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rend er als Gesandter auf dem Wege zu dem Oberhaupte desMarattenstaates war.Dieser Theil erschien 1198, ohne daß man erfahren hätte, durch wen und wie seineSchriften nach England gekommen waren. Meiners übers. (1196 und 1800) die-ses anziehende Werk, das auch über die zu jener Zeit noch wenig bekannten S eiksls. d.) und Rohillas schätzbare Nachrichten mittheilte. Übers. u. d. T. „Vo^. -In
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s>->, O-n Lenins Lorelei" (Paris 1802, 3 Bde., mit Charten).
Forstwesen, der gemeinschaftliche Begriff der Theorie und Ausübung ei-ner Wissenschaft, welche, zuerst in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrh, ausgebildet,die Lehrevon der zweckmäßigen Behandlung der Waldungen zum Gegenstände hat.Die Gesammtheit der hierauf abzielenden Grundsätze wird Forstwissenschaft,und der Inbegriff der Maßregeln, welche über die Anwendung dieser Grundsätzeaufein gegebenes Holzland zu nehmen sind, Forstwirthschaft, und Forstwirthdaher Derjenige genannt, der sich mit der pfleglichen Erziehung und zweckmäßigenBenutzung des Holzes zu beschäftigen Beruf und Bestimmung hat. Das Forstwe-sen pflegt m.m in das innere und äußere einzutheilen. Unter jenem werden allein dem Umfange der Wälder, und in Absicht aufihre unmitt-lbare Benutzung undErhaltung abzielende Verrichtungen, und die Personen verstanden, denen dieselbenaufgetragen sind, während mit dem Ausdruck äußeres Forstwesen jene Geschäfts-verbindung bezeichnet wird, welche zwischen dem innern Waldhaushalte und denStaatsbehörden stattfindet, und deren Charakter sich in höherer'Anordnung undLeitung, nicht aber in unmittelbarer Ausübung ausspricht. Mit dieser Eincheilungvereinigt sich im Wesentlichen die neuere und streng wissenschaftlichere Abtheilungder Forstwissenschaft, oder vielmehr der Forstwirthschaft, welche in der zwiefachenRichtung thätig erscheint: die schon vorhandenen Wälder zu erhalten, zu beschütze»,zweckmäßig zu benutzen, daher für die ununterbrochene Fortdauer der Benutzung ,in der technischen Sprache Nachhaltigkcit der Benutzung, zu sorgen, und demnachdie genutzten Flächen mit Hol; wieder zu bestellen; dann die Walderträgnisse unterdie ElaatSeinwohner im Verhältnisse des allseitigen Bedarfs angemessen zu verthei-len, den Holzanbau mit den übrigen Zweigen der Urproduction im entsprechendenVerhältnisse zu halten, seinen Gang und seine operative Wirksamkeit der Staars-verfassung anzupassen und die politischen Interessen der Wälder zu bewachen. Nachder Verschiedenheit dieser Zwecke zerfällt der Waldhaushalt in die Waldwirt-schaft und in die StaakSforstwissenschaft. Jene gehört zu den AusflüssendesEigenthumSrechtS, und »ach derVerschiedenheitderWaldbesitzerergibtsich derBe-griffeinesDomanial-, genieinheitlichen, gutsherrlichen, Privat- rc. Waldhaushaltes.'Auf den unmittelbaren Waldbeirieb soll die Staatsregierung nur insofern wirken,als sie in der Behandlung ihrer Domainwaldungen eineMusierwirtbschaft zurNach-ahmung aufstellt, wogegen die Thätigkeit der besondern Staatsforstregiminalbehör-den sich dar,» äußern muß, zweckmäßige Verteilung der Waldfläch.» zu erstreben,damit einerseits die Gebiete der Land-und Forstwirtschaft gehörig abgegrenzt, an-drerseits die allseitigen und allortigen Bedürfnisse zureichend befriedigt werden. DieWaldungen, sowiejedes andre Eigenthum, gegen Angriffe und Beschädigungen zuschützen, liegt in den allgemeinen Pflichten der Sicherheitspolizei, unddieStaais-forstbehörde wird in dieser Beziehung um deßwillen nur in das Interesse derLachebesonders gezogen, weil genaue Würdigung und Beurtheilung der Forstverzehen,und dadurch Bestimmung des zu leistenden Schadenersatzes und der zu erlegendenStrafe, durch technische Kenntnisse und Urtheile ermessen werden muß. MitjenenMaßregeln, welche aus Zweck und Wirksamkeit des Staatsforstwesens hervorgehen,hangt indessen nicht selten die innere Waldbehandlung so innig zusammen, daß ohneauf dieselbe dircct zu wirken, die Staatsbehörden Gefahr laufen, ihre Zwecke zuverfehlen. Es kann daher Fälle geben, wo selbst die innere Behandlung der Wal -