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Zweiter Band. Bo bis C.
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580 ^harydois Chasteler ^

ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten wieder erlangt, welche die ersten Gesetzeder Revolution ihnen einräumten, und welche in der That eine der wichtigsten Be-dingungen der Volksentwickelung ist. Aber eben darum ist auch die gesetzliche Be- ^stimmung dieses Gegenstandes eine der schwierigsten und bedenklichsten, weil sie un-mittelbar auf die Volksmasse wirkt und Interessen berührt, welche dem Arme,! wie ,dem Reichen nahe liegen. Das Gesetz, welches den Deputirtcn in der Sitzungvon 1821 vorgelegt wurde, trug den Stempel des damaligen Ministeriums (Pas-guier), welches die Aristokratie als Werkzeug der Regierung benutzen zu könnenglaubte und ihr zu dem Ende jene halben Bewilligungen anbot, welche den einenTheil erbitterten, ohne den andern zu gewinnen. Die Reichsten jeder Gemeinde jsollten den -Ortsvorstand wählen und ohne Wahl selbst mit bilden, aber die Besug- 'nisse, sowol der Ortsvorstände als der Kreis- und Departementsdeputationen, wa-ren gegen die Regierung sehr beschränkt. Es war eine sehr verfehlte NachbildungdeSenglischen lFr.inck.lurv (s. Jury), welche zu den vorzüglichsten Einrickiungendieses Landes gehört, und zugleich ein Beweis sehr geringer gesetzgebender Klugheit.Denn wenn man eine in jeder Hinsicht fehlerhafte Verwaltung der Gemeindesächen ,einführen will, so darf man sie nur den Reichen übertragen und ihnen dabei über-lassen, diejenigen Mitglieder, welche es nicht als die höchsten Steuerenkrichker vonRechtswegen sind, selbst zu wählen. Die jetzige» Minister, obgleich ganz der alt- !adeligen Partei angehörig, haben noch gar nickt gewagt, eine Municipalordnung .jin Vorschlag zu bringen. Denn zu vielen dieser Dinge gehört doch mehr als eine ^bloße Mehrheit in der Dcputirtenkamnier, und ungeachtet die Regierung in vollen ^Besitze aller äußern Mittel der Macht ist und die rovalistiscke Partei nunmehr sich ,vollständig der Regierung bemächtigt hat, so fühlt sie sich doch nicht stark genug, !die Gesinnungen und Interessen des Volkes geradezu anzugreifen. Vielmehr -reift unter allen diesen Kämpfen doch die constitutiormelle Monarchie ihrer Voll-endung entgegen. Die Staatsbeamten werden an öffentliche Rechenschaft «hierVerwaltung gewöhnt, und die Sitzung von 1821 hat den Art. 8 der Ekanedurch Aufhebung der Censur erfüllt. Zwar ist das Gesetz über Bestrafung derPreßvergehen streng, aber doch nicht so streng, als die englischen Gesetze über Li-belle. Daß aber das Urtheil über Preßvergehen den Gerichten ohne Zuziehung vonUrtheilsschöffen zugewiesen ist, hat man zwar in Frankreich für eine Beschränkungder Preßsreiheit erklärt, die Folge jedoch wird lehren, und hat es bei dem Proceßgegen den „Oomriei" und den „läniGiiUionix:!", wegen angeblicher irreligiöserTendenz, bereits gelehrt, ob stehende und unabhängige Richter nicht auch in dieserBeziehung der wahren Freiheil bessern Schuh gewähren als jene schwankendenVolksurtheile. 37.

Charybdis, Tochter Neptun's und der Erde, die ihrer UnersättlichkeitWegen von Jupiter ins Meer gestürzt wurde, wo sie als Meerstrudel jedes Schiff,das sich ihr näherte, auf den Gnmd hinabriß und verschlang. Veranlassungzu diesem Mythus gab der Wirbel im sicilianischen Meere, der den unkundigenSchiffern ehemals um so gefährlicher war, da sie sich in dem Bestreben, ihm zuentgehen, der Gefahr aussetzten, an den Felsen der Scylla Schiffbruch zu leiden.Jetzt ist die Charybdis den Schiffern nicht mehr furchtbar, welche bei ruhigemMeere, zumal wenn kein Südwind weht, sicher über sie hinfahren. Sie heißtjetzt Calofaro und la Rema.

Chasseki, die erste Sultanin, oder diejenige Gemahlin des türkischenKaisers, die ihm den ersten Prinzen geboren hat.

Chasteler (Johann Gabriel, Marg.v.), Grand von Spanien 1. Classe,I.k.dstr. Gen. d. Artill. oderFeldzeugm., Mclitawgouvcrneur inVenedig, aus einerSei-tenlinie des herz.-lochring. Geschlechtes, geb. d. 22. Jan. 1763 auf dem SchlosseMulbars im Hennegau , erhielt seine erste Bildung in dem Collegium de Fort zu