498 Cassationsgericht
Fälle giebt, m welchen auch gegen Recht-sprüche, die der Form nach rechtskräftiggeworden sind, noch außerordentliche Rechtsmittel zugelassen werden müsse», undin welchen zum Theil die nothwendige Hülfe nur durch die Thätigkeit der Regie-,rungsgewalt, von welcher sonst die Rechtspflege durchaus unabhängig sein muß,geleistet werden kann. In Frankreich waren für diesen Zweck schon zu den ZeitenLudwigs IX. (1226 — 72) die Supplicationen an den König eingeführt, späterkamen die Appellationen an die Parlamenten, als höchste Reichsgerichte, in Gang,gegen derenAussprüche ordentliche Rechtsmittel nicht stattfanden. Allein man ver-stattete den Parteien noch, auch diese anzufechten, wenn sie auf unrichtige thatsäch-liche Voraussetzungen gebaut waren oder gegen unbestrittene Rechtssätze anstießen,und durch eine Verordnung von 1302 wurde dafür festgesetzt, daß den Parteienkönigliche Gnadenbriefe zur Ausführung ihrer Gerechtsame gegen oberstrichterlicheEntscheidungen (betli<-5 da zxraa« da dira aontie Ik8 ariäl.8) ertheilt wertensollten, welche in der Kanzlei (vom Kanzler von Frankreich ) ausgefertigt wurden.Die Sache ging alsdann zur weitem Verhandlung zwar an das Parlament zu-rück, wurde aber nun in Gegenwart des Königs selbst oder eines besondern Be-auftragten desselben vorgenommen und entschieden. Doch schlich sich der Miß-brauch ein, daß diese Sachen auch an das Conseil des Königs (welches als Regie-rungsbehörde gegen die Parlamenter in einem ähnlichen Verhältnisse stand, alsder deutsche Reichshofrath in seinem ersten Entstehe» gegen das Reichskammerge-richt) gezogen und dort von den äl»it,e! >1«-; reguütcs (der gelehrtenBank desHof-rakhscollegiums mit bloß berathender Stimme) entschieden wurden. Später bekamendiese Gnadenbriefe (in welchen sich die in Deutschland übliche Nichtigkeitsklage unddas Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vereinigten) den Namen derL.cllro5 da Proportion d crreur, und unter den bürgerlichen Unruhen gegen Endedes 14. Jahrh, wurden sie immer häufiger an das Conseil gewiesen, welches nunauch anfing, die Rechtssachen von den Parlamenten, wenn eine Partei über Par-teilichkeit derselben klagte, vor sich selbst zu ziehen und den Gang der Justiz durchLettrer d'atst (Suspensionen der Processe wegen angeblicher Abwesenheit'einerPartei im Dienste desKönigs) zu hemmen. Unter dem Kanzler Poyet (1538—42)wurde dieses Unwesen am ärgsten, aber den Kanzlern Olivier (1545—51) undHäpital (1560—68), diesen beiden großen Reformatoren der franz. Rechtsversas-sung, verdankte man schon Beschränkungen desselben, bis in der Verordnungvon Bleis (1576) alle Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse der Parlamente aus diedrei: der l'roposiiion d'anaur, wegen Irrthums der Richter in den Thatsachen,der kaguöte civile (Wiedereinsetzung i» den vorigen Stand), wegen Betrugs derPartei, oder Fehler des Sachwalters und der l4a»i->iion (Nichtigkeitsklage), we-gen Verletzung der Formen oder klarer Gesetze in der Entscheidung reducirt wurden.Durch die berühmte Proceßordnung von 1667 wurde das erste auch noch abge-schafft, die k>-gucw civile und Cassation aber erweitert und genauer bestimmt.Die erste wurde immer bei dem Gerichtshöfe selbst angebracht und entschieden, dieletzte mußte bei dem Conseil angebracht werden. Zu diesem Ende war in dem < on-reil priva oder Oo»8. dk8 P»rlie8 ein eignes Collegium ausgebildet worden, wel-ches aus dem Kanzler, den 4 StaatSsecretairen (Departementsministern), denStaatsräthen und sämmtlichen bl.-,itra< <Ie, lagucic» (1789, 78 an der Zahl) be-stand. Auf die Entscheidungen dieses Collegiums harren Hofgunst und andre Ein-wirkungen allzu vielen Einfluß, sodaß sie, obgleich oft große Ungerechtigkeiten derParlamente und andrer höchsten Gerichte aufdeckend, dennoch nicht in großem An-sehen standen. Es wurde daher schon von der ersten Nationalversammlung aufge-hoben, und an seine Stelle ein unabhängiger Gerichtshof, das Cassationskribunal,gesetzt (Gesetz v. 27. Nov. 1790), welches in allen Constitutionen beibehaltenwurde und unter der kaiserl. Regierung (1804) den Namen Cassationshof bekam,