922 Crillon-Mahon Criminolrecht
ist C. der großartigste Charakter dieser Art, den man in der französischen Ge-schichte findet.
Crillon-Mahon (Louis, Herzog v.), aus der Familie des Vorstehen-den, geb. 1718, machte 1733 in Italien unter dem Marschall von Villars seinenersten Feldzug. Bald zog er durch Muth und Besonnenheit die Aufmerksamkeitseiner Obern aus sich. In dem Feldzuge von 1742 unter dem Herzog v. Harcourtwarf er sich mit 150 Baiern und 200 Franzosen in Landau an der Isar und hieltdie feindliche, 10,000 M. starke Vorhut einen ganzen Tag auf. An dem Siegebei Fontenoi (1745) hatte C. Antheil, und in der folgenden Nacht eroberte er miteinem kleinen Detachement noch einen Artilleriepark von 50 Kanonen. Auchin dem siebenjährigen Kriege erwarb sich C., wo er einzeln focht, viel Ruhm.Er befehligte z. B. in Weißenfels , als Friedrich der Gr. mit seinem Heereauf dem Zuge nach Roßbach davor eintraf, 17 Compagnien franz. Grenadiere,mit denen er die Preußen aufhielt. Nach Beendigung des Krieges bewogenMißverhältnisse mit dem franz. Ministerium C., die franz. Dienste mit denspanischen zu vertauschen, wo er in dem Kriege mit Portugal der Übergabevon Almeida beiwohnte. In dem amerikanischen Unabhängigkeitskriege eroberteC. (1782) die Insel Minorca und ward dafür, mit dem Titel eines HerzogSv. Mahon, zum Grand von Spanien und zum Generalcapitain aller spanischenArmeen ernannt. Auch bei der Belagerung von Gibraltar (s. d.) erhielt C.den Oberbefehl. Nach dem Frieden von Versailles wurde er Statthalter in denKönigreichen Valencia und Murcia und starb in Madrid 1796, ohne an den letztenFesdzügen gegen Frankreich Theil genommen zu haben.
C r i m i n a l r e ch t, peinliches Recht, Strasrecht, und die Wissenschaftdesselben. Über keinen Theil der Rechtswissenschaft herrschen so viel verschiedeneAnsichten unter den Rechtsgelehrten, und zugleich sind sie in keinem von so großemEinflüsse auf Theorie und Praxis als im Criminalrechte, der Lehre von den Ge-setzen, nach welchen unrechtmäßige Handlungen nicht bloß gutgemacht, sondernaußer dem Ersähe noch vom Staare durch Zufügung eines Übels geahndet werdensollen. Man fragt zuerst, ob und wie weit der Staat befugt sei, Andre mit einerStrafe zu belegen. Diese Frage kann nicht aus positiven Rechtsnormen entschie-den werden, weil eben hier die Rede davon ist, die positive Gesetzgebung mit derIdee natürlicher Gerechtigkeit in Einklang zu bringen. Die Staaten habe» zwarvon jeher strafende Gewalt ausgeübt, ohne dergleichen theoretische Untersuchungenabzuwarten oder sich von ihnen aufhalten zu lassen, weil es offenbar ist, daß ohnestrafende Gerechtigkeit kein Staat bestehen könnte. Allein wenn man auch dierechtliche Existenz des StrafrechtS an sich als gleichsam durch die That erwiesenansehen wollte, so bleiben doch eine Menge von Fragen übrig, welche nur aus demStandpunkte des natürlichen Rechts beantwortet werden können und für die Aus-übung des Rechts, noch mehr aber für die Theorie der Gesetzgebung, höchst wichtigsind. Es kommt dabei nicht sowol auf den Zweck der Strafe als auf den Rechts-grund derselben an, denn nicht die Vortheile, welche der Wtaat von Ausübung derStrafgewalt für sich erwartet, sondern sein Recht, ein solches Mittel anzuwenden,muß dargethan werden. Die verschiedenen Systeme, von welchen man dabei aus-gegangen ist, lassen sich unter folgende Hauptgesichtspunkte bringen: 1. Systemder Rache. Wer einen Andern beschädigt hat, kann sich nicht über Unrecht be-schweren, wenn ihm ein gleiches Übel zugefügt wird, und dem Verletzten oder (beieiner Ermordung) seinem Geschlechte gereicht es zur Schande, wenn sie sich nichtGenugthuung verschaffen. Hieraus entspringt das System der rohen Wiederver-geltung, welches wir bei so vielen Völkern antreffen. Denn indem auf der einenWeite der Trieb nach Rache durch ein allgemeines Gefühl als rechtmäßig anerkanntwird, müssen sich die Rachenehmenden hüten, nicht ihrerseits übe»' das Maß der