Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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831
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Constitutionen 831

Nationalfreihciten Englands gelegt, und aus beiden hat sich ein so umfassendes Sy-stem des Rechts, aus den zwölf Tafeln für das Privatrccht, aus den englischen Frei-heiksbriefen für das öffentliche Recht entwickelt, daß sie, weit über die nationalenGrenzen hinausreichend, auch für andre Völker und Zeiten brauchbar gewordensind. Dagegen haben bis jetzt nur noch wenige von den Constitutionen, welche einvollständiges System des öffentlichen Rechts aufzustellen suchten, ein wahres Le-ben und Bestehen erreicht, zumal da ein großer Theil von ihnen mehr in zufälligenäußern Verhältnissen (wie die republikanischen Constitutionen in Italien von 1196— 99) als in den innern Bedürfnisse» der Völker begründet war. Von solchenDerfassungSsysiemen kann man mit Recht sagen, daß sie nur einen Werth auf demPapier haben, für das Leben der Völker aber an sich wenig bedeuten, und nur inso-fern von Gehalt sind, als Das, was sie aussprechen, schon in dem Geiste des Vol-kes begründet ist. Desto unzeitiger aber ist die Verachtung, welche man zuweilengegen alle urkundliche Befestigungen des öffentlichen Rechts mehr zur Schau gelegtals wirklich empfunden hat. Denn obgleich auch bei ihnen das Meiste auf den red-lichen Willen Derer ankommt, welche die Constitution beobachten sollen (zumalim Anfang, ehe die Institutionen durch die Übung eine gewisse selbständige Kraftgewonnen haben), so ist es doch schon ein Großes, wenn man nur in einem solchenVersassungSgesetze ein klares ausdrückliches Urtheil über Recht und Unrecht gewon-nen hat. Die größten Mißbrauche der öffentlichen Macht haben ihren Grund inder Ungewißheit des Rechts, indem es ganz etwas Andres ist, eine offenbare Gesetz-widrigkeit, als eine in dieser Hinsicht bloß zweideutige Handlung auf sich zu nehmen.Daher ist auch in dieser Beziehung das constitutionnelle Bestreben keineswegs einunnützes Spiel mit theoretische» Seifenblasen, sondern der Zweck ist etwas sehrReales und Praktisches. Es kommt dabei nur drittens darauf an, ob es in sich einwirklich Nothwendiges sei und sich in den rechtmäßige» Schranken halte. DieNothwendigkeit ist wiederum sehr verschieden zu beurtheilen , je nachdem die schonvorhandenen und geltenden Gesetze des öffentlichen Rechts bloß anerkannt werdensollen, oder zugleich in der Verfassung des StaatS wesentliche Veränderungen beab-sichtigt werden. Das Erste ist zu jeder Zeit nützlich, besonders wenn entweder derBuchstabe der alten VersassungSgesetze durch den Gebrauch schon abgeändert ist undein andres Recht schon gilt, als was geschrieben steht, oder Mißbräuche in derStaatsverwaltung den eigentlichen Sinn der Grundgesetze ungewiß gemacht haben;nothwendig aber wird es vornehmlich dann, wenn die Mißbrauche der Verwaltungeinen so hohen G,-ad erreichen, daß sie den Zweck selbst, die sittliche Entwickelungder Völker unter Gesetzen des Rechts, zu vernichten drohen. Hierdurch werden nurdie bestehenden VersassungSgesetze von neuem anerkannt, hergestellt, bestätigt; aberauch Reformen derselben sind von Zeit zu Zeit unvermeidlich. Vollkommen ist keineVerfassung, und kann keine sein, allein eine jede ist einer ununterbrochenen An-näherung zur Vollkommenheit ebenso bedürftig als fähig. In keinem Zeiträume iftder öffentliche Zustand eines Volkes ganz von Ungerechtigkeiten frei, und es ist ebensosehr die Pflicht der Staaten als der Völker, die durch ihren natürlichen RcchtSsmngetrieben werden, jedes erkannte Unrecht abzuthun. Je aufrichtiger dieRegiernngdiese Pflicht erfüllt, jedoch mehr den im Volke herrschenden Rechtsbegriffen nachge-bend als über dieselben gebietend, desto mehr wird sie ihre Macht in ihrer vernunft-gemäßen Bedeutung befestigen ; hingegen durch ein rasches Eingreifen in das nochim >Linne des Volkes geltende Recht, wenn solches auch vor dem Richterstuhle derhöher» Kritik nicht bestehen könnte, wird sie selbst Denen tyrannisch erscheinen, zuderen Vortheile siezn wirken sucht. So ging es Joseph II. mit seinen wohlgemein-ten Reformen in den Niederlanden , wo Geistlichkeit und Adel auch das Volk in ihr

träcbtiat werden. Wir wollen nicht über ibn bersallcn und an ihm keine Gewalt üben,als kraft des Richlerspruchs seiner Standesgenossen oder der Landesgescke.