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und die Gesetze sie zur Leistung der übeniommenen Gesammtverbindlichkeiten an-treiben werden. Der höchste Grad dieser Sicherheit besteht darin, wenn der voll»Werth der Schuld in die Gewalt des Gläubigers, z. B. durch Hypothekscheine,Pfandbriefe, Pfänder :c., mir dem Rechte gegeben ist, sich im Falle der Nichtbe-zahlung davon bezahlt zu machen. Besteht nun eine solche Gemeinheit aus demmit Landgütern in einem Staat angesessenen Adel, so nennt man die ganze Ein-richtung ein Creditsystem des Adels (vgl. Landschaft), dergleichen in Schle-sien seil 1510 unter dem Namen: Schlesische Landschaftscreditbank, sowie in an-dern prcuß. Provinzen stattfinden, auch in Liefland , Mecklenburg u. a. O. nach-geahmt und wodurch viele Gutsbesitzer vom Berderben gerettet worden sind. Wernun aus sein Gut Geld borgen will, muß dasselbe vorher durch Abgeordnete derLandschaft abschätzen lassen, und dann erst werden gestempelte Pfandbriefe in Schle-sien bis aufdie Hälfte, in den Marken aber bis auf 7 '- des geschätzten GutSwerthaausgefertigt. Die Gläubiger oder Inhaber der Pfandbriefe haben mit demBesitzerder Grundstücke nichts zu thun, sondern ihr Schuldner ist und bleibt die gestimmteLandschaft, welche von allen Gutsbesitzern, die Geld von ihr haben, die Zinsen einhebtund verrechnet, dagegen aber, wenn sie nicht richtig abgeführt werden, die verpfändetenGüter in Beschlag nehme» läßt. Wenn daher ein verpfändetes Landgut Schuldenhalber verkauft werden muß, so hat die Landschaft vermöge der darauf ausgefertigtenPfandbriefe den Vorzug vor andern Gläubigern und kann nicht in denZoucursproceßverwickelt werden. AllePfandbriefe mit den dazu gehörigenZinScouponS haben völliggleiche Vorrechte, werden auch nicht auf den Namen eines besondernGläubigers oderSchuldners, sondern nur auf die abgeschätzten Güter ausgestellt, deren Besitzer dasGeld erhalten haben. Sie können daher ungehindert aus einer Hand in die andre alsbaares Geld übergehen, ohne daß es dazu einer besondern Zession oder sonst etwas be-darf, sondern die bloße Vorzeigung ist hinlänglich, jedenInhaber eines Pfandbriefsoder des dazu gehörigen Zinscoupons als den Eigenthümer desselben zu legitimiren.Die Umsetzung der Pfandbriefe geschieht durch die Direktion des Zreditwerks jederProvinz vermittelst baarer Bezahlung nach halbjähriger Aufkündigung. (Vgl.Staatspapiere, preuß.)
Treek' s, ein Hauptstamm nordamerikanischer Urbcwohner im westlichenGeorgien und im Mississippi gebiete. Das von ihnen bewohnte Land reichte vor die-sem in Norden bis zum 34° N. B. und vom Mobilestrom bis an das atlantischeMeer. Durch Verträge und Käufe hat jedoch der Staat von Georgien einen großenTheil dieser Ländereien an sich gebracht, sodaß die eingeborenen Stämme immer wei-ter in dasInnere desLandes zurückgedrängt worden sind. Als daher 1825 einer ih-rer Häuptlinge, der sogenannte General Mackintosh, durch Läitten und Neigungmehr ein Weißer als ein Indianer, fernere Abtretungen an den Staat von Gcorgiavorschlug, was bei Todesstrafe zu thun verboten war, und einen Vertrag darüber wi-derrechtlich und ohne Zustimmung der übrigen Häuptlinge der 36 Bezirke abschloß,so ward er von diesen zum Tode verurtheilt und hingerichtet. Sie selbst aber be-schlossen, Nichts von ihren Ländereien abzutreten, und wenn sie vertrieben würden,lieber in einer Ecke ihrer Felder zu sterben, als das Erbe ihrer Däter zu verlassen.Die Bundesgcnossenschasr der Zreek's war noch im Freiheitskriege 25,000 Kopfestark, Zählte 5000 streitbare Männer und bewohnte 55 stadtähnliche Flecken, dieDörfer ungerechnet. Das Land ist Gemeingut. Jeder unbewohnte Fleck gehörtDemzu, der ihn bebauen will. Nach den Stämmen unterscheidet man das Land der obernCreek'S, der untern Zreek's und der Seminolen. Alle treiben Ackerbau, so weit die-ser nämlich ohne landwirkhschastlicheVorkehrungen stattfinden kann. Die meistenMänner jagen den Winter hindurch und ziehen den Sommer über in den Kriegoder gehen müßig, sodaß nur die Weiber ein Stückchen Land für das tägliche Be-dürfniß anbauen. Nur einige haben sich Negersklave» angeschafft und treiben, ne-ZenversationS-Lernen. Bd. II. 58