Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Controle

Convent

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wohnern eroberter Länder von dem Feinde aufgelegt wird; 2) die in Kriegszeitenvon der Regierung den eigenen Unterthanen aufgelegte Steuer, um die vergrößer-ten StaatSbedürfniffe damit zu bestreiken; 3) in manchen Ländern die ständigeGrundsteuer, welche ursprünglich eine Kriegssteuer (wie Nr. 2) war.

Controle. 1) Doppeltes Register aller Ausfertigungen in obrigkeitlichenStaatsämtern oder in Kanzleien, um dieselben sicher zu erhallen und Betrug zuvermeiden. 2) Doppelte Rechnung, von einem zweiten Rechnungsführer geführt,Gegcnrechnung, daher: Controleur, Gegenschreiber, ein Aufseher, der bei öffent-lichen Einnahmen und Ausgaben Dasjenige, was der Caffenvorsteher einnimmt undausgibt, zugleich in sein Buch oder Gegenregister einträgt, sodaß Beider Bücheroder Register mit einander übereinstimmen müssen. 3) Überhaupt ein Registeroder Tagebuch.

Controverse, Streitsache, Streitigkeit, besonders in der Religion.Controverspredigten, Predigten, in welchen die Glaubenslehren andrer Re-ligionSparteien bestriiken werden. kii.iiur >->>,>>,»vi'rsii,,', im Proceß die Aushe-bung und Darstellung der eigentlichen Streitpunkte. Dies ist im preuß. Proceßder wichtigste Theil der Instrucrion, durch welchen die eigentliche Meinung derParteien genau festgestellt, ihre bestimmte Erklärung über die von jeder Seite vor-getragenen Thatsachen erfodert, das Unerhebliche ausgesondert und eine Mengeunnöthiger Weitläufigkeiten abgeschnitten werden.

(lautn III -I a i -I (für.), Ungehorsam gegen eine richterliche Auflage, Unter-lassung einer befohlenen Handlung, Ausbleiben in einem angesetzten Termine.Der Fortgang des Processes beruht auf dem Systeme, daß ein solches Unterlassenfür ein Verzichten gehalten und auf Anrufen des Gegentheils ftwans-iiia noniii-ni-ini.n-) der Säumige des Rechts zu der unterlassenen Handlung verlustig erklärtwird. Bei gesetzlich vorgeschriebenen, nicht vom Richter gegebenen Fristen (Fäka-lien) geht das Recht von selbst und ohne Ungehorsamsbeschuldigung verloren. DiesSystem der Verzichte ist nur auf bürgerliche Rechtssachen anwendbar, im Crimi-nalproceß kann es nicbt gebraucht werden, weil kein Unschuldiger, auch wenn erwill, gestraft werden darf. Man hat daher zwar hier und da Processe und Verur-theilungen gegen Abwesende (Verfahren in con i umiioi-iiii, Achrsproceß), aber wennder Contumap sich stellt, wird ein neues Verfahren gegen ihn nothwendig. 31.

Conty, s. Bourbon (Haus).

Conus, s. Kegel.

Convenienz, Übereinkunft, insbesondere eine für gewisse Fälle desBe-nehmens stattfindende Übereinkunft, welche auf einem stillschweigenden Vertrageberuht. Alles, was sich in geselligen Verhältnissen auf Sitten, Gebräuche undGewohnheiten bezieht und vielleicht seit längerer Zeit zuerst von Einem gethan, baldvon Einzelnen und zuletzt von den Mehresten nachgeahmt, nun gleichsam vermögeallgemeiner Übereinkunft in einem Lande oder Orte als schicklich gilt, das ist con-ventionnell, derConvenienz gemäß. Ost gelingt es dem bessern Zeitgeschmäcke, einebis dahin durch dieConvenienz üblich gewordene Gewohnheit, Sitte oder einen Ge-brauch durch andere zu verdrängen. Wenn Beguemlichkeusliebe, welche sich keinenZwang anthun mag, oder die sogenannte Deutscbheir, die sich in einer mit demfalschen Namen deutscher Biederkeit gestempelte» Verschmähung aller Feinheit undEleganz gefällt, den Ton angeben dürften, so stände zu befürchten, daß an derStelle mancher guten Sitte wirkliche Unsitte Convenienz werden möchte. 11.

Convent, Zusammenkunft; daher Nationalconvent die Versamm-lung der französ. Nation durch ihre Abgeordneten. — Bei Klöster» heißt Conventdie Versammlung der Mönche in Angelegenheiten des Klosters, sowie ai cd derOrt, wo sie sich versammeln, oft auch das Snft oder Kloster selbst. — Conrventualcn werden nicht nur die Glieder des Klostercapitels, sondern auch, zuin