Falliment 21
in Asterpacht geben, noch veräußern, verpfänden oder weiter vererben zu können.Außer der obenerwähnten Summe hakte der Pächter die öffentlichen Laste» zu über-nehmen und jährlich eine unbedeutende Abgabe an Geld, Naturalien oder Dienst-leistungen an den Gutsherrn zu entrichten. Pachtgüter dieser Art hießen in derLandessprache gewöhnlich leibst,lüge Güter, oder Herrengunst, in der Schriftspracheaber auch häufig Schupf- oder Falllehen. Zm Würkembergischen erschien unterm18. Nov. 1817 eine königliche Verordnung, wodurch jedes bisher leibfällige Gutals erbliches für die männliche und weibliche Nachkommenschaft des bisherigenPächters erklärt ward.
Falliment tritt ein mitdererwiesenen Zahlungsunfähigkeit eines Schuld-ners, und heißt Bankrutt, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Betrug es herbeiführen.Es ich ein Haupkgegenstand aller Handelsgesetzgebtingen, und namentlich zeichne»sich das preuß. Landrecht und das franz. Gesetzbuch durch zweckmäßige Verfügun-gen, besonders über die Falliments der Kaufleute, so rühmlich aus, als die gemei-nen Rechte, desgleichen der färbst Concursproceß, entsetzliche» Mißbräuchen undUbelständen Raum geben, welche, wenn sie auch bei verwickelten Concurfen, alsLehnsconcursen, Creditwese» zahlungsunfähig verstorbener Geschäftsleute, beiBürgern und Bauern, welche über ihren Haushalt weder Buch noch Rechnungführen, und dergleichen, kurz bei Nichtküufleuten nicht ganz vermieden werden kön-nen , doch desto auffallender und vermeidlicher bei Kaufleuten sind. Der Zweck desEoncursverfahrens ist: Berichtigung der activen und passiven Masse, und sodannderen gerechte Vertheilung. Daß Beides schnell geschehe, erfodert die Natur derSache, zumal eines kaufmännischen Creditwcsens. Nach dem franz. Handelsrechtemuß der kaufmännische Fallir binnen 3 Tagen, von Einstellung seiner Zahlung an,solches beim Handelsgericht anzeigen, welches sofort, auch wenn etwa die Anzeigeunterbleibt, auf den Antrag der Gläubiger und selbst von Amtswegen mir der Ver-siegelung und mit Ernennung eines Commissairs (Gcrichtsdepulirten) und einigerverpflichteten Agenten verfährt, und den Falliten entweder ins Gefängniß oderunter Wacbe setzt, woraus er jedoch nacb der vorläustgen Untersuchung feines Ver-mögensstandes wieder ganz oder gegen Caution entlassen werden kann. Die Verfü-gungen werden öffentlich angeschlagen und in die Zeitungen eingerückt. Der Com-»liffair und die Agenten betreiben das Verfakren, und Letztere verwalten die Ge-schäfte des Falliten, welcher ihnen binnen 21 Stunden von Antritt ihres AnitcseineBilanz einhändigen muß. Die Agenten, deren einstweilige Geschäftsführung nichtlänger als 11 Tage dauern darf, übergeben die Bilanz sofort dem Commiffair,welcher binnen 3 Tagen das Verzeichnis der Gläubiger aufsetzt und sie durch Briefeund öffentliche Blätter zusammenberust. Die Gläubiger versammeln sich am be-stimmten Tag und Ort in Gegenwart des Commissairs und überreichen diesemeine Liste, welche 3 Mal so viel Name» enthält als ihrer Meinung nach provisori-sche Verwalter (^Hinlie^ >>,(>, GüieH der Masse zu ernennen sind, welche nachdieser Liste vom Handelsgericht erwählt werden. In den nächsten 24 stundennach Ernennung der Verwalter stellen die Agenten ihre Verneinungen ein undlegen jenen Rechenschaft ab, welche nun unter Aussicht des Commissairs dasganze Creditwese» betreiben. Sie tragen gleich auf Enssiegelung an, inventiren inGegenwart des Friedensrichters und mit Zuziehung des Gemeinschuldners, gebenbinnen 8 Tagen, von Antritt ihres Amis, bei der Polizeibehörde eme Übersicht desCreditwesens ein, übernehme» »ach geschehener Aufnahme die Masse, und vertre-ten solche activ und passiv. Alle eingebende Gelder kommen in eine Casse mit dop-peltem Schloß, wovon der älteste MasseiiverwalrersCurakor) den eine» Schlüssel,den andern ein vom Commiffair hierzu erwählter Gläubiger erhält. Alle Wochenerhält der Commissair einen Auszug vom Cassenbestande des Credikwesens, und hatnach Maßgabe für Ausleihung des Bestandes zu sorgen. Die Curatoren haben die