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Zweiter Band. Bo bis C.
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Cabinet Cabinetsjustiz

genommen wurden. Von neuem zum Botschafter nach Frankreich bestimmt, würd«er vorn Directorium nicht angenommen, weil er ein geborener Franzose sei. Er be,gab sich in Geschäften nach Holland. Der König berief ihn abermals zum Mini;sterium der Finanzen, empfing ihn aufs schmeichelhafteste und schenkte ihm 6 Mist.Reale». Er siel aber wieder ,n Ungnade, machte 1803 mehre Reise» nach Paris ,und starb am 27. April 1810 als spanischer Finanzmniister, zu welcher Stelle ihnJoseph Bonaparte erhoben hatte. Über seine durch Schönheit und Talente gleichberühmte Tochter vgl. Reichardi's „Briefe aus Paris ". (S. § hima v.)

Cabinet, ein kleineres Zimmer neben einem größer». Sei» nächster Sinnist der zurückgezogenste Ort im schönsten Theile eines Privatgebäudeg, entwederzum Arbeiten, oder zurbesondern Unterhaltung, oder zur Aufbewahrung kostbarerSachen bestimmt. In einer Fürstenwohnung ist das Cabinet das Gemach, wel-ches der Regent für seine Person ausschließlich bewohnt; dann aber auch dasZimmer, in welchem er die RegiermigSgeschäfte bearbeitet, seine geheimen Räthehört, und aus welchem seine Beschlüsse ausgehen. (S. Cabinetsordre.) Da-her gilt Cabinet auch für die Regierung, besonders in politischer Hinsicht, z. B. daslondner, wiener Cabinet, das Cabinet der Tuilerien rc. Endlich ist Cabinet jederTheil eines Gebäudes, oderjedesGebände, oder mehre Gebäude, woriiiLtammlun-gen von Kostbarkeiten aus dem Natnr->k>der Kunstreiche aufbewahrt werden, als Ge-mälde, Pflanzen, todte Thiere, Münzen, Fossilien, Seltenheiten aller Art; und, durchMetonymie, diese Sammlungen selbst. Da man nur vorzügliche Stücke in der-gleichen Sammlungen aufnimmt, so nennt nian ein ausgezeichnet schönes Kunst-lauch zuweilen Natur-) Werk: ein CabinetSstück, und einen Künstler, der beson-ders vortreffliche Arbeiten liefert, z. B. einen Maler, einen CabinetSmaler.

Cabinetsjustiz, C a b i n e t s i n st a n z. Die Einwirkung desSouverains in den Gang der Rechtspflege, die Erhebung der richterlichen Gewaltzur Unabhängigkeit, und dann wieder die unentbehrliche Macht der Regierung , dieGerichte in einer regelmäßigen Thätigkeit zu erhalten und Mißbräuchen abzuhelfen,sind sehr interessante Punkte in der Entwickelungsgeschichte der Staaten. In derfrühesten Zeit der Völker sind die Würden des Kriegsanführers, des Priesters unddes Richters gewöhnlich mit einund w verbunden, und in den meisten Etaaten istdas Richteramt lange ein Nebengeschäfr des Kriegsbefehlshabers (des Prätors, desGrafen und Herzogs) geblieben. Das höchste Gericht hielt der König, und obwolvon Alters her für Unrecht gehalten wurde, wenn er allein das Urtheil fällte, sohing es doch, die Fürstengerichte ausgenommen, von ihm ab, wen er bei der Ent-scheidung zu Rathe ziehen wollte. Der gerechte Sinn, das gesunde eigne Urtheildes Fürsten fand oft bei dein Volke größeres Vertraue» als die Unterscheidungender RechtSgelehrten. Ioinville erzählt, wie eifrig der heil. Ludwig (1226 — 70)alle Abende zu öffentlichen Audienzen anwandte, in welchen er mitHülfe Peters deFontaiiies (desältesten Schriftstellers über franz. Recht) und Gottfrieds de Villeteselbst die RechtShändel hörte und entschied. Dennoch regte sich bald das Bedürf-niß einer von allen solchen Einwirkungen durchaus unabhängigen Rechtspflege. Eswar schon eine Bedingung der Magna Charta K. Johanns von England (1215),daß das Oberlandgericht (iBniinuni.-, zil-wi m) nicht dem Hose des Königs folge»,sondern einen beständigen Sitz haben sollte. Dasselbe verlangten die deutschenStände wiederholt von ihren Kaiser», erreichten aber diesen Zweck erst 1495 mitder Gründung des ReichskannnergerichtS. Gegen die persönlicheTheilnahine derfranz. Könige an den Crimnialprocessen gegen de» Herzog von Bretagne 1378),den König von Navarra (1386 u. A. machten die PairS des Reichs lebhafteDor-stelluiigen, und ein merkwürdiges Beispiel richterlicher Freimüthigkeit sind die Be-merkungen, womit der Parlamentsprasident Bellievre in dem Processe gegen denHerzog de la Valette die persönliche Gegenwart Ludwigs XIII. rügte. Die außer-