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Constitutionnelle Jdccn
senden, es gereicht Denjenigen zum Vorwürfe, welche berufen waren, die Völkerihrer natürlichen Bestimmung entgegenzufahren, diesen Beruf aber durch gewalt-sanies Festhalten Dessen zu erfüllen vermeinten, was seinem Wesen nach nur in un-unterbrochener Veränderung epistirt.— So geht die cvnstitutionnelle Tendenz derZeit hervor aus dein innersten Gesetze der menschlichen Natur; sie ist keine Krank:heit der Zeit, sondern bekommt nur durch die fortschreitende Entwickelung derVölker eine bestimmtere Richtung; sie ist an sich nicht gefährlich, sondern sie wirdes nur durch einen falschen Widerstand gegen Das, was in dieser natürlichen Strö-mung wirklich gerecht und naturgemäß ist. 37.
II. Cvnstitutionnelle Ideen. Die Summe aller consiitutionnel-len Ideen läßt sich darauf zurückführen, daß kein Mensch eine unbedingte willkürlicheGewalt über den andern haben könne, und eine jede solche Gewalt irgend einer hö-hern Regel unterworfen sein müsse, deren Organ in der mittlern Geistesbildung desVolkes, in seinen religiösen und rechtlichen Begriffen zu finden ist. Dieser Satzführt zu einer freien Gemeindeverfassung als Grundlage alles öffentlichen Rechts,sotaß dicMonarchie dadurch zwar keineswegs ausgeschlossen ist, vielmehr die zweck-mäßigste Form für größere Staaten bleibt, aber jene Regel, da« im Volke lebendeRecht, über sich erkennen muß. Denn es ist nicht der t^esamm,Wille des Volkes,jene Äußerungen eines auf zufällige Dinge gerichteten Begehrens, sondek'n die Ge-sanmitüberzeugung desselben vonDem, was rechtlich und sittlich nothwendig ist, wasdie Regierung, wie sie sein soll, zur Richtschnur ihres Handelns macht. Mit Rechteifern einige neuere Publiciste», z. B. Adam Müller, Friedr. Schlegel u. A., da-gegen, daß Das, was sie die hochmüthige Privatvcrnunft nennen, die Lehre ein-zelner Männer und Schulen, an die Stelle jener mittlern Geistesbildung gesetztwerde, welche die Regel der öffentlichen Gewalt abgeben soll. Nur vergessen siein der Anwendung zuweilen, daß auch der Minister selbst Nichts ist als ein einzel-ner Mann, und daß seine individuelle Meinung als Privatvernunft sich ebenso we-nig über die allgemeine erheben darf, als die des einzelnen Denkers lind Gelebrten,welcher für die seinige doch gewöhnlich noch bessere Grunde hat. Den» die höhereEinsicht, wodurch die Weiser» des Volkes über die mittlere Bildung desselben her-vorragen, dringt nach und nach in das Leben ein und wird selbst zu jener mittlernEinsicht, von welcher dasHaiO ln für die Gesammtheit, das Regieren, bestimmtwerden muß. Jene constitutionnellc Grundidee ist in allen Versuchen der Völker,ihre alte Nationalsreiheit zu behaupten oder wiederzuerlangen, deutlich zu erkennen.Sie führt zuvörderst zu einer Trennung der gesetzgebenden von der regierender, Ge-walt (davon die letzte sehr verkannt wird, wenn man sie als bloß vollziehende Ge-walt zu einem Werkzeuge macht, da ihr Inhaber selbst der Werkmeister sein soll),und dann weiter zur Absonderung der richterlichen Gewalt von den beiden ersten,welche als Beschützerin der individuellen Freiheit und Rechte vermittelnd zwischendie Regierung und das Volk tritt. Es sind aber dies nicht drei in ihrem Wirken voneinander vollkommen unabhängige höchste Gewalten, sondern verschiedene Functio-nen einer obersten Staatsgewalt, welche einander wechselseitig ergänzen und be-schränken, und deren Thätigkeit von einem Punkte, dem Regenten, ausgeht. Dievollkommene Absonderung war ein Irrthum, welcher die Autoritäten in eine scind-silige Stellung gegeneinander versetzte und welcher immer nur mit dem Untergängeder Verfassung endigen kann. Es war und ist einer derGrundfehler der franz. Con-stitukion vom I. 1791 und der derselben nachgebildeten spanischen. Allein der Ein-fluß der Regierung auf Gesetzgebung und Gericht gehl über das richtigeMaß wiederhinaus, wenn er bei jener mehr als negativ, bei diesem mehr als formal ist. Ermuß der Nation weder Gesetze, noch den Gerichten ein Urtheil gegen ihre Überzeu-gung aufdringen können. Ein zweites constitutionnclles Grundprineip ist aber dasder Theilung der Gewalt unter Mehre, welches von dem ersten, der Absonderung