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Zweiter Band. Bo bis C.
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Collegianten Collegiaturen 755

gig von einander bestehen. (S. Hierarchie.) Auch ein Gegensatz des burrau-kratischen Systems, indem in jenem jedes Mitglied eines Collegiums eine mit-,entscheidende Stimme zu haben pflegt. Daher wird die Collegialgewalt,collegialische Verfassung, der Bureaukratie entgegengesetzt. (S. Staats-verwaltung und Bureaukratie.)

Collegianten, s. RheinSburger.

Collegiatstiftkirche (Conventualkirche), eine Kirche, bei welcherder Stifter wenigstens 3 Geistliche ansetzte, die ein Collegium ausmachten, eineBrüderschaft unter sich hielten, ein Haus hatten, in welchem sie zusammenwohn-ten, und ein eignes gemeinschaftliches Siegel führten. Die Domkirche dagegenhat, außer dem Collegium oder Capitel, den Bischof an ihrer Spitze, der die Re-gierung hat. Die Domherren sind ebenso des Bischofs, als die Cardinäle desPapstes Gehülfen. (Vgl. Stift.)

Collegiaturen bei der leipziger Universität. Diese Einrichtung schreibtsich von Paris her, wo eine große Anzahl junger Leute, aus Mangel an Raum, dieKlüsiergebäude schon früh verlassen und IN Bürgerhäuser sich einmiethen mußte.Dadurch stieg der Preis derWohnungen, und die Habsucht mancher Wirthe veran-laßte ruhestdrende Auftritte. Dies zu verhindern, wiesen Fürsten u. a. reiche Gön-ner Gebäude an, in welchen, unter Aufsicht eines oder mehrer Männer (ljur«aruinnmgistri genannt und gewöhnlich (äleimi), eine gewisse Anzahl Studirender woh-nen und mit Geld unterstützt werden sollte. Mehre dergl. Anstalten finden sich inder Geschichte des 12., 13. u. 14. Jahrh. Anfänglich waren ihre Aufseher bloßU.ioclnlri buc und Repetenten, nachher aber selbst Lehrer. Unter der Regierung Lud-wigs XI. blühten sie am meisten, und ihr Einfluß, selbst auf wesentliche Bildungder Universität, ist unverkennbar. — Bei Begründung der leipziger Universitätfolgte man dem Abbild der pragerUniversität, ».Friedrich der Streitbare bestimmte2 Häuser, das große und das kleine Fürstencollegium (Petrinum), zu die-sem Zwecke, machte sie steuerfrei und entzog sie der Gerichtsbarkeit des Stadtmagirstrats. Zwölf Magistri empfingen als Mitglieder des großen Collegiums jährlich890 Gülden, welche sie unter sich vertheilten. Im kleinen Fürstencollegium bestellteman deren nur 8, und zwar so, daß man der sächsischen Nation, als Stifterin, nachdem Wunsche des Fürsten , 4 Stellen, der fränkischen 2, der polnischen eine und dermeißnischen eine überließ, an welche jährl. die Summe von 96 Gülden ausgezahltwurde. Diese Collegiaten hatten auch das Recht, so viel Bier steuerfrei einzulegen,als zu ihrem und ihrer Schüler Bedürfniß nöthig war; und noch jetzt darfdas großeFürstencollegium 48 Faß Bier, und jede Facultät 50 Eimer Wein frei einlegen.Seit 1438 mußten 2 Stellen des großen Collegiums, also 60 Gülden, an 2 Pro-fessoren der Arzneikunde abgegeben werden. Dieselben erhielten auch von 2 Colle-giaturen des kleinern 12 Gülden. Endlich bestimmte Herzog Georg 1504 die Ein-künfte zweier Collegiaturen des großen Fürstencollegiums für 2 Rech'Sgelehrte.Überdies suchte man durch das sogen. Nationalisiren, d. h. durch Einverleibung ineine fremde Nation (bekanntlich ist daSlänrj'us ae,Klemmn m seit der Stiftung derUniversität in 4 Nationen — die sächsische, meißnische, bairische und polnische —eingetheilt), welche nähere Aussichten aus Collegiaturen hatte als die eigenthümliche,Männer, welche man wegen ihrer Verdienste vorzüglich begünstigte, früher zu be-lohnen. Die Collegiaten wählen, wenn ein Mitglied stirbt, dessen Nachfolger, der,wenn die hochsteGenehmigung erfolgt, durch den PräposituS feierlich aufgenommenwird. Die Präposir (Pröpste) genießen alle Vorrechte, welche man Vorstehern sol-cher Institute zugesteht. — An diese beiden Collegien schloß sich wenige Jahre spä-ter, mit Genehmigung des Fürsten , ein drittes an, welches seine Entstehung demum die Universität unsterblich verdienten Otto von Münsterberg verdankt. Dieserhatte nämlich schon in Prag den Plan dazu entworfen und von Landsleuten Bei-

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