838 Consiitutionen
den dort vom Könige, hier von der Centralcongregation und dem Guberniumernannten Deputirten der adeligen und nicht adeligen Güterbesitzer und der königl.Städte, unter dem Vorsitze des k. k. Gouverneurs oder Delegaten. Die Rechtealler dieser Stände bestehen fast nur in der Bewilligung der königl. Postulate, inder Derrheilung und Aufbringung der Steuern; einige haben auch das Recht,mit der Regierung zu berathschlagen, und das Petitionsrecht, v) Zn Ungarn haben die 4 Classen der Reichsstände: der hohe Klerus, die Reichsbarone undMagnaten, der Ritterstand und die königl. freien Städte, bedeutende Rechte.(S. Ungarn.) Der Adel und die Städte wählen ihre Abgeordneten und gebenihnen Vorschriften. <!) Zn Siebenbürgen übt der Großfürst gewisse MajestätS-rechte nur mit Theilnahme der von ihm berufenen Repräsentanten der 3 Nationen:Ungarn , Szekler und -Lachsen, aus; diese bestehen theils aus k. k. Beamten,theils aus voni Regenten ernannten, theils aus von den verschiedenen Corpora-tionen gewählten Deputirten. — 2) Zn der sardinischen Monarchie, und zwar aufder Znsel Lardinien, wo die Geistlichkeit, die Ritterschaft und die Deputirtender Städte und Flecken das Gesetzgebung-!- und Besteuerungsrecht gemeinschaftlichmit dem Könige ausüben. — 3) Zm Königreiche Schweden bestehen auch nachder neuesten Constitution vom 7. Juni 1809 die alten Reichsstänte aus 4 Classen:1) Adel oder Ritterschaft nach 3 Curie»; 2) Geistliche; 3) Bürger; 4) Kron-oder Reichsbauern. Der Reichstag hat das Recht der Gesetzgebung, der Besteue-rung und der Aufsicht über die Finanzverwalkung, Bank und Münze; der Kim ghat ein unbedingtes Veto. — 4) Zm Königreich Sachsen bestehen die Land-stände aus 3 Classen: 1) Prälaten, Fürsten, Grafen und Herren, nebst den De-putirten der Universität Leipzig ; 2) die Ritterschaft, zu welcher noch seit 1820 inden einzelnen 4 Kreisen von sammtl. Rittergutsbesitzern 29Wahlstände und 11 ausderOberlausitz gewählt werden, wobei bloß derBesih und das Zutrauen der Wähler,nicht Geburt oder Ahnenprobe entscheiden sollen; 5) die von den Ltadträthen ge-wählten 'Abgeordneten der Städte. Don derLantschaft hängt das Steuerwcsen, dieBewilligung und Bestimmung der Auflage» und die Abnahme der dahin gehörigenRechnungen ab; auch müssen ihr wichtige, allgemeine LandcSgefehe und ähnlicheAngelegenheiten zurBerathung vorgelegt werden.— 5) Ebenso bestand bisher nochdie alte Landschaft des Herzogthums Sachsen-Gotha nach 3 Gesamnitstimmen derGrafen , Ritrer und Städte, nebst einer ständischen Deputation. Die Landschaft desFürstenthumS Alkenburg besteht aus der Ritterschaft und den Städten. — 8) ZmKönigreiche Hanover ward den 7. Dec. 1819, mit Beibehaltung des alten Corpo-rationsfystems, die allgemeine Ständeversammlung in 2 Curie» oder Kammernabgetheilt. (S. Hanöversche Land stände.) — 7) Zm Fürstenihum Liech-tenstein ist den 9. Nov. 1818 die in Östreich bestehende landständische Verfassungeingeführt worden; die Landstände bestehen aus der Geistlichkeit und den von denVorstehern und Altgeschworenen jeder Gemeinde vorgestelltenMitgliedern der Land-mannschaft. Sie dürfen Vorschläge machen. — 8) Zn den Staaten der Groß-herzoge von Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz. — 9) Zn den FürstcnthümernReuß bestehen noch die alten Landsiände; so auch 10) in dem dänischen Hei zogrh.Sachsen-Lauenburg . — 11) Die Sieben-Znselnrepublik wmde den 21. März1800 errichtet und nach der unter russischem Einslusse gegebenen Constitution vom6. Dec. 1803 aristokratisch regiert. 'Als die Republik unter britischen Schutz kam,löste Maitland als brir. Commissair den seit 1803 zu Corfu bestandenen Senat aufund führte mit dem 1. Zan. 1818 eine neue Constitution ein, nach welcher die ge-setzgebende Versammlung von dem Corps der adeligen Wahlmänncr, und die Se-natoren aus der Mitte der gesetzgebenden Versammlung gewählt werden.
1l. Das alte Corporationssystem und dieRepräsentation desVolks durcb ge-wählte Stellvertreter hat die britische Constitution verbunden. Seien auch die