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Felonie Femgerichte
und Dec. 1807, und Hm. Pictet's Brief ebendas. Letzterer hat auch F.'s„Blicke auf den Ackerbau in der Schweiz , und die Mittel, ihn zu vervoll-kommnen", inS Französ. überseht. Ferner vgl. man die Berichte über dieAnstalten zu Hofwyl von dem Landammann der Schweiz , von einem Com-missair des Königs von Würtemberg, von ChavanneS , an die Agricultur-gesellschast des WaadtlandeS, vom Grafen EapodistriaS, und den von Rerig-ger, im Namen der zur Untersuchung der Armenschule zu Hofwyl von der Re-gierung niedergesetzten Untersuchungscommission (1815). S. ferner Hofmann's>,Reise nach Hofwyl, in Auftrag der Fürstin von Schwarzburg-Rudolstadt , mitBemerkungen vom Staatsrath Thaer". Über diese Schrift hat F. ebenfallsBemerkungen bekanntgemacht in Thaer'ö „Annalen der Landwirthschaft" undin den „Blättern von Hofwyl", die seit 1808 hcftweise erschienen sind. Überdie Lehrmethoden in Hofwyl, welche auf Pestalozzi'S Grundsätzen beruhen,sehe man, außer den angeführten Schriften, insbesondere den Bericht der Her-ren Künzli und Detsch, Mitglieder der Regierung des TantonS St.-Gallen, welcheim Auftrag derselben ein ganzes Zahr den Unterricht in Hofwyl beobachtet ha-ben; ferner Zulien'S „Lröci!, !>ur iiislUutx (1','iluo.itioi, cle >1. <Ie biäl«-»-(Paris 1817), und die „Landwirthschaftl. Blätter von Hofwyl" (Aaran1817, 5 H., m. K.).
Felonie, 1) im Lehnrechte die Verletzung der LehnStreue sowol von Seitendes Lehnsherrn gegen den Vasallen , als von diesem gegen jenen; 2) jedes Ver-brechen, wodurch das Leben verwirkt wird (so besonders bei den Briten). Ob dasWort aus dem Lateinischen (von lalle, c, betrügen), oder aus dem Deutschen (vonfehlen), oder aus dem Fränkischen (von l'elons, Untreue) herstamme, ist un-gewiß. Felonie des Lehnsherr» gegen den Belehnten oder Vasallen wird begangendurch alle Handlungen gegen Leben, Ehre, Gesundheit und Vermögen desselben;von Vasallen gegen den Lehnsherrn, durch Verweigerung des Lehnseides oder derLehnSdienste, Verlassung des Lehnsherrn in Gefahren, Bündniß mit dessen Fein-den, Verrath, Anklage, Offenbarung der Geheimnisse desselben und Versuche aufsein Leben, ferner durch grobe Beleidigung der Gattin und Familie des Lehnsherrn,auch unkeuschen Umgang mit Gattin, Tochter oder Schwester (eueuibit-ilin).Die Strafe der Felonie ist Verlust der Lehnsherrlichkeit und des LehnS. Auseiner solchen Felonie entstand die Souverainetät der kleinen Herrschaft Hvetot jnFrankreich , oder das sogenannte Königreich Pvetot. ckel.
Felsarten, s. Ge ogno sie.
Femgerichte waren im Mittelalter eine Criminalanstalt in Deutsch-land , welche die Stelle der damals ganz in Verfall gerathenen Rechtspflege,besonders in peinlichen Sachen, ersetzen sollte. Sie hatten ihren Ursprung undHauptsitz in Westfalen , und ihre Verhandlungen wurden mit dem größten Ge-heimnisse betrieben; daher nannte man sie westfälische, auch heimlicheGerichte. Das Wort Fein kommt wahrscheinlich von dem alksassischen Worteverfemen her, das so viel als verbannen, verfluchen bedeutet. Femgericht istalso ein Gericht, das den Verbrecher verbannen und für vogelfrei erklären kann.Diese Gerichtsstühle leiteten ihren Ursprung von Karl dem Großen her; alleinman findet vor dem 13. Jahrh, keine bestimmte Nachricht von ihnen. Sie ha-ben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeikverhältnisse, vorzüglich nach demFalle Heinrichs des Löwen (1182), ausgebildet und größeres Ansehen erhalten.Als das Herzogthum Sachsen ausgelöst wurde, erhielt der Erzbischof von Köln von Heinrichs Ländern Engern und Westfalen u. d. N. eines Herzogthums. Da-mals mögen, bei der in der Gerichtspflege eingerissenen Ünordnung, an dieStelle der Gerichte, welche vorher die Bischöfe oder die königl. Comnussarien(älissl iLAÜ) hielten, diese heimlichen, oder — wie sie sich selbst nannten — Fttige-