Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
Seite
855
JPEG-Download
 

Continentalsystem 855

StaatS segelnd angetroffen wurden, zn visitiren, ohne sich mit der Einsicht derSeepapiere oder der bloß mündlichen Versicherung des die Convoy commandirendenOfficiers, daß dieselbe keine Eontrebandewaarcn am Bord habe, begnügen zu wol-len; der Begriff der Kriegscontrebande ward nicht bloß aufWaffen und KriegS-niunirion oder auf sogenannte directe Contrebande, sondern auch auf die indirecte,d. h. auf alle Gegenstände, aus denen Waffen und Kriegsmunition leicht verfertigtwerden können, ja selbst auf die zufällige Contrebande ausgedehnt, unter welchemletztem Ausdrucke man alle unter beiden angeführten Kategorien nicht begriffeneWaaren versteht, die vielleicht unter besondern Umständen der andern kriegführen-den Macht vorzüglich unentbehrlich sein möchten. Immer allgemeiner aber warderGrundsatz geworden: man sei berechtigt, jede Art von Contrebande, oft sammtdem Schiffe, welches sie führte, zu consisciren. Über den Begriff und die Aus-dehnung der Blockaden waren gleichfalls neue Ideen in Umlauf gekommen. Wäh-rend die Neutralen und nachmals auch die mindcrmächtigen kriegführenden See-staaten behaupteten, eine Blockade könne nur gegen einen bestimmten Platz oderHasen verfügt werden und berechtige nur dann zur Confiscation der Schiffe, welcheeine solche Blockade zu brechen versuche» möchten, wenn eine hinreichende Anzahlsiationirter Kriegsschiffe das Einlaufen in den Hafen abwehre» könne, dehnten dieEngländer, vorzüglich in der neuern Zeit, nicht nur den Begriff einer Blockade aufMündungen von Flüssen, ja selbst auf ganze Küsten und Länder aus, sondern be-haupteten auch, nicht nur das bloße Vorhandensein von Kreuzern, sondern selbsteine schriftliche Erklärung reiche zur Constiruirung eines solchen Blockadezustandeshin. Endlich kam seit 1758 auch die Frage in Anregung: ob die Neutralen denihnen in Friedenszeiten verboten gewesenen Handel mit den Colonien des Feindesin Kriegszeiten führen dürfen, wenn der Besitzer der Colonien ihnen dies gestatte?und auch dies verneinten die Engländer aus dem Grunde, weil ein solcher Handelals ein feindliches Besitzthum und als die Beute des Siegers anzusehen sei, den dieNeutralen daher so wenig wie irgend ein andres feindliches Eigenthum zu sichernbefugt wären. Diese Behauptungen, welche England in neuern Zeiten beinaheallein aufstellte, da alle andre Seemächte zu schwach waren, sich ihm mit Gewaltzu widersetzen, waren größtentheils Folgen seiner zur See erlangten Übermacht.Fragt man aber, wie es zuging, daß England diese Herrschaft zur See erlangte, soist die Antwort keine andre, als daß Frankreich selbst es war, das ihm dazu verhalf,indem es durch immer erneuerte Usurpationen auf dem festen Lande England zueinem beinahe ununterbrochenen, 20jährigen glücklichen Kampfe zwang, sodaßes nach Besiegung aller seiner Feinde beinahe als die einzige Seemacht in Europa dastand. Ob aber ein solcher Principal zur See wirklich so gefährlich sei, daß da-gegen die gewaltsamsten und zerstörendsten Maßregeln ergriffen werden müßten,davon sieht man leicht bei genauerer Beleuchtung den vollkommenen Ungrund ein.Nur den Handel drückte dieser Principal, und auch dies nur im Kriege; er ver-tkeuerte einige Artikel des Lupus ; wie aber konnte er die politische Unabhängigkeitder Nationen gefährden, wie, gleich der Präpotenz einer Contkiientalmacht, Staa-ten vernichten und Europa in Fesseln schlagen? Obendrein trafen diese Übel dieNationen des ContineutS nur in Kriegszeiten, denn in FriedenSzeiten erlaubte sichEngland nie Bedrückungen gegen den neutralen Handel; doch selbst im Kriegemachte man ihm größtentheils nur dann diesen Vorwurf, wenn man denSeekriegin allen Stücken nach den völkerrechtlichen Regeln des Landkrieges beurtheilte.Beide aber sind wesentlich von einander verschieden; die in dem einen geltendenRegeln können keineswegs unbedingt auf den andern angewandt werden. So istes eine allgemeine, wenigstens anerkannte, wenngleich nicht immer befolgte Regelin Landkriegen, daß das Privateigenthum des Feindes geschont werden müsse.Wollte man aber diese Regel unbedingt auf den Seekrieg übertragen, wie Frank-