Band 
Vierter Band. F bis G.
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Femgerichte 65

richte, getreten sein. Während der allgemeinen Verwirrung, die zu jenen Zeitenin Deutschland herrschte, konnte e« ihnen leicht werden, sich ein furchtbares An--sehen zu verschaffen, auch konnten sie bisweilen wohlthätige Wirkungen hervorbrin-gen, und die Kaiser vergrößerten jenes Ansehen in der Folge dadurch, daß sie selbstdiese Freigerichke bisweilen zu ihren Absichten brauchten, um mächtige Großedadurch zu schrecken. Aber sie arteten in der Folge aus, banden sich nicht mehr anGesetze und Vorschriften, und das Geheimniß, in das sie sich hüllten, diente zuletztbloß dem Eigennutz und der Bosheit zum Deckmantel. Durch die große Mengeihrer Mitglieder, die überall verbreitet waren, wurde es ihnen möglich, ihreWirk-samkeit über ganz Deutschland zu erstrecken. Wer in irgend einer deutschen Pro-vinz eine Federung an einen Andern hatte, der ihm vor seinem ordentlichen Richternicht zu Recht stehen wollte, wendete sich an ein westfälisches Gericht und ver-schaffte sich von demselben Ladungen und Urtheile. — Am furchtbarsten warendie heimlichen Gerichte im 14. und 15. Jahrh. Es war daher kein Wunder, daßso viele Stimmen sich gegen sie erhoben, und daß 1461 verschiedene Fürsten undStädte in Deutschland , denen auch die schweizerischen Eidgenossen beitraren, untersich Vereine erdichteten, um einen Jeden bei sich Recht finden zu lasse», und umzu verhindern, daß Niemand solches bei dem heimlichen Gerichte suche. Auchwurden von einzelnen Ständen des Reichs besondere kaiserliche Schutzbriefe gegendie Anmaßungen der westfälischen Gerichte verlangt. Die Kaiser selbst ließen esbloß bei fruchtlosen Versuchen bewenden, Verbesserungen in der Verfassung derheimlichen Gerichte einzuführen. Aber diese waren kühn genug, sich den Kaisernzu widersetzen. Ihre Wirksamkeit hörte dann erst völlig auf, als in Deutschland der allgemeine Landfriede errichtet, eine verbesserte Gerichtsform und die peinlicheHalsgerichtsordnung eingeführt worden. Das letzte Femgericht wurde 1668 beiCelle gehalten. Außerhalb Westfalen gab eS auch in Niedersachsen und selbst ineinigen andern deutschen Provinzen Femgerichte; doch hatten sie hier ein weit ge-ringeres Ansehen, und ihre Gerichtsbarkeit war bloß auf einen gewissen Bezirk ein-geschränkt. — Bei dem Geheimnisse, in welches diese Gerichte sich verbargen,ist von ihrer innern Einrichtung wenig historisch bekannt. Der Stuhlherr, ge»wohnlich ein Fürst oder Graf, hatte die oberste Leitung des ganzen Gerichts, dessenSprengel oder Freigrafschaft mehre Freistühle enthielt. Der Vorsitzer des heim-lichen Gerichts hieß der F reiz raf (Grafen hießen in frühern Zeiten die, welchein den Provinzen im Namen des Königs Recht sprachen), seine Beisitzer, die beiden Urtheilen stimmten und sie vollzogen, hießen Freischöffen, ihre SitzungenFreidinge, und der Orr, wo die Sitzung gehalten wurde, der freie Stuhl. Derfreien Schöffen, die von den Freigrafen emannt wurden, gab e« in allen Provin-zen und Städten Deutschlands . Man behauptet, daß ihre Anzahl sich auf hun-derttausend belaufen habe. Sie erkannten einander an gewissen Zeichen und Lo-sungen, welche den Nichteingeweihten unbekannt waren; daher wurden sie auchdie Wissenden genannt. Wie band ein furchtbarer Eid, denn sie gelobten, „d>-heilige Feme halten zu helfen und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater undMutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, vor Allem, was dieSonne bescheint, der Regen netzt, vor Allem, was zwischen Himmel und Erdeist". Sie erkannten den Kaiser als ihr Oberhaupt an und machten ihn deßhalbmeistemheils bei seiner Krönung in Aachen zum Mitwissenden. Die Aufnahmesollte, nach strenger Regel, nur auf rother, d. h. westfälischer, Erde geschehen.Die Sitzungen des Gerichts waren öffentliche und heimliche; jene wurden beiTage unter freiem Himmel, diese des NachtS n einem Walde oder in unterir-dischen verborgenen Orten gehalten. In beiden waren die zu beurtheilenden Ge-genstände und der Gang des Processes verschieden. Die Verbrechen, über welchedie heimlichen Gerichte sich das Urtheil anmaßten, waren: Ketzerei, Zauberei,Ev»»krsatioiit,rvicv«i. Bd.IV. 5