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Constitlitionnelle Institutionen
der verschiedenen Functionen derselben, sehr verschieden ist. Auf ihm beruht dieVerbindung Mehrer zu einem jeden Acte der öffentlichen Gewalt, wodurch die indi-viduellen Triebfedern, welche demselben eine falsche Richtung geben können, neu-tralisirt werden sollen. Der Regent, welcher selbst über alle persönliche Verant-wortung erhaben ist, übt seine Gewalt durch verantwortliche Regierungsbeamte;das Volk wählt sich Organe der mittlern Geistesbildung, in den Gerichten wirderst durch wiederholte Prüfung ein unabänderliches formelles Recht hergestellt. Aufdiesem Princip der Theilung beruht die kollegiale Verfassung für alle Handlungender öffentlichen Gewalt, welche nicht im bloßen Vollziehen bestehen. Das dritteGruntprincip des constitutionnellen Staats ist das des verfassungsmäßigen Gehor-sams, mit welchem die eigne Verantwortlichkeit der Staatsbeamten zusammen-hängt. Befehle, welche entweder der Form oder ihrem Inhalte nach gesetzwidrigsind, befolgt ein jeder nur auf seine eigene Verantwortung und Gefahr. Es ist un-richtig, diese Verantwortlichkeit auf die obersten Regierungsbeamten zu beschränken;sie muß, wenn sie ihre Wirkung thun soll, wie in England, von den untersten Be-amten anfangen und bis zu den höchsten fortschreiten. 37.
lll. C o n st i t u t i o n n e l l e I n st i t u t i o n e n. AlsMittel, die consti-tutionnellen Ideen im wirklichen Leben einzuführen, haben die Dölker die mannigfal-tigsten Formen versucht. Der Kirche ist es zu Zeiten gelungen, den. Geistigen dieHerrschaft über die physische Kraft zu verschaffen, und wie verwerflich auch mit-unter sowol die Zwecke als die Mittel der Theokratie gewesen sein mögen, so ist dochfast überall der Anfang einer bessern Ordnung von ihr ausgegangen. Allein sie istauf die Dauer der weltlichen Macht nicht gewachsen, und verliert, wenn sie ihrenEinfluß durch äußere Vorzüge, durch Reichthum und weltliche Herrschaft zu ver-stärken sucht, den besten Theil ihres eigenthümlichen höhern Standpunktes. Ari-der ursprünglichen Gleichheit der sämmtlichen Freien hebt sich ein Herrenstand em-por, welcher zwar der willkürlichen Oberherrschaft entgegenwirkt, aber der recht-lichen Sicherheit des Volkes gefährlicher wird als selbst jene. Die städtische Frei-heit war ein Lchritt weiter, zu jener allgemeinen freien Gemeindeverfassung zurück-zukehren, welche allen constitutionnellen Ideen zur Basis dient und eins der we-sentlichen Merkmale im germanischen Volkscharakter ausmacht, nicht entstellt, wiein der griechisch-römischen Zeit, durch einen zahlreichen Sklavenstand. Sie wirktezwar nur partiell, und der Bürgerstand hat nur in einigen Ländern eine der Ritter-,schaft gleichstehende politische Bedeutsamkeit erlangt (wie in England); wo er sichaber mit einem Etande freier Landeigenthümer zu einem Ganzen verbinden konnte,wo er zugleich die höhere geistige Cultur in sich aufnahm, ist er die Pfianzschule ech-ter constirutionnellerInstitutionen geworden. Die Nationalfreiheit hatte sich zuerstnicht sowol gegen die willkürliche Oberherrschaft als gegen die Unterdrückung vonSeiten der Landherren zu vertheidigen, und nur in England wurde schon früh derGrund gelegt, zwischen den verschiedenen Classen des Volkes alle Spaltungen aus-zugleichen. (Erst in der neuesten Zeit hat sich dort eine neue Spaltung zwischen derAristokratie des Grundeigenthums und der davon ausgeschlossenen Volksmasse her-vorgethan, welche mir jedem Jahre bedenklicher zu werden scheint.) In den neuernZeiten nahmen die Städte einen wiewol meistens nur unbedeutenden Platz in denReichs-und Landständen ein, welche ein unvollkommener Ansang einer »chtenNa-tionalrepräsentation geworden sind. Er war unvollkommen, weil er nur einen Theilder pecuniairen oder der materiellen Interessen des Volkers, nicht aber dessen allge-meines und höheres (wahrhaft reales) Interesse, die moralichen Bedürfnisse dessel-ben, vertrat, und die größere Masse nicht nur ausschloß, sondern ihren Vortheil demVortheile vergrößert Grundeigenthümer und des städtischen Gewerbes geradezu auf-opferte. Daher waren die ständischen Corporationen fast aller Länder, nur Eng-lands ausgenommen, schon lange vor der Revolution in Geringschätzung verfallen,
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