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CabinktSordrr
ordentliche» Commiffwnen. welche in Frankreich tn Fällen niedergesetzt wurden,wo man einer Verurtheilung iin voraus gewiß sein wollte; die Stcrnkammer inEngland, welche ohne Geschworene richtete, und beschuldigt wurde, dem Einflüssedes Hofes und der Minister allzu sehr hingegeben zu sein, waren Gegenstände all-gemeiner Beschwerden, und die Unabhängig'eil der Gericbte von dem persönlichenWillen des SouverainS und seiner Minister ein von allen Nationen deutlich erkann-tes und ausgesprochenes Bedürfniß. Auch die deutschen Reichsstände suchten dieobersten Gerichte des Reichs gegen den Einfluß des kaiscrl. Hofes wiederholt sicher-zustellen; in der Wahlcapitulation versprachen die Kaiser der Justiz ihren unge-hemmten Lauf zu lassen (Art. X.VI, §. 8, 9 u.s. w.), und dagegen wurde in denReichsgesetzen und von den Reichsgerichten die Unabhängigkeit der landesherrlichenGerichte von dem Cabinete der Reichsfürsten möglichst aufrechtgehalken. Die Auf-stellung einer zweiten oder dritten Instanz in dem Cabinek, wenn auch dies mitrechtsverständigen Räthen besetzt war (Cabmetsinstanz), wurde a.'s ein Eingriff indie Gerichtsbarkeit der ReichSgencl te betrachtet, noch mebr aber wurde die eigne trin-mischung des Landesherrn in die Rechtspflege selbst (CabinetSjustiz) ^ls unverträg-lich mit dem Zwecke des StaatS von den Reichsgesetzen verboten. Allein dennochwar es nicht möglich, diesem Übel ganz abzuhelfen. In Frankreich bahnten sich dieBeschwerden über die Gerichte immer wieder den Weg an den königl. Hof, undwaren nur zu oft gegründet (Dank der Unwissenheit und Nachlässigkeit, welche ver-möge der Verkäuflichkeil der Stellen in den böhern und niedern Gerichten hen'schendwurde), als daß nicht ein Mittel gegen die Mißl räuche der Rechtsverwaltung noth-wendig gewesen wäre. In England harte man ein solches in der Öffentlichkeit derParlamentSverhandlungen, in dem Aiiklagerechte der Kammer der Gemeinen undder höchsten Gerichtsbarkeit des Oberhauses. Aber in Frankreich war der königlicheStaatsrath die einzige Behörde, welche gegen die Ungerechtigkeit der Parlamente,ihren Despotismus, ihren Zunftgeist, ihren politischen Fanatismus Hülfe gewäh-ren kotinte. Daher bildete sich i» den lt,n wieder ein ganzes Iustiz-
collegium aus, das schwoll ,»lvö, an welches die Beschwerden undNulliiätSklagengegen die Aussprüche der Parlamente gewiesen wurden. Auch dieses wurde abernur zu oft ein Werkzeug der Intrigue, seine Entscheidungen hakten in einigen Fäl-len die allgemeine Stimme für sich, aber häufiger gegen sich, und es war eine derersten Arbeitender Revolution, diesen Zweig desStaatSraihsvo» aller Einwirkungdes Hofes frei zu machen. So entstand daraus das Cassationsgericht ('". d.),ein Institut, welches in seiner ganzen nützlichen Wirksamkeit noch nicht genug er-kannt zu sein scheint. Ein andres großes Übel der CabinetSjustiz waren in Frankreich die berüchtigten l.vtlr«>5 clo raubet (s. d.), welche gleichfalls erst in der Revo-lution ihre Endschafk fanden. In Deutschland fehlte es in den meiste» Staaten angrundgesetzlichen Bestimmungen über die Grenzen der landesherrliche» Gewalt überdie Gerichte, deren Nothwendigkeit sich vielleicht bei den Reichsgerichten selbst amauffallendsten zeigte. Am gründlichste» hat wol Gönner darübergeschrieben (,,Handb.des Processes", Bd. 1) und den Regierungen dieMittel gezeigt, wie sie die Gerichtein Aufsicht und Ordnung halten können, ohne in das Materielle der Entscheidungeneinzugreifen. Eins der auffallendsten Beispiele von den Gefahren der CabinetSjustiz,und wie gerade der Eifer für Gerechtigkeit zum Unrecht führt, wenn crdieFormenüberschreitet, istFriedrichs II.Verfahren mderSache des Müllers Arnold(f. d.IJoseph II. machte einige ähnliche Erfahrungen. 37.
Cabinetsordre. Auch in staatsrechtlichem Sinne bat Cabinet mehreBedeutungen. Es ist bald die eigne und unmittelbare Geschäftsbehandlung desSouverains, sowol für seine Privatangelegenheiten und Beschäftigungen als fürStaatssachen. Je mehr der Souverän, selbst an der Staatsverwaltung Theilnimmt, desto bedeutender wird auch für sie das Cabinek, und wenn es von dem