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niedern Adels gegen den höher», des Landvolks gegen die Ritterschaft, der Hand-werker gegen den Stadtadel, der Schweizer und Niederländer gegen die willkürlicheHerrschaft, entsprangen im Grunde sämmtlich aus Einer O.uelle, so verschieden siesich auch äußerlich gestalteten. Es liegt ein unvertilgbarer Trieb nach Gesetzlichkeitin dem menschlichen Herzen, welcher sich gegen alle menschlich-willkürliche Geboreauflehnt. Dieser Trieb läßt sich betäuben, besonders durch die Opiate einer fatali-stischen Religion, welche dem Leben kaum einen andern Werth läßt als Sinnen-genuß und das hierin Entbehrte in einem künftigen ewigen Taumel von Lust nach-zuholen verheißt; er läßt sich befriedige», wenn das Streben nach Gerechtigkeitindem Walten der öffentlichen Macht sichtbar ist; er läßt sich aber, wenn er einmalzum klaren Bewußtsein erwacht ist, durch bloße Gewalt nicht wieder ausrotten,lind erwachen muß er in einem jeden Volke, wenn es in seiner Entwickelung dieStufe erreicht, wo es Recht und Wahrheit für höhere Güter erkennt als die Be-friedigung der thierischen Lust. Das Verlangen nach Constitutionen ist also an siehkeine Krankheit, sondern ein Beweis von geistiger Gesundheit der Völker. Es istauch zweitens nicht wahr, daß das Streben nach Constitutionen mit dem Revolu-kionnairen einerlei sei. Alle Völker, welche dergleichenWünsche an den Tag gelegthabe», würden sehr zufrieden sein, wenn man ihnen diejenigen nationalen Freihei-ten oder constitutionnellen Institutionen zurückgäbe, welche sie in frühern, zumTheil »lebt sehr entfernten Zeiten unleugbar besessen haben, oder auch selbst ohneförmliche Wiederherstellung der alten freien Gemeindeversassung, welche den Grund-charakter germanischer Volksversassung ausmachte, nur diejenigen Grundsätze beob-achtete, welche sich aus der Natur des S taatS von selbst ergeben. Das Volkwürde unter eniem Traja» kaum eine Sicherheit gegen einen CommoduS verlangen,obwol es Unrecht hätte, denn gerade die beste Regierung gibt, indem sie den consti-tutionncllen Widerstand entwaffnet, einer darauffolgenden dieMittel, recht schlechtzusein. Das constitutionnelleStreben ist ober nur dann ein naturgemäßes, wennes sich darauf beschränkt, die in dem Volke bereits herrschenden Begriffe von Rechtin urkundlicher gegenseitiger Anerkennung zu befestigen, die vorhandenen Institutiv-nen zu Garantien für die allgemeine rechtliche Sicherheirzu benutzen und diejenigennationalen Frcikeiten zu gewinnen, welche theils überhaupt dem vernünftigenMenschen unentbehrlich sind, theils gerade nach der besondern Lage des Volkes dem-selben am wünscbenSwerthesten erscheinen. Daher sind auch immer diejenigen Con-stitutione» die folgenreichsten gewesen , welche nur wenigen besondern Beschwertengründlich abhalfen, einzelne bestimmte Freiheiten und Garantien gewährten, abernicht darauf ausgingen, den ganzen öffentlichen Zustand eines Volkes ganz neu zugestalten. Außerdem, daß die letzten es kaum vermeiden könne», eine Menge vonBestimmungen aufzunehmen, welche dem Sinne des Volkes fremd sind, und derenkünftige Wirkung sich gar nickt berechnen läßt, können sie niemals die entgegenge-setzten Fehler der Unvollstandigkeit und der Uberfüllung vermeiden, wovon der letztenoch bei weitem der gefährlichste ist. So haben die römischen zwelf Tafeln eineCapitulation, deren Hauptzweck war, den kleinen Gutsbesitzern gegen die großenregierenden Landesherren rechtliche Sicherheit zu verschaffen, Jahrhunderte fortge-wirkt; so haben die Frcihciisbriefe K. Johanns und Heinrichs III. von Englanddurch die einzige Bestimmung gleichen Zweckes: „blullus lil>e, >>»,»» oapialurvelimprisonelui sut ckisseisi.itui sie aligun über» tenemeuto nun vcl Ilbei tatibusvcl lilioris cnnsuetuckiuibus snisaut ulla^ctur aut exulet aut ullo alüp»> all»runeln üestruatur, nec super euiu iliiiuns. nee super eu»> initleiuus nisi perle-pile juclioiur» parium snorum vel perlenem lciraiS), den Grund ZU allen
Kein freier Mann soll ergriffen, oder ins Gefängniß geworfen, oder lcincS Be-stes, seiner Freiheiten oder Berechtigungen entsetzt, davon vertrieben oder sonst bee«i-