Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Constilutionm in Frankreich

Gebrechen der Repräsentation des britischen Volks (s. England) noch so groß,so ist es dennoch eine durch die Erfolge der englischen Constitution bewährte That-sache, daß eine Constitution, welche dem eigenthümlichen Geiste und Charaktereines Volks entspricht, dieses Volk nicht nur bei seiner politischen Selbständigkeitund Würde erhält, sondern dasselbe auch zu einem Hähern Wohlstände und zu einembedeutenden politischen Gewichte in Hinsicht der auswärtigen Verhältnisse erhebt.Übrigens hat sich aus ihr zuerst der Kampf des dritten Standes gegen die alteFeudalaristokratie entwickelt.

III. Eine allgemeine VolkSrepräsentation wurde zuerst 1787 durch die Con-stitlition der Vereinigten Staaten (s. d.) eingeführt. Die Hauptzüge ei-ner Verfassung, in welcher das aristokratische und das oligarchische Princip nichtvorhanden waren, wurden bald darauf von Frankreich und dann von mehren Staa-ten , welche sich von den Fesseln des Lehnshstems befreiten, in ihre monarchischenNerfassungSgesetze, bald mehr bald weniger mit aristokratischen Elementen ver-mischt, aufgenommen. Überhaupt sind binnen 40 I. 114 neue geschriebene Ver-fassungen in Europa und Amerika aufgestellt worden, wovon 31 bereits erloschen,82 aber noch im öffentlichen Staatöleben bestehen, von denen das Wohl oderWehe von mehr als 100 Millionen Menschen in den beiden gesittetsten Welt-theilen abhängt.

ss Frankreich hat seit der Revolution 9 verschiedene TonstitutionSgesetzeerhalten: 1) die monarchisch-demokratisch-repräsentative Constitution 1791;2) die republikanisch-demokratische vvm 24. Juni 1793, welche, noch weniger aus-führbar als die vorige, gar nicht ins Leben eintrat; 3) die vom 23. Sept. 1798,welche eine Directorialregierung einsetzte und das gesetzgebende Corps der National-versammlung in den Rath der Alten und in den Rath der Fünfhundert spaltete;allein sie übertrug die Wahl der Repräsentanten den sogen. Urversammlungen oderder Volkümasse unmittelbar, und es fehlte der Regierung eines StaareS, wie Frank-reich , die Kraft der Einheit; daher stellte 4) die Constitution vom 13. Dec. 1799die Gewalt eines Oberconsuls, umgeben von einem StaatSrathe und den Ministern,mit dem Rechte der Initiative auf. Auch wurde eine dreifache Wahlstufe festge-setzt, indem die Bürger eines Gemeindebezirks ein Aebntel aus sich als Bürger be-zeichneten, die sie zur öffentlichen Geschäftsführung für tauglich hielten; die in denGemeindeverzeichnissen eines Departements genannten Bürger wählten wieder ausihrer Mitte ein Zehntel, und die in diesem Departementalverzeichnisse genanntenBürger erwählten gleichfalls den zehnten Theil aus ihrer Mitte, welche, aus allenDepartements zusammengenommen, dasNationalverzeichniß bildeten, ausweichen»der Senat die Gesetzgeber, die Tribunen, die Consuln, die CassationSrichter unddie Rechnungscommissarien wählte. In dieser, der Monarchie die Rückkehr ebnen-den Constitution vermißte man die früher angenommenen Grundsätze über diePreßfteiheit u. a. m. Sie wurde bald in wesentlichen Punkten durch sogen, orga-nische SenatuSconsulte verändert. 5) Die organischen WenatuSconsulte vom 2.und 4. Aug. 1802 erhoben den Oberconsul Napoleon Bonaparle zum lebensläng-lichen ersten Consul und ertheilten ihm mehre monarchische Vorrechte; endlich über-trug ihm 6) das organische Senatusconsult vom 18. Mai 1804 die erbliche Kai-serwürde, und Frankreich hatte nunmehr eine durchaus monarchische Constitutionniit einigen demokratischen Formen; eine derselben, das Tribunal, wurde durch dasorganische Senatusconsult vom 19. Aug. 1807 aufgehoben. 7) Nach Napo-leons Sturz entwarf der Senat die 8. Constitution vom 8. April 1814, welcheeine erbliche Aristokratie in den Familien der Senatoren aufstellte, übrigens aberdie Garantien der Volksfreiheit enthielt. Allein bekanntlich nahm Ludwig X.VIII.zu St.-Ouen am 2. Mai 1814 nur gewisse Grundlagen davon an, welche dasRepräsentativfystem in 2 Körpern, die Verantwortlichkeit der Minister, die Un»