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Zweiter Band. Bo bis C.
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926 Criminalrecht

bach, drangen daher mit Recht wieder mehr auf die Anwendung der Gesetze, unddadurch haben sich die Regierungen fast aller deutschen Staaten genöthigt gesehen,die Entwerfung neuer Gesetzbücher vorzunehmen. (Eine Übersicht der Geschichte !der Erimiualgesehgebung verweisen wir auf den Art. Strafgesetze.) Stübel,'Tittmann, Erhard, v. Globig u. ?l. folgten in dieser Hinsicht im Ganzen den näm- llichen Grundsätzen; strenger als sie hält Martin an dem wörtlichen Zuhalte derGesetze mit Einschluß des römischen Rechts, welchem nian früher im Criminalrechreeine viel beschränktere Anwendung als im Privatrechte zuschrieb. Vorzüglich sind ,durch diese neuern Bearbeiter des Eriminalrcchtö eine Menge unechter Milderungs-gründe, mir welchen man die Härte der Gesetze zu umgehen suchte, wieder wegge-schafft worden. Die neuere historische Schule unserer RechkSgelehrten hat sich mitdem heutigen geltenden Criminalrechre noch am wenigsten beschäftigt. (Über dieGattungen der Strafübel s. Strafen.) Don den Punkten, worüber in derneuer» Zeit die Wissenschaft des Triminalrechrs verschiedene Meinungen hervorge-bracht hat, sind folgende von vorzüglicher praktischer Wichtigkeit. 1) Gibt es einRecht, auffallend rechtswidrige Handlungen zu bestrafen, wenn darüber kein aus-drückliches positives Gesetz vorhanden ist? Diejenigen, welche überhaupt ein Na-turrecht anerkennen, bejahen dies und nehmen allgemein strafbare Handlungen(cleliata juris ».iluillli-,) an, welchen die an sich erlaubten, aber durch besondereGesetze verpönten (clrlirto jurir pe>,itiv!) entgegen gesetzt werden. Mord, Dieb-stahl u. dgl. muß überall gestraft werden, auch ohne positives Gesetz, aber Contre-bande ist nur da strafbar, wo sie ausdrücklich mit Strafen bedroht ist. Andre,vornehmlich Feuerbach, nehmen ohne androhendes Gesetz kein Scrafrecht an.2) Damit hängt sehr nahe zusammen, inwiefern dem Staate ein Recht (oder wasganz Dasselbe ist, eine Pflicht) zugeschrieben werden kann, auswärts begangeneVer-brechen zu bestrafen. Dies in die Willkür des Staats zu stellen, geht nicht an,und man kann ebenso wenig zugeben, daß er keines, als daß er jedes auswärts be-gangene Verbrechen bestrafen müsse. Dabei ist noch eine große Meinungsver-schiedenheit darüber vorhanden, nach welchen Gesetzen die auswärts begangeneHandlung beurtheilt werden müsse, nach den einheimischen oder nach den Gesetzendes Orts der Handlung, und Beides hat seine Schwierigkeiten. 3) Wie viel sollin der Criminalgesehgebung dem Ermesse» der Richter nach Verschiedenheit derUmstände überlassen bleiben? Die neuere Tendenz gehl dahin. Alles so genaudurch Gesetze zu bestimmen, daß der Richter das Urtheil in jedem Falle schon in demBuchstaben des Gesetzes sinket, und eine so scharfe Taxvrdnung der Verbrechenauszustellen, daß sich ein Zeder seine Rechnung auch ohne den Wirth machen könnte.Es läßt sich bezweifeln, ob eine so detailliere Slrasbestinimung überhaupt zweck-mäßig sei, vorzüglich wenn von gewissen Quantitäten, z. B. der^umme des Dieb-stahls oder dem Alter des Verbrechers, große Steigerungen der Strafe abhängig ge-macht werden, sodaß cinPfennig mehr oder weniger über mehrjähriges Zuchthaus,oder eine Viertelstunde des Alters sogar darüber entscheidet, ob ein Mensch nurpolizcimäßig mit einer geringen Züchtigung, höchstens vierjähriger Freiheitsstrafe,oder ob er mit dem Tode bestraft werden soll. 4) Einer der schwierigsten Punkteist die richtige Schätzung der Vergehunge» gegen die Ehre eines Ander», womit dieGesetzgebung über Preffreiheit und Preßvergehen in Verbindung sieht. Wie vielsoll hier der Wahrheit, wie viel der öffentlichen Ordnung und Anständigkeit einge-räumt werden? Die bedeutendsten Meinungsverschiedenheiten finden sich jedochbei der Gesetzgebung über den Criminalproceß. Aus der oben gegebenen Darstel-lung der Principien des Strasrechts erhellt, daß das Criminalverfahren zuerst stetsauf Privatanklagen gebaut sein wird (accusatorischer Proceß), wobei fast die näm-lichen Grundsätze wie bei Civilklagen befolgt werden. Nach und nach verwandeltsich dies m einen öffentlichen Anklageproceß, wobei der Staat durch eimn Krön-