Criminalrecht 928
empfangenen Beleidigung hinauszugehen, um nicht aus den Angegriffenen die An-greifenden zu weiden. Sie werden sich also an das Buchstäbliche halten müssen:Auge um Auge, Zahn um Zahn, und auf dieser Stufe finden wir in der That dasCriminalrecht der Völker eine geraume Zeit hindurch; Blutrache und Wiederver-geltung werden allgemeines Recht und Schuldigkeit (s. Michaelis'g „MosaischesRechts- Auf dieser Wtufe ist die Bestrafung der Rechtsverletzungen nicht Sachedes gemeinen Wesens, sondern Sache der Einzelnen, und die öffentliche Gewaltzeigt sich nur darin thätig, der stets sich erneuernden Rache Schranken zu sehenund den Feindseligkeiten der Stämme, welche die Nation selbst mit dem Unter-gänge bedrohen, ein Beendigungsmittel zu verschaffen. Hieraus entspringt das Sy-stem der Compofitiouen. Die Beleidigungen werden zu Geld angeschlagen, undsowol der Beleidiger gezwungen, die festgesetzte Summe zu entrichten, als auch dieBeleidigten, solche zur Sühne anzunehmen. Verbunden ist mit diesem Fortschrittedie Idee eines Volksfriedens, welcher sich in verschiedenen bestimmter» Beziehun-gen als Königsfriede, GerichtSfriede u. s. w. ausbildet, und zugleich die Anerken-nung einer öffentlichen richtenden und schützenden Gewalt. So treffen wir dasRecht der Compositionen bei unsern germanischen Vorfahren wie bei den Völkerndes indischen Archipelagus und unter den amerikanischen Stämmen. Don ihmist der nächste Schritt die Anerkennung des Grundsatzes, daß überhaupt die Ge-sammtheit verbunden sei, Verbrechen zu verhüten. Die Rache geht an den Staatüber; man wartet nicht mehr aufAnklagen der Verletzten, sondern der Staat selbst(der König, die Gemeinde) übernimmt die Pflicht des Anklägers. Das Princip,welches hier am nächsten liegt, ist I I. das der Abschreckung. Durch das öffentlicheBeispiel sollen Andre von ähnlichen Thaten abgehalten werden, die Strafe wirddaher öffentlich vollzogen, und je abscheulicber das Verbrechen an sich ist, desto mehrsucht man in grausamen Strafe» diesen Abscheu dem Sinne des Volks einzuprä-gen. Gegen dieses System, welches bis in die Mitte des vorigen Iah, Hundertsauch in Deutschland das herrschende war, lassen sich sowol von Seiten des Rechtsals der Zweckmäßigkeit die triftigsten Einwendungen machen. Es kann nie erlaubtsein, einen Menschen darum zu quälen oder hinzurichten, damit Andre durch sein?Leiden einen Eindruck erhalten, welcher die Versuchung zum Verbrechen bei ihnenüberwindet. Allein dieser Zweck wird nicht einmal erreicht, und dabei würde durchdenselben ein Maßstab der Strafen nothwendig werden, welcher mir demjenigen,welchen der gesunde Verstand stets fodern wird, im geraden Widersprüche steht,Die bloße Furcht vor der Strafe ist das geringste Gewicht im menschlichen Herzen;ein bei weitem größeres ist die natürliche, durch gute Volkserziehung und gute Bei-spiele der Obern erhöhte Scheu vor dem Unrecht an sich selbst. Wollte man dieAbschreckung als Verhütungsmittel der Verbrechen konsequent durchführen, soMüßten (wie dies auch in des berühmten Feuerbach „Revision her Grundsätze despeiiil. Rechts", Erf. 1799, anerkannt ist) gerade für die geringsten Verbrechen,zu welchen aber die häufigsten und stärksten Reize vorhanden sind, z. B. im Ge-schlechtstriebe, die grausamsten Strafen festgesetzt werden, während man die grö-ßer» Verbrechen, zu welchen sich die Menschen ohnehin schwerer entschließen, fastohne Strafe lassen könnte. Vorzüglich in Ansehung des Rechts zu Todesstrafenward daher von, Marchese Beccaria an („Über Verbrechen und Strafen", 1764)das System derAbschreckung immer zweifelhafter, und sehr viele Gelehrte wandtensich III. dem Princip der Präventiv» zu, dessen scharfsinnigster Vertheidiger un-streitig der großherzogl. hessische Minister v. Grolman („Grundsätze der Criminal-rechtswissensch.", Gießen 1798) geworden ist. Jedes Verbrechen enthält, wennman den Menschen als konsequent handelndes Wesen denkt, den Ausdruck einesGrundsatzes seiner Handlungsweise, also außer der gegenwärtigen Rechtsverletzungauch eine Bedrohung mit künftigen ähnlichen. Das gemeine Wesen ist daher be-