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Zweiter Band. Bo bis C.
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Criininalrecht

rechstgt, dagegen Vertheidigungsmaßregeln zu ergreifen, welche, wenn die Ver-letzung ei» unersetzliches Gut getroffen hat, auch bis zur Lebensberaubung gehenkönnen. Dies Princip hat Das für sich, daß es zuerst einen wahren Rechtsgrundfür die Strafe selbst aufstellt, welcher an und für sich unwiderleglich ist. Allemman kann dagegen einwenden, theils daß diese Sicherung gegen künftige Verbrechendoch keine eigentliche Strafe ist, und daß hiernach dieselbe immer wegfallen müßte,wenn die Präsumtion der Bedrohung mit künftigen Verletzungen durch die beson-dern Umstände des Falles oder durch unterstellte ernste Reue widerlegt würde, theilsauch, daß dar Princip keinen Maßstab der Strafe zulaßt, weil die Vertheidigungimmer nur eine und dieselbe (Tod oder lebenslängliche Verwahrung) sein müßte.Die damalige Richtung des Naturrechts, welche den Grund aller Rechte in demVertragsmäßigen suchte, führte IV. zu dem Spsiem des Vertrags, indem mansagte, daß durch den Eintritt in den Staat ein Jeder sich durch Vertrag der Bestra-fung unterworfen habe. Da sich aber Niemand durch Vertrag zu Etwas verpflich-ten kann, was an sich, wenn es nicht ohne Vertrag schon recht wäre, seiner mensch-lichen Würde zuwider wäre, so kann auf diesem Wege die Rechtmäßigkeit der Strafeebenfalls nicht nachgewiesen werden. Fichte gab daher nach seiner originalen Weisedieser Ansicht eine andre Wendung. Er ging davon aus, daß durch Rechtsverle-tzungen gegen Andre der Verbrecher sich selbst des Anspruchs beraube, als vernünf-tiges Wesen behandelt zu werden, was unleugbar richtig ist, da das Recht einesfreien Wesens nur auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Hiernach ist zwischenden Verbrechen an und für sich kein Unterschied; ein jedes zieht Ausstoßung ausder menschlichen Gesellschaft nach sich. Der Vertrag, wodurch die Strafe bestimmtwird, ist daher zu Gunsten Derer, welche mit einer geringern Strafe abkommen;es ist ein AbbüßungSvertrag; sie erlangen ein Recht, durch Erdulden eines be-stimmten Übels wieder in die bürgerliche Gesellschaft aufgenommen zu werden, undselbst Der, welcher die Todesstrafe verwirkt, hat ein Recht, durch dieselbe entsühntzu werden. In dieser Ansicht ist Vieles sehr richtig; nur die factische Wahrheitdes AbbüßungsvcrkragS scheint zu fehlen. V. Um dieselbe Zeit ward von Kleinu. A- die Theorie des Ersatzes aufgestellt. Der Verbrecher schadet auf eine doppelteWeise: t) dem unmittelbar Beleidigten durch die zugefügte Rechtsverletzung, wo-für er ihm nach den Regeln des Privatrechts Ersatz zu leisten hak, und 2) durchdas gegebene böse Beispiel, durch die verminderte Achtung gegen die Gesetze desStaatS, wofür er dem gemeinen Wesen verantwortlich ist. Dieser Schade wirddurch die Strafe wieder aufgehoben, denn indem der Verbrecher die Strafe erleidet,wird die Kraft des Gesetzes in den Gemüthern des Volkes wiederhergestellt. DieseAnsicht ist neuerdings von Schulz („Entwickelung der Philosoph. Principien desbürgert, und peinl. Rechts", 1813) und von Martin („Lehrbuch des Criminal-rechtS", 1819— 25) mit großem Scharfsinn weiter ausgebildet worden. VI. Feuer,bach's Theorie des psvchologischen Zwanges ist im Grunde doch nur aufdas Svstemder Abschreckung gebaut, und nur die Deduckion hinzugefügt, daß die Androhungder Strafe im Allgemeinen rechtmäßig sei, weil Niemand dadurch Etwas untersagtwird, wozu er ein Recht haben kann, daß aber eben durch diese Androhung diewirkliche Vollziehung im einzelnen Falle rechtlich werde, weil der Bestrafte im Vor-aus wußte, was er für die That zu erwarten hatte und sie dennoch beging, sich folg-lich das Strafübel selbst zugezogen hat. Diese Ansicht treffen die meisten Einwürfegegen die Abschreckungstheorie, und ihre factischen Voraussetzungen zeigen sich beiwirklicher Anwendung oft als uncrweislich. VII. Das Princip der moralischenBesserung ist von Rechtsgelehrten wenig benutzt worden. Es beruht darauf, daßdie Strafe in dem Verbrecher selbst diejenigen gesetzwidrigen Motive unterdrückensoll, von welchen er zu seiner That verleitet wurde. Es ist hierin ganz unwider-fprechlich richtig, daß die Strafe die moralische Besserung deö Verbrechers me durch