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Criminalrecht
Unterdrückung seines Ehrgefühls, durch die Gemeinschaft mit andern Verbrechernund durch die Vernichtung seiner Erwerbsfähigkeit beinahe unmöglich machen sollte,wie bei uns nur zu oft der Fall ist. Allein so viel ist dagegen klar, daß dieGesin-nung der Menschen und ihre moralische Besserung kein unmittelbarer Gegenstandder Rechtsgesetzgebung sein kann, schon weil ihre Fortschritte äußerlich gar nichtbemerkbar sind. Ader äußere Gewöhnung, z.D. des Faulen zur Arbeit, des Trun-kenbolds zur Nüchternheit, des Ausschweifenden zur Enthaltsamkeit, läßt sich wolerreichen, und hierauf sind die Strafanstalten in Nordamerika wirklich berechnet.Endlich VIII. die Theorie der Wiedervergeltung ist seit Kant beinahe von allen deut-schen Philosophen, aber noch zur Zeit von wenig Rechtsgelehrten angenommenworden (von Henke, „Handbuch des Criminalrechts", Schmid, „Lehrbuch desStaatsrechts", u. A.). Sie beruht darauf, daß der Staat in seinem Innern keinUnrecht dulden soll; daß eine jede rechtswidrige Handlungsweise als solche vernich-tet werden muß, und vernichtet wird, indem sie auf den Urheber einer rechtswidri-gen That selbst angewandt wird; daß aber diesem kein Unrecht widerfährt, wenn erso behandelt wird, wie er Andre behandelt hat. Diese Wiedervergeltung ist keinemateriale und buchstäbliche. Sie fügt nicht dasselbe Übel zu, welches der Verbre-cher einem Andern zugefügt hat, sondern sie sucht einen Gattungsbegriff der Ver-letzung auf und wendet nach diesem das Princip des Handelnden gegen ihn selbstan. Hierin findet sich zugleich ein Maßstab für die Strafe, welchen kein andresPrincip des Strafrechts liefert, obwol auch er einer quantitativen Bestimmungdurch das positive Gesetz bedarf. — Mit dieser Darstellung der Systeme des straftrechts, wovonWelker („Über die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe",1813) eine gute kritische Darstellung geliefert hat, ist zugleich der Gang derStraf-gesetzgebung und der wissenschaftlichen Behandlung im Allgemeinen bezeichnet. Inkeinem Zweige ist die positive Gesetzgebung von jeher so thätig gewesen als in die-sem. Auch aus den Proceß hat sich dieser große Einfluß der Theorien erstreckt, so-wie die Cultur der Völker nicht fortschreitet, ohne ihre Wirkungen und Anfoderun-gen immer zuerst im Criminalrechte geltend zu machen. Die wissenschaftliche Be-arbeitung des Criminalrechts ging von Italien aus, war aber bis in die Mitte des16. Jahrh, sehr unbedeutend. Die fürchterlichen Mißbrauche der Criminaljustizin Deutschland und Frankreich gaben zu den beiden großen Reformen, Karls V.peinliche Gerichtsordnung von 1532 und Franz I. Cruninalordnung von 1539,Veranlassung. Mir ihnen beginnen auch die ersten Anfänge einer wissenschaftli-chen Behandlung. Die peiul. Gerichtsordnung Karls V. halte große Gebrechendes Verfahrens abgestellt (Diejenigen, welche noch jetzt bedauern, daß sie das münd-liche Verfahren durch ein schriftliches verdrängt habe, wissen nicht, wovon sie reden),aber noch immer, dem Geiste ihrer Zeit gemäß, harte Strafen und die Tortur bei-behalten. Bened. Carpzov (gest. 1666), welchen man später als einen grausamenRichter verrufen hat, suchte bereits Manches zu mildern und legte den Grund zueinem Gerichtsbrauche, welcher oft von dem Buchstaben des Gesetzes abwicb. Einesogenannte Praxis war der Reform der Gesetze vorausgeeilt, und es war fast nö-thig, weil auch die spätern Landesgesetze oft nur durch harte Drohungen zu wirkensuchten, ohne daß nian es mit ihrer wirklichen Anwendung ernstlich gemeint hätte.Die Criminalisten aus der letzten Hälfte des 18. Jahrh., I. S. Fr. Böhmer,Koch, Quistorp, Meister, Hommel, Klein, Kleinschrodt, gründeten daher ibre An-sichten fast mehr auf die Praxis als auf den Buchstaben der Gesetze; die Bessernunter ihnen stützten sie aber hauptsächlich auf philosophische Entwickelungen. Beidieser klage der Dinge konnte die Gesetzgebung sich gewissermaßen unthätig verhal-ten und die Jurisprudenz gewähren lassen. Endlich aber wurde doch die Abwei-chung der Praxis vorn Gesetz allzu groß, und zugleich die Grundsätze der GerichteundSpruchcollegien gar zu unsicher. Die neuern Criminalisten, besonders Feuer-