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Zwang die Ungültigkeit nach sich ziehe. Dies ist jedoch der Geschichte sowol als derNatur der Sache zuwider und geht selbst über die Grundsätze des Hrn. v. Hallerhinaus, wenn es nicht überhaupt zu den sonderbaren Mißverständnissen unsererZeit gehörte, diesen Schriftsteller, welcher die Rechte der Herrscher noch mehrangreift als die Rechte der Völker, für einen Wiederhersieller der StaakSwissen-schaft gelten zu lassen. Die wichtigsten und segensreichsten Urkunden dieser Artsind aus Kampfund Streit hervorgegangen, und sie sowol als diejenigen, welchenach dem neuern Sprachgebrauche öctroyirt, d. h. aus freiem Antriebe der Herr-scher gegeben sind, bekommen doch ihre verbindliche Kraft nur durch den Willenbeider Theile und werden, einmal gegeben und angenommen, unwiderrufliche Ver-träge. (S. Tonstitution.) Zhre Kraft liegt freilich nicht in dem Stück Papier ,worauf sie geschrieben stehen; aber doch ist der Spott über die papiernen Constitu-tionen unserer Zeit ein sehr verfehlter. Es sind nicht bloße Worte, welche von un-serer Zeit verlangt werden, sondern die Anerkennung und Befolgung derjenigenGrundsätze des öffentlichen Rechts, welche den Menschen von jeher, vor 2000 I.so gut wie vor 1000, und vor 500 so gut wie heute, alle willkürliche Gewalt,alle Herrschaft, welche kein andres Gesetz erkennt als die Launen und Lüstedes Herrschers, und keinen Zweck als sich ftlbst, verhaßt und unerträglich ge-macht haben. 37.
Ob arte eonrtitu tiannelle von Frankreich von 1811. Ss un-zufrieden auch ein großer Theil des Volkes im Anfange mit dieser vom König aus eig-ner Machtvollkommenheit gegebenen Verfassung war, so ist dieselbe doch nun, nach-dem man gesehen hat, daß die alt-adelige Partei selbst diese unvollständigen Grund-lagen einer constitutionnellen Monarchie nicht zu halten gedenkt, sondern sie nur alseinstweilige Beschwichtigung der öffentlichen Meinung, eigentlich aber als den erstenSchritt einer weitem Rückkehr zur alten Ordnung der Dinge betrachtet, der Na-tion fast so werth geworden- als den Engländern ihre noch viel unvollständigerunter Johann, Karl II. und Wilhelm III. erlangten grundgcsehlichen Freiheiten.„Vive b> Ob-irie" ist das Losungswort des einen Theils, wie „Vive I- lim" des an-te, n, und es könnte leicht sein, daß jene es damit ernstlicher meinten als diese. Dennje aufmerksamer man die Handlungsweise der sogenannten Ultraroyalisten betrachtet,desto deutlicher wird es, daß es ihnen um Befestigung der königl. Gewalt wenig,um Erweiterung derselben für den Augenblick aber nur aus dem Grunde zu thunist, um sich wieder in den Besitz aller Vortheile und Vorrechte zu setzen, deren Un-maß die vornehmste Ursache, und deren Vernichtung die erste Wirkung der Rcv»1u-tion war. Die Zurückgabe der Emigrantengüter, die Wiederherstellung der guts-herrlichen Rechte, die Lehnsgefälle, die Zehnten und vor Allem die ausschließlicheBerechtigung zu den höhern Stellen in Nkaat und Kirche werden so unverholcnverlangt, daß man sich schon in der Depulirtenkammer den Ausdruck ^eip'nc»l hatentschlüpfen lassen. Daher ist der Ltreit so wichtig, ob der König die Charte ausselbständiger Macht, als eine bloß auf dem königl. Willen beruhende, weder denMonarchen noch seine Nachfolger bindende Verordnung gegeben habe, wie dieRoyalistcn behaupten, oder ob derKönig darin einen unwiderruflichen Vertrag mitder Nation geschlossen, als Oberhaupt und Stellvertreter des franz. Volks denGesammtwillen erklärt habe. Vieles ist noch zurück, was die Charte theils aus-drücklich verheißt, wie eine genauere Bestimmung über die Verantwortlichkeit derStaatsbeamten, theils als nothwendige Ergänzung stillschweigend fodert, wo-hin vorzüglich die bessere Einrichtung der Gemeindeverfassung gehört. Dasjenige»was man vorzüglich der Regierung Napoleons zum Vorwürfe machte, die will-kürliche Verwaltung unter constitutionnellen Formen, die Präfecturen und dieBureaukratie vom Minister bis zum Maire, ist noch ganz dieselbe. Die Gemein-den und Departements haben Nichts von der freiern und selbständiger!, Verwaltung
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