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Cölibat (lach.)
nur werde ich aber keins aufdringen lassen". Wirklich heirathete zuerst 1521 einManch, der Propst von Kemberg , Bartholomäus Bernhardt; ihm folgten diemeisten evangelischen Geistlichen. Als der Cardinal-Legat Campegi auf strengeBestrafung der verheirateten Priester antrug, vermehrte dies nur den Riß, derdie alte und die neue Kirche schied; Luther erklärte 1524 schon, daß er nichtHolzund nicht Stein sei, lind 1525 heirathete er die gotkgewcihte IungfrauKäthe vonBora. Der Cölibat erwies sich als die schwache Seite der katholischen Kirche; eswaren wo nicht mehre, doch eben so viele Geistliche, die tun der Heirath willen,als solche, die aus Ueberzeugung, nach vorhergegangener Forschung, zur evange-lischen Kirche übergingen. Es war gewöhnlich, daß die übergegangenen Landes-herren oder Bischöfe den Geistlichen nur die Alternative sehten, entweder die Bei-schläferinnen zu heirathen oder sie abzuschaffen; zu Letztem, gehörte eine Willens-stärke, wie man sie von einem Concnbinarius nickt erwarten konnte, und mit derHeirath war der Übergang von selbst gegeben. Solche Verordnung ist z. B. ent-halten in der brandenburgischen Kirchenordnung von 1542; eine gleiche Erklärungerl>eß der Kurfürst Gebhard , Truchseß von Köln, am 24. Juni 1553, als er dasHerzogthum Westfalen zur evangelischen Kirche bekehren wollte. Ein Theil derKatholiken wünschte, daß diese schwache Seite ihrer Kirche wegfalle. Auf derSynode zu Salzburg 1562 unterrcdeten sich die Bischöfe, was eigentlich zuTrientauf dem Concilium vorzutragen wäre, und beschlossen, für die Priesterehe zu stim-men. Der Herzog von Baiern drang gleichfalls auf die Priesterehe. Der Kaiser,die Kurfürsten und viele andre Fürsten ertheilten ihren Gesandten denselben Auf-trag; auch derKönig vonFrankreich wünschte die Priesterehe, oder doch wenigstensei» höheres Alter für den Empfang der Weihe. Allein die Mehrheit derStimmenentschied zu Trient (5rss. 24, täu,,. 9) für den Cölibat mit der Bemerkung, daßGott Denen, welche ihn um die Gabe der Keuschheit recht bitten, dies nicht ver-sagen, noch uns über die Kräfte versuchen lassen werde.
Die Disciplin des Cölibats erschöpft sich in folgenden Sätzen. Für dieunirten Griechen ist den Priestern die Fortsetzung der vor der Weihe geschlossenenEhe unter der Beschränkung erlaubt, daß der Priester je 3 Tage vor der Feier desMeßopfers des Weibes sich enthalten habe. Für die lateinischen Kleriker ist der Cö-libat unbedingt festgesetzt; die mit den 4 niedern Weihen Versehenen können aber,gegen den Verlust des Benesiciums, aus dem Klerikerstande auSlreten und heira-then. VomSubdiakon an aufwärts ist derCölibat aber unbedingt geboten, jedochkann der Papst, obgleich dieWeihe einen unauslöschlichenCharakter gibt, denAus-iritt aus dem geistlichen Stande und inFolge dieses Austritts dieHeirath erlauben.Die «trafen des übertretenen Cölibatgesetzes sind mehrfach. Zuvörderst müssen dieWeiber entlassen, auch Buße um des begangenen Vergehens willen gethan werden.Ferner wird den Cölibatverächtern verboten, die dem Grade ihrer Weihen entspre-chenden kirchlichen Handlungen vorzunehmen und zu höher» Weihen aufzusteigen,das heißt, sie werden irregulair. Nach überstandener Buße wird jedoch diese Irre-gularität durch Dispensation vvmBischof aufgehoben. DerCölibatverächter ist end-lich auch von selbst durch die That epcommunicirk, und er muß sich also auch hierinvom Bischof helfen, sich wieder in die Gemeinde aufnehmen lassen. In Deutsch-land tritt, kraft des westfälischen Friedens (Art. 5, §. 15), der Verlust desBenefi-ciumS und der Würde — mit Vorbehalt der Ehre — hinzu, wenn die Heirath bloßderVorläufer desÜberkrittS zurevangelischenKirche ist (geistlicher Vorbehalt). Wasübrigens die schon verheirathete» zur Weihe sich Meldenden betrifft, so kann ihnendie Weihe nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß sie ein Gelübde derKeuschheit ablegen, und das Weib hierein einwilligt und selbst in einen geistlichenOrden tritt, oder doch wenigstens, wenn, ihres Alters halber, kein Verdacht derUnenthaltsamkeit vorliegt, Las Gelübde der Keuschheit ablegt. — Das Cölibatge-