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Coristitutionen in Deutschland
des Bauernstandes. 8) Das Herzogthum Nassau erhielt schon durch das Patentvorn 2. Sept. 1814 eine landständische Verfassung von 2 Kammern, wozu bloß dieMitglieder der zweiten gewählt werden, in der ersten aber, oder auf der sogenanntenHerrenbank, lebenslängliche und erbliche Mitglieder sitzen. Damit stand die, am1. Zuli 1816 bekanntgemachte, neue Landverwaltungsorganisation in genauer Ver-bindung. späterhin ward auch bestimmt, daß die Sitzungen der zweiten Kammerder Abgeordneten öffentlich sein sollen. Zwei Patente vom 3. Nov. 1815 ordnetendie Wahl der Landstände und ertheilten den gesammten adeligen Gutsbesitzern 8Virilstimmen auf der Herrenbank, welche sie durch 6 aus ihrerMitte erwählteDe-putirte vertreten lassen. 9) Sachsen-Weimar hatte schon am 20.Sept. 1809,als es zum Rheinbünde gehörte, eine Constitution erhalten. Nachdem es aber durchden wiener Congreß zum Großherzogthum erhoben worden war, erfolgte am 1.Dec. 1815 die Organisation des Skaatsministeriums; hierauf erschien am 30. Jan.1816 eine großherzogl. Verordnung, die Bildung und Zusanimenberusung einerständischen Berathungsversammlung zur Entwerfung der Landeövei fassungsur-kunde betreffend. Auf diesem Landtage wurde durch dies (von dem deutschen Bundegarankirte) Grundgesetz über die landständische Verfassung vom 5. Mai 1816 einegemeinschaftliche Repräsentation, ohne eine Veriheilung derselben in 2 Kammern,angenommen, zu der jeder Stand, (Rittergutsbesitzer, Bürger und Bauern) 10 ausihrer Mltte, und die Universität Zena einen Deputieren erwählt. Der Stand derGelehrten, Künstler, Kaufleute und Fabrikanten erhielt also keine eigne Repräsen-tation; übrigens war in der neuen Verfassung das Zweckmäßigste mit hoherLibera-lität berücksichtigt. Die Wahlen sind durchaus frei, und die Freiheit der Presse wardarin unbedingt ausgesprochen. Doch wurde auf dem am 17. Dec. 1820 eröffne-ten Landtage die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen verneint, und die Verabschie-dung eines EtaatSdieners nach den bestehenden Gesetzen, ohne Urtheil und Recht,bejaht. Nur Auszuge aus den Verhandlungen sollten durch den Druck bekanntge-macht werden. 10) Der Herzog von Sachsen-Koburg gab seinem Lande dieVerfassungsurkunde vom 21.Aug. 1817, nach welcher die von jedem Stande ge-wühlte»'Abgeordnete» der Ritterschaft, Städte und Dorfgemeinden in Einer Ver-sammlung die Interessen des ganzen Landes vertreten; auch besteht, wenn der Land-tag nicht versammelt ist, ein Ausschuß, der über die Versassungg-und Gesetzvollzie-hung wacht. Die ständische Verfassung, Wahl- und Landtagsordnung wurde» durchdie Manifeste vom 15. Dec. 1820 bestimmt, und der erste Landtag 1821 gehalten.11) Der Herzog von Sachsen-Hildburghausen ließ den Entwurf einerneuen landschaftlichen Verfassung von den Ständen prüfe»; er ward den 7. Zan.1818 angenommen, dann als Landesgrundgesetz bekannrgemacht und unter die Ga-rantie des deutschen Bundes gestellt. Als Hildburghausen 1826 mit Meiningen vereinigt wurde, so ließ der regierende Herzog von S.-Meiningen im 1.1829 einVerfassungsgesetz für das ganze Land entwerfen. 12) DasFürstenthum S ch warz-burg-Rudolstadr erhielt am 8. Jan. 1816 eine neue Organisation der ständi-schen Verfassung, nach welcher die Rittergutsbesitzer, Städte undLandeigenlhümerdie Repräsentanten des Landes wählen; die landschaftliche Verfassung wurde den21. April 1821 gesetzlich angenommen, und zugleich ein ständischer Ausschuß ange-ordnet. 13) Dem Fürflenthnni Lippe-Schaumburg gab die Verordnung vom15. Jan. 1815 eine neue, zeitgemäße, ständische Verfassung, nach welcher der Land-tag aus den Besitzern adeliger Güter und aus den von den Städten und den Aiiits-unterthanen gewählten Depuiirten besteht. 14) Auch das Fürstenthum Lippe-Detmold erhielt eine von der Fürstin-Vormünderin Pauline selbst entworfene,auf die Wahlform gegründete, neue, in jeder Hinsicht ausgezeichnete, landständischeVerfüWng^ten 8. Zuni 1819, gegen welche aber die alten Landstände von Ritter-schaft und Städten, sowie der Fürst von Schaumburg, als Agnak, protestirt haben.