandem über den Verlag einesBuchs ertheilt.Das älteste Bücherprivilegium, das man bis jetzt kennt, gab Heinrich, Bischof zuBambcrz, 1490. Iftächst deniselben gibt es ein venctianisches von 1 iLI. InPolen waren sie um 1500 gebräuchlich; das älteste päpstliche ist von 1505. InFrankreich findet man dergleichen von 1507. Das erste kaiserliche ist von 1510.
Bucherverbot, s. Büchercensur.
B u ch h a l t e r e i, die Kunst, vermöge welcher ein Kaufmann oder sonstigerNechmmgsführer seine Einnahmen und Ausgaben, sowol in Meld als Waaren odersonstigem Werth, in seinen Büchern verzeichnet, sodaß er mittelst einer leichten Über-sicht den >Ltand jeder einzelnen Rechnung und seines ganzen MeschäftS zu jeder ZeitauSmitteln kann. Die Buchhaltern beruht, wie der Handel überhaupt, aus denbeiden Begriffen vonDebet undCredit, oderDeffen, was man besitzt oder doch ein-zunehmen, und was man zu bezahlen hat, und wird in die einfache und in die dop-pelte oder italienische Buchhaltern eingetheilt. In der ersten werden die Postendes Debet und Credit zwar von einander getrennt, aber doch so verzeichnet, daßjedes blos; einzeln erscheint, da bei letzterer Gläubiger und Schuldner in beständigerwechselseitiger Verbindung mit einander stehen, zu welchem Ende alle Posten dop-pelt, einmal als Debet und einmal als Credit, eingetragen werden, wodurch jedemIrrthume oder Versehen vorgebeugt wird. Diese doppelte Buchhalkerei kam im15. Jahrh, in Italien auf; sie war aber schon im 14. Jahrh, in Spanien nacheiner gesetzlichen Vorschrift befolgt worden. Als besondere Regel der doppeltenPosten ist Folgendes zu merken: Alle eingehende Gelter und Waaren werden Cre-dirores an Den, der sie geliefert hak; dagegen werden alle Diejenigen, die Geldoder Waaren von uns empfangen, Debitores an Caffe oder Waaren. Die Bü-cher, deren der Kaufmann bedarf, sind hauptsächlich ein Memorial oder Manual,in welches alle Geschäfte und was darauf Bezug hat, ohne weitere Ordnung ein-getragenwerden; ein Journal, worin das im Memorial Enthaltene nach Debet undCredit monatlich abgesondert wird, und ein Hauptbuch, in welches die im Journalformirten Posten auf ihre ordentliche Rechnung gestellt und nach welchen« jährlichdie Bilanz gezogen wird. Für die besten Anweisungen gelten: Berghaus'S „Selbst-lehrender doppelter Buchhalter" und Wagner'S,,Neues vollständ. und allgemeinesLehrbuch des DuchhaltenS". — Buchschuld ist eine Schuld, welche der Kauf-mann in sein Buch eingetragen, ohne ein Schuldbekenntnis von Seiten des Debi-tors darüber zu haben. Nach dem leipziger HandelSgcrichtSgebrauche hat eineanerkannte Buchschuld bei Kaufleuten Wechselkraft.
Buchbandel. Vor Erfindung der Buchdruckerkunst trieben die Ab-schreiber der Bücher zugleich Handel damit. So bei den Gl iechen und Römern,wo Diejenigen, welche Abschriften der Werke der Gelehrten in offenen Ladenverkauften, viele Schreiber für ihre Rechnung hielten. Die alcrandrinischenGriechen hatten einen besondern Platz in Alexandrien , wo Bücher verkauft wur-den. Auch in Rom und dessen Pflanzstädten gab es Buchhändler, welche Ab-schreiber und Schdnschreiber hielten. Nach Errichtung der hohen Schulen inBologna und Paris siedelten sich an beiden Orten Buchhändler an, welche8o,ii>>m,rH beißen. Die Werke, womit sie handelten, waren in Hefte zertheilt,von welchen sie jedes Mal nur 4 zum Lesen oder Abschreiben für hohe Preise überlie-ßen. Die Benutzung großer Werke war daher Ärmern nicht leicht möglich. InParis durfte seit 1342 Niemand mit Büchern handeln, der nicht von der Univer-sität Erlaubniß dazu erhalten hatte, und es wurden von besonders dazu verordnetenBeamten die Abschriften durchgesehen und die Verkaufprcise bestimmt. Nach derErfindung der Buchdruckerkunst war der Buchhandel ursprünglich, was man jetztVerlagshandel nennt. Die Buchdrucker waren zugleich Buchhändler. Faust,