CassaS CafsationSgericht 491
keinen Beifall. C., der noch einige kirchenhistcrische und liturgische Abhandlungenschrieb, starb den 3. Febr. 1566 zu Köln mir dem Ruhme eines eben so gelehrtenals gemäßigten Theologen. 31.
Ca ssas (Louis FrarwoiS), geb. den 3. Juni 1766,Jnsp. und Pros. anderGobelinsmanufactur, berühmt als Zeichner, ist ein Schüler von Lagrenne demJüng. und le Vien. Er bereiste als Begleiter des Grafen von Choiseul-Gouffier zu Anfange der Siebziger I. des vorigen Jahrh. Kleinasien, Palästina, Syrien ,einen Theil von Ägypten, Jstrien, Dalmaticn und Troas ; verglich die dortigeTopographie mit den Nachrichten der Alten, maß überall die schönsten Überresteder Baukunst genau, zeichnete die merkwürdigsten Gegenden mit ebenso viel Gerschmack als Richtigkeit und gab diese Arbeite», von den besten Meistern gestochen,in Prachtwerken heraus. S. piltoresgne üe In 87110, liest, stlx'iiicie,
<!>; ül lüilvstiiie el <1e. la Ij-U!»t- - p te" (1799 fg., 30 Lies., Fol., Teyt von dela Porte du Theil), ist bei Landen (ll, 133—36) ausführlich beschrieben. DieOriginalzeichnungen davon sind vollendete, mit Firniß überzogene Aguarellgemäldeund befinden sich in der königl. Bibliothek zu Paris . Zu seiner „V<>,v. ,,ittc». cleLlitrie «t >!<.- ls Uiilniiitie" hat er durch Joseph La Dalloeein Tagebuch und einekurze Geschichte dieser Provinz aufsetzen lasten (Paris 1802, gr. Fol., ni. Kpf.).C. starb zu Versailles den 1. Nov. 1827.
Cassation, ein aus dem Mittelalter stammendes Wort, die Erklärungfür zu Recht nicht beständig, unwirksam, null und nichtig, in rechtlichem Sinnegar nicht vorhanden. So wird ein Vertrag, ein Testament, eine Ehe, ein Pri-vilegium, die Verhandlungen einer Behörde, ein gerichtliches Verfahren, ein Rich-terspruch cassirt, wenn dabei wesentliche Formen verletzt worden, oder wenn derInhalt verbietenden Gesetzen zuwider ist, insbesondere wenn die Staatsbehörde denKreis ihrer Amtsbefiignisse ganz überschritten hat. Ein Beamter wird cassirt, wenner die Pflichten seines Amts so gröblich und vorsätzlich verletzt, daß seine ganze Amstellung zurückgenommen werden muß, und er also dadurch zugleich seiner ganzenAmtsehre, seines Anspruchs auf standesmäßigen Unterhalt vom Staate und allerandern mir dem Staatsdienste verknüpften Vortheile verlustig wird; es ist also derstärkste Grad der Entfernung vvm Anne. (S. Staatsämter.) Das TestamentLudwigs XI V. ward vom pariser Parlament cassirt, weil der Konig darin Verfü-gungen über Gegenstände getroffen hatte, welche in der Verfassung bereits bestimmtwaren und von, Könige nicht willkürlich geändert Werden konnten (über die Regent-schaft, Thronfolge u. s. w.). Inwieweit die Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebe-nen Form oder einer den Inhalt selbst betreffenden gesetzlichen Bestimmung dieNichtigkeit der Handlung nachsichziehe, gehört zu den bestrittenen Lehren der Ju-risprudenz; im Ganzen wird man sagen müssen, daß eine Handlung, deren Inhaltden Gesetzen zuwider ist, nicht rechtsbeständig sein kann, obwol sie insofernwolvonrechtlicher Wirksamkeit sein kann, daß daraus Entschädigungsansprüche entstehen;Formen hingegen ziehen nur dann dm'ch ihre Verletzung die Nichtigkeit nach sich,wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben war. Die Rechtswidrigkeit, welche eine Nich-tigkeit der ganzen Handlung zur Folge hat, heißt auch Nullität (s. d.). 37.
Cassationsgericht ((äour «leaa-i-ili,,,,), einedervorzüglichstenEin-richtungen des neuen Frankreichs , welche der gesammten RechtSvcrsassung undRechtspflege des Landes Zusammenhang und Gleichförmigkeit gibt, ohne die noth-wendige Unabhängigkeit der Gerichtezu gefährden. Daher hat sich diese Schöpfungder ersten Nationalversammlung auch dem Wesen nach unter allen Veränderungender Revolution und Restauration erhalten. Sie hat sich sogar in denjenigen Län-dern behauptet, welche durch ihre Vereinigung mit Frankreich den st anz. Gesetzenunterworfen, durch den pariser Frieden aber ein Theil der pieuß. Monarchie ge-worden sind. Es ist im Art. Eabinetsjustiz schon erwähnt worden, daß e«CvuversatwnS-Lericon. Bd. ll. 32