Band 
Vierter Band. F bis G.
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Falliment (nach franz. Recht)

Activa einzutreiben und durch Hypothekgesuche zu sichern, auch auf alle ihnenbekannte unbewegliche Güter des Fallnen im Namen der Masse Hypothek zusuchen, desgleichen unverzüglich alle Gläubiger durch Briefe oder öffentlicheBlätter zu benachrichtigen, daß sie binnen 41) Tagen persönlich oder durch Be-vollmächtigte bei ihnen sich einsinden, ihre Federungen klar machen, und die Be-weisurkunden einreichen oder bei dem Handelsgerichte niederlegen sollen. DieseKlarmachunz (Llguitationsvelfahren) geschieht mündlich binnen 14 Tagen, nachobiger Frist, zum Protokoll des Tommissairs, und jeder Gläubiger, dessen Fede-rungen erörtert und beschworen sind, kann den Erörterungen der übrigen Fe-derungen beiwohnen und dabei seine Einwendungen an die Hand geben. Nachgeschehener Erörterung muß jeder Gläubiger binnen 8 Tagen in die Hände desTommissairs einen Eid ablegen, daß seine Federung wahr und richtig sei. Obüber streitige Federungen ein Beweisverfahren stattfinden solle, entscheidet dasHandelsgericht. Nach Ablauf der für die Beglaubigung der Federungen fest-gesetzten Fristen haben die Turnieren die ausgebliebenen Gläubiger aufzuzeich-nen; der Tommissair berichtet ans Handelsgericht, und dieses setzt eine neueFrist für die Untersuchung fest, welche, rücksichtlich der inländischen Gläubi-ger, nach der Entfernung des Wohnorts des nicht erschienenen Gläubigers be-stimmt wird, sodaß für 3 Meilen 1 Tag gerechnet wird. Bei ausländischenGläubigern werden längere Fristen gestattet. Nach Verlauf dieser ^Frist wer-den die Ausgebliebenen von künftiger Verrheilung ausgeschlossen. Binnen 3Tagen nach der Frist der Eidesleistung werden die für zulässig erkannten Gläu-biger zusammenberufen, und ihnen in Gegenwart des Tommissairs und des Ge-meinschuldners der Zustand des Treditwesens vorgelegt. Hier tritt der Zeit-punkt des Accords ein, welcher nur dann stattfindet, wenn die Mehrzahl derGläubiger, deren Gesammtfoderung wenigstens ^ der liguidirenden Schuldenausmacht, dazu einwilligt; Hypolhekarier haben dabei keine Alumne. Im Falloder bet Voraussetzung eines BankruttS gilt kein Accord. Kommt der Ac-cord zu -Stande, so muß er noch während der Sitzung unterzeichnet werden.Wer dagegen ist, hat binnen einer Nachfrist von 8 Tagen seine Einwen-dungen anzuzeigen. Der gerichtlich bestätigte Accord setzt den Falliten in denvorigen Stand. Kommt kein Accord zu Stande, so haben die versammel-ten Gläubiger, nach persönlicher Stimmenmehrheit, definitive Turatoren (H »-<iie-8 (leüuitil-.) und einen Tassirer zu ernennen, welche die Masse genau er-örtern, den Verkauf der Grundstücke, Meublen und Waaren des Falliten be-treiben, und monatlich dem Tommissair eine Übersicht des Treditwesens unddes Tassenbestandes übergeben, der scdann die Vertheilungen und die Divi-dende zu bestimmen hat. Vor der letzten Vertheilung werden die Gläubigerunter Vorsitz des Tommissairs zusammenberufen, und von den Turatoren dieSchlußrechnung abgelegt. Das Unterpfandsrecht der Ehefrau, rücksichtlich ih-res Eingebrachten, betrifft bloß die unbeweglichen Güter des Gemeinschuld-ners, welche er zur Zeit der Decheiralhung besaß, und das Separationsrechtbloß die Grundstücke, welche die Ehefrau, laut des Ehecontracts, von derGütergemeinschaft auönimmt, oder ererbt oder geschenkt bekommen hat, oderwelche auch auö dem Erlöse solcher ererbten oder geschenkten Grundstücke er-kauft worden. Hingegen auf Mobilien darf die Frau kein Separationsrechtausüben, ausgenommen auf Schmuck und kostbares Geschirr, wenn sie be-weist, daß sie ihr durch den Ehccontract zugeeignet oder durch Erbschaft zu-gefallen sind. Abgesendete Waaren können zurückgefedert werde», so langesie noch unterwegs und nicht in das Waarenlager des Falliten, oder desvon diesem zum Verkaufen beauftragten Tommissionnairg abgeliefert sind,doch haben die Turatoren das Recht, die Waaren gegen Erlegung des be-