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Zweiter Band. Bo bis C.
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824 6on8olato mar>6 Consonanz

hieß (wrusiiitnriun, sgcrnm oder Lnnsistorinni ziriiwipnm. ?lls noch und nachdie H^er.arch ie (s. d.) durch die den Bischöfen ertheilte Gerichtsbarkeit in gegli-chen Wachen eingeleitet wurde, richteten diese ihre geistliche Regierung nach derForni der weltlichen und unter gleicher Benennung ein, und ebenso wurden auchin protestantischen Ländern nach der Reformation Consistorien eingeführt. Siesind jedoch nur da gewöhnlich, wo dem Landesherrn oder auch einer einzelnenStadt oder Herrschaft die Regierung über die Kirche gehört; hingegen werden da,wo der Magistrat allein diese Regierung ausübt, die kirchlichen Angelegenheitenebenso, wie andre weltliche Rechtssachen, in den Versammlungen des Magistratsentschieden. Die Consistorien sind entweder: 1) LandeSconsistorien, welche ge-wisse bestimmte Rechte der kirchlichen Gewalt über die Kirchen eines bestimmtenLandesbezirks ausübe» und von dem Landesberrn, oder wenn der Landesherr sichzu einer andern Religion bekennt, nach der Landesverfassung von seinen Dienernin seinem Namen angeordnet werden; oder 2) mittelbare Consistorien, welchevon einzelnen Unterthanen, denen die Regierung über eine Kirche, vermöge beson-dern Rechtes, gehört, angeordnet werden. So gibt es in Deutschland , z. B. inder sächsischen Dberlausitz, Consistorien, die von einer einzelnen Standesherrschaft,einer landessässigen Stadt, ja auch von einem blosie» Rittergutsbesitzer bestelltsind. Diese schreiben sich noch aus den Zeiten der Reformation her, wo in der mitBöhmen verbundenen Lausitz die protestantischen örtlichen Autoritäten, nach denkaiserl. Majestätübriefen einzelne Städte, Standesherrschaften und Ritterguts-besitzer, sich in den Besitz des Rechts, diese Angelegenheiten und Rechte zu verwalten,setzte». In 'Ansehung der Personen, welche dem Consistorium unterworfen sind,kommt es auf die Landesverfassung oder den Umfang der den Consistorien zuste-henden Rechte an; bisweilen stehen unter ihnen alle ein geistliches Amt bekleidendePersonen, deren Witwen und Kinder; ferner Diejenigen, welche Güter undGrundstücke der Kirche besitzen; endlich alle weltliche Personen höhern oder niedernStandes, wenn ihre Angelegenheit eine eigentliche Consistorialsache ist. Zu diesenConsisiorialsachen gehören besonders: Ehesachen , Besetzung der kirchlichen Ämter,Streitigkeiten über diese, sowie über GotteSäcker und Begräbnisse, ferner die Auf-sicht über die geistlichen Amtsverrichtungen, öffentlichen Gottesdienst, Liturgie undKirchengebräuche, Stadt-und Landschule»; endlich die Aufsicht über alles denKirchen und geistlichen Cassen zuständige Vermögen und ihre Grundstücke. — Imbesondern Verstände heißt Consistorium das höchste StaatSeollegium am päpst-lichen Hofe, in welchem die Cardinäle Sitz und Stimme haben. Das ordentlicheConsistorium versammelt sich wöchentlich ein Mal im päpstl. Palaste; die außer-ordentlichen und sogenannten geheimen Consistorien beruft der Papst nach deinDränge der Umstände, die eine neue kirchliche Einrichtung bedürfen. Alle wichtigeStaatsangelegenheiten, die Ernennung der Cardinäle, der Erz-und Bischöfe,werden in diesem Consistorium verhandelt.

t', n » «>> l u l, » ck <- > IN a r c, s. Handelsrecht und Seerechr.

Console, in der Baukunst, die an einer Wand angebrachte Hervorragung,worauf Etwa-'gesellt wird, z. B. Vorsprünge, worauf man Büsten u. dgl. setzt.Man hat im Deutschen das Wort Kragstein dafür.

Consolidirte Fonds, s. Fonds.

Consonanten, in der Sprachlehre, Mitlauter, d. h. solche Buchstaben,deren eigentlicher Laut oder Ton nur in Verbindung mit Vocalen oder Selbstlau-tern deutlich gehört werden kann. Dergleichen sind : B, C, D, F, G u. s. w.

Consonanz, in der Musik ein Zusammenklang von Tönen, der uniiiütel-bar dein bdhre angenehm ist. Die vollkommensten Consonanzen sind die Dctave,die O.uinte und die O.uarte. (S. Accord und Intervall.) Da man amgewöhnlichsten die musikalischen Verhältnisse an Saiten beobachtet Hai, so hat man