Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Constitiitioiien 837

in seinen Parlamenten und andern Onurs rnuver.iine;, und doch ist nirgends derconstitutionnelle Zweck, Sicherheit des individuellen Rechts, so unvollkommen er-,füllt worden. Die Parlamente waren zwar fast immer mit dem Ministerium imoffenen Kriege, allein dem Parteigeiste, der Herrschaft, dem'Zunftgeiste des Rich-terstandes, den Übereilungen und Leidenschaften einzelner Richter sind dort mehrOpfer gefallen als anderwärts dem Einflüsse der Regierung. Strenge Aufsichtder Regierung auf die Richter, aber in gesetzlich geregelten Formen, ist diesemZwecke bei weitein zuträglicher als die Unabhängigkeit, welche in Frankreich aus derganzen Stellung der Gerichte, vornehmlich aus der Käuflichkeit und Erblichkeit derStellen (s. Paillette), entsprang. Eine eigne constitutionnelle Einrichtung habendie Engländer in ihrem Volksgerichte, dem Schöffenrechte (Jury, Geschworenen-Ur-theile) erhalten, welches auf beiden Seiten sowol die Anklage gegen Mächtige er-leichtert und in dieser Beziehung mit dem Systeme der Verantwortlichkeit derStaatsbeamten genau zusammenhängt, als auch den Einzelnen gegen Verfolgun-gen sichert. Der historische große Werth dieser Institution und daß sie wirklich dasPalladium der bürgerlichen Freiheit in England genannt zu werden verdient, istnicht zu bezweifeln; mehr läßt sich darüber streiten, ob sie in crünineller Rücksichtgerechtfertigt werden könne; ob sie nicht ihre politischen Vorzüge durch leichtsinnigeVerurtheilung Unschuldiger wieder verloren gebe, und ob sie andern Staaten, zu-mal in der verstümmelten Gestalt, welche sie in Frankreich erhalten hat, mit solchemEifer, als geschieht, empfohlen zu werden verdiene. (Vergl. Jury, Fonk.)Auch in England würde sie schwerlich diese Wirkung hervorgebracht haben, wennihr nicht noch 2 andre constitutionnelle Einrichtungen zur Seite stände» (das Ha-beas-CorpuS-Recht ist als ein Bestandtheil der gerichtlichen Organisation zu betrach-ten), welche denKreiS derselben schließen, nämlich dasRecht derPetition (s. d.),womit noch das Recht gleichbedeutend ist, sich zu einem an sich erlaubten Zweckezu vereinen, und die Preßfreiheit (s. d.). Denn erst durch diese beiden Rechtewird ein jeder Mißbrauch der Amtsgewalt, eine jede Abweichung von der gesetzli-chen Norm den höher» Autoritäten auf eine solche Weise vorgelegt, daß sie demRechte seinen ungehemmten Lauf gestatten müssen, wenn sie sich nicht vor den Au-gen aller Welt des Unrechts theilhaftig machen wollen.

Wir stellen jetzt die verschiedenen constitutionnellen Staaten, welchen entwederdie alte ständische Verfassung oder das neuere Repräsentativsystem zu Grundeliegt, zusammen. I. Die Constittltionen der Feudalstände des Mittelalters unddie des Corporationssystems haben sich meistens herkömmlich erhalten: 1) Inderöstreichischen Monarchie. Es bestehen nämlich -,) in dem Erzherzogthume Nieder-östreich, in Steiermark und Kärnthen, in Böhmen, Mähren , und nach dem k. k.Rescripte vom 13. April 1817 und nach der Bekanntmachung: Lemberg den 5.Mai 1817, auch in Galizien und Lodomerien, mit Einschluß der Bukowina , dieLandstände aus 4 Classen: Prälaten, Herren, Ritterstand und Bürgerstand;den letzter» vertreten die Magistrate der könizl. oder landesfürsil. Städte durch Ab-geordnete. — In Tirol besteht wiederum, nach der Ständer-erfassung vom 24.März 1816, die 4. Classe aus dem Bauern-, die 3. aus dem Bürger-, die 2.aus dem Herren - und Ritter-, und die 1. aus dem Prälatensiande. Allein sie ha-ben das alte Recht der Steuerbewilligung nicht wieder erhalten; doch gestattet manihnen, Bitten und Vorstellungen im Namen des Landes dem Landesfürsten zuüberreiche». — In dem k. k. Antheile von Schlesien machen bloß die Herzoge undFürsten , dann die freien Siandesherren und die dem Landesfürsten unmittelbarunterworfene Ritterschaft die Stände aus. I>) In dem lombardisch-venetiani-schen Königreiche beruhen, nach der Constitution vom 24. April 1815, die Ständeaufdem Corporationssystem. Es bestehen nämlich die beiden Centralcongr'egatio-nen zu Mailand und Venedig und die verschiedenen Provinzialcongregationen aus