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Charta magna
u künde des engt. Staatsrechts sei nnd eine bedeutende Beschränkung der königl.Rechte enthalten habe. K.IohannSFreihcitSbriefist nur einhistorischesDocument;die eigentlich geltende ölngus cl>,n t,i ist diejenige, welche Johanns Sohn undNachfolger, Heinrich III. , im 9. Jahre seiner Regierung (II.Febr. 1224) aus-stellte. Auch ward durch diese Freiheitsbriefe das bestehende Recht keineswegs zuGunsten des Volkes abgeändert, sondern eher zu Gunsten der königl. Macht, undes sind keine Bewilligungen, welche dem Könige abgenölhigt worden sind, sondernAnerkennungen des frühern Rechts und Versprechungen, solches besser als bisherzu beobachten, und Anordnung gewisser Zwangsmittel. Schon Wilhelm I. übtekein so unbeschränktes Recht über die Engländer aus, als sein Beiname, der Erobe-rer, anzudeuten scheint; sein Sohn Heinrich I. (welcher imJ. 110V seinem Bru-der Wilhelm auf dem Throne folgte) stellte bei dem Antritte seiner Regierung einenFreiheitsbrief aus, welcher den Vasallen in einiger Beziehung günstiger war als dervom K. Johann. Er erkaufte damit die Ausschließung seines ältern Bruders Ro-bert von der Thronfolge, welche demselben schon vor Wilhelm ll. gebührt hätte unddurch einen Vertrag mit diesem ausdrücklich versichert worden war. Gleiche Um-stände traten bei K. Stephans und Heinrichs II. Thronbesteigung ein, da das Erb-folgerecht Beider nicht unbestritten war, und Beide stellten daher (1135 und 1154)neue Freiheitsbriefe aus. Der Freiheitsbrief K. Johanns wurde zuerst durch denIagdvergleich von 1214 erweitert und während der unruhvollcn Regierung Hein-richs UI. nicht weniger als 4 Mal erneuert und bestätigt. Durch den Iagdvergleich(OIn,, l.i ck>- lvi esls) wurden die Bedrückungen gemildert, welche von Wilhelm I. an theils dieIagdlustderKönigc selbst hervorgebracht, theils das Zagdregal erlaubthatte, Ganze Districte waren zu königl. Bannforsten gemacht, und die härtestenStrafen auf die Jagd- und Frostfrevel gesetzt. In dem Iagdvergleich wurden vielevon jenen Bannforsien wieder aufgehoben (Ois.atkaieswü), einem jeden LehnS-besitzer die Jagd auf seinen» Grund und Boden zugestanden, und die Strafgesetze sogemildert, daß einjähriges Gefängniß das höchste Maß der Strafe sein sollte. Dieblnpna K. Johanns enthält 00, die von K. Heinrich III. nur 34 Artikel.Außer den Bestimmungen, wodurch die lehnherrlichen Rechte des Königö festgesetztut»d die durch Mißbrauch bisher ausgeübten Bedrückungen abgestellt wurden (z. B.daß die Erbtöchter und Witwen der Vasallen nicht gezwungen werden sollten, nachdem Willen desKönigs zu heirathen; daß Geldhülfcn nur in den 3 anerkannten^.Fällen von den Vasallen gefedert, Niemand ohne gerichtliches Erkenntniß mit einer"Geldbuße belegt, auch wegen Geldstrafen nicht von seinem Lehngme vertrieben undder Gutsunterthan nicht seines AckergeräthS beraubt werden solle u. dgl.), sind eshauptsächlich wenige allgemeine Punkte, welche bis aufdie heutige Zeit fortgewirkthaben, z. B. Art, 11 der Charla K. Heinrichs vom I. 1224, worin dein Ober-landgerichte ((loininunin pliicit,',) ein bleibender Sitz angewiesen wird; und vorallen Art. 29: „Kein Freier soll verhaftet, eingekerkert, seines Lehnguts, seinerFreiheiten oder hergebrachten Rechte entsetzt, in die Acht erklärt, aus dem Landegewiesen oder auf irgend eineWeise ins Verderben gebracht werden, wir wollen auchunsere Macht nicht gegen ihn brauchen noch brauchen lassen (>><-e s„,,ci- «.-um Hu-mus. ueo super ein» Iiüttemus), als nach gesetzmäßigem Urtheil seiner Standes-genosieti oder nach dem Rechte des Landes. Wir wollen Recht und GerechtigkeitKeinem verkaufen, Keinem versagen oder verzögern". Die letzte Bestätigung er-hielt die bl.'igzu, eli->, tu in dem I. 1360 von Eduard I . Die ältern Ausg. sindsehr häufig; der älteste Abdruck ist von 1504. Auch ist sie in allen Sammlungender Parlamentsschlüsse („8 minies-ulsi-ße" von Runnington, 4., von Tomlins)abgedruckt. Die beste A. ist von Blackstone (Oxford 1453, 4.) und in s. „Uaev(1462, 2 Bde.) besorgt. Die Urkunden von 1215 und 1224 stehen auchin Mariens s „Sammlung der wichtigsten Reichsgrundgesetze" (I, Gött. 1494).
Eonversations - Lericon.- Bd. II. 8?