Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
Seite
840
JPEG-Download
 

846 Coiiskitlitionm in d. Niederlanden n. in Polen

abfetzbarkeit der Richter, diellnwiderruflichkeit des Verkaufs der Nationalgüter, dieFähigkeit jedesFranzosen zu allen Civil- und Militairstellen ic. betrafen. 8) Hier-aufgab der König die von einer von ihm niedergesetzten Commission ausgearbeitete6., noch jetzt gültige Constitution vom 4. Juni 1814, oder die (lliaiw roiuitit»-lioiiiilüie, welche eine von des Königs Ernennung abhängige Pairs- und eine vondenWahlcollegien zu ernennende Deputirtenkammer, als Organe derGesetzgebung,einführte, Vieles aber unbestimmt ließ. Nach Napoleons Rückkehr von Elba ward von demselben 9) ein neuer Derfassungsentwurf, als Zufatzartikel zu der 4.Constitution, am 22. April 1815 bekannt gemacht und von dem Volke im Juniauf dem sogen. Maifelde angenommen; allein nach Ludwigs X VII I. Rückkehr tratdie von ihm gegebene Charte sogleich wieder in Kraft; es ist aber durch das Wahl-gesetz von 1820 das demokratische Princip derselben in Ansehung der Repräsenta-tion des Volks außerordentlich geschwächt worden. (S. Frankreich.)

II. Ähnliche Veränderungen erfuhren die Niederlande in ihrer Staats-verfassung. Hier mußte der Widerstand der Anhänger des Föderalismus gegen dieder Unität (die Demokraten) durch einen Gewaltstreich beseitigt werden, ehe die derdritten französischen nachgebildete 1. Constitution der batavischen Republik vorn23. April 1798 von der bereits zum zweiten Male berufenen Nationalversamm-lung angenommen wurde. Eine 2. Constitution vvm 1k. Oct. 1801 war zwarder französischen 4. von 1799 nachgebildet, allein es fehlte auch ihr die Einheitin den Maßregeln der Regierung; daher erhielt die batavische Republik, unter Na-poleons Eingüsse, eine 3. mehr monarchische Constitution am 15. März 1805, inwelcher ein WtaatSpensionnair an die Spitze derRegierung kam; sie durfte nur wenigverändert werden, als der Staatüvertrag mit Frankreich vom 24. Mai 180K dasneue Königreich Holland auf das festeste an das Interesse der franz. Politik knüpfte.Dies geschah 4) durch das cvnstitutivnnelleGesetz des Königr. Holland vom 10. Juni1806, welches bis 1810 galt, wo am 9. Juli Holland dem franz. Reiche einver-leibt wurde. — Im Dec. 1813 aber wurde der Sohn des letzten Erbstatthalterg,der jetzige König Wilhelm I., als Souverain der Niederlande anerkannt; dieserberief die Notabeln im März 1814, welche den von ihm vorgelegten Constitutions-entwurf annahmen. So erhielt das auf dem Congresse zu Wien errichtete König-reich der Niederlande seine gegenwärtig 5. Constitution vom 24. Aug. 1815, die,ungeachtet des Widerspruchs der katholischen Notabeln von Belgien , auch für diebelgischen Provinzen, folglich für alle 17 Provinzen des gesammten Königreichs,1815 in Wirksamkeit gesetzt wurde. Diese Verfassung beruht auf dem Repräsen-tativsystem. Die Generalstaaten , welche das niederländische Volk repräsentiernund mit dem Könige gemeinschaftlich die gesetzgebende Gewalt ausüben und dasBudget bestimmen, bestehen aus 2 Kammern. Die Mitglieder der ersten ernenntder König auf Lebenszeit, die der zweiten werden von den Ständen der Provinzenauf 3 Jahre gewählt. Die Staaten (Stände) der einzelnen Provinzen aber sindaus 3 Ständen: Ritterschaft, Städten und Landleuten, zusammengesetzt.

tl. Polen, welches bis 1791 eine aristokratisch-monarchische Republik war,that den ersten Schritt zu einer volksmäßigen Verfassung, als den polnischen Städ-ten der FreiheitSbriefvom 14. April 1791 ertheilt wurde, welcher den ganzen Bür-gerstand in Polen für die neue Ordnung der Dinge gewann. Bald darauf warddie Constitution vom 3. Mai 1791 angenommen. Diese trug ganz das Geprägeder polnischen Nation, und eS ist merkwürdig, daß sie 4 Monate ftühcr vollendetwurde als die erste franz. Constitution ; allein die umerKatharina's I I. Schutze ge-bildete targowitzer Conföderation führte ihren Untergang und die Herstellung der al-ten Verfassung herbei. In der Folge erhielt das von Napoleon im tilsiter Friedengestiftete Herzogthum Warschau die von ihm zu Dresden am 22. Juli 1807 umer-zeirbnett Constitution, welche u. a. die Vernichtung der Leibeigenschaft und die