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Geistlich Geistlichkeit
inseln, deren Ausdehnung, Luge u. Entstehung durch Feuer - oder Wasserwirkungen,Trennungen vom festen Lande, Korallenklippen; 2) orologische vderBerggcograpkie,von den (Gebirgen auf deni festen Lande und dem Seegrund, Verschiedenheit derselben(Eis-- u. Schneeberge, Gletscher, Ferner, Vulkane, Alpen , Hohlengebirge), Ausdeh-nung, Zusammenhang derselben; 3) oryktologische, welche die GebirgSarken nachBildung, Alter u. Bestandtheilen betrachtet; 4) planologische, von den Ebenen u.Flächen, Thälern, Abdachungen; 5) thetischeGeographie, von dem Innern der Erd-rinde, Spalten, Klüften, Bänken, Gängen, Lagerungen u. s. w. So hat Ioach.Friedr. Schouw in s. „!I,l-c'inwu 6ee>pu,',s>I>i.'>(! plivsiane (Kvpenh.
1828, 4.) die pyrenäischen Alpen und die skandinav. Gebirge beschrieben. >!<!.
Geistlich wurde oft mit geistig verwechselt und zur Bezeichnung vieler,die ewige Wohlfahrt des menschlichen Geistes betreffenden Dinge gebraucht, biederSprachgebrauch unserer Zeit geistig nennt. Mit dem später ausgekommenen Wortereligiös wird geistlich zum Unterschiede von weltlich, um eine besondere Beziehungauf Gott und die Religion anzuzeigen, noch jetzt oft gleichbedeutend gebraucht, z. B.geistliches Buch, Gespräch, Lied. Der gebildete Sprachgebrauch nennt aber nursolche Personen und Sachen geistlich, die mit der öffentlichen Religionsübung undder kirchlichen Verfassung in einer bestimmten, öffentlich anerkannten Beziehungstehen, und deßhalb durch einen eigenthümlichen kirchlichen Charakter von allen an-dern ausgezeichnet sind. Dies ist jedoch bloß eine äußere, Geschäft, Bestimmungund Verhältniß andeutende Beziehung, bei der, was geistlichePersone» betrifft, eineinnere, nähere Gemeinschaft mit Dem, dessen Verehrung bei der Religionsübungund kirchlichen Verfassung bezweckt wird, zwar zu fodern, aber keineswegs nothwen-dig vorauszusetzen ist. Der geistlichen Tracht, d. i. der Amtskleidung der Priesterund Prediger, den geistlichen Gütern, d. i. Besitzungen der Kirchen, kann dies Bei-wort schon an und für sich nur ihres Gebrauchs wegen zukommen. GeistlicheBeamte aber, wie die den geistlichen Stand bildenden Priester und Prediger selbst,geistliche Räthe, Beisitzer der geistlichen Gerichte oder Consistorien, welche diesemStande allemal angehören und sein Interesse vertreten; geistliche Stifter, welche,wie die Klöster, aus einer Körperschaft von Personen dieses Standes bestehen, soll-ten allerdings durchgehends auch die innere Weihe der Religiosität und geistigenGemeinschaft mit Gott haben, die überbaupt das Merkmal wahrer Christen ist;und das geistliche Recht (s. Kanonisches Recht) hätte sich viele genauereBestimmungen und Vorschriften ersparen können, wenn Alles, was geistlich heißt,auch mit dieser Weihe geheiligt wäre. Denn alle Christen sind im Grunde geistlicheBrüder und Schwestern, sie nennen ihre Lehrer und Seelsorger mit Recht geistlicheVäter und werden von diesen geistliche Söhne und Töchter genannt. Die kathol.Kirche wendet diese Beziehung auch zur Beschränkung der Heirathslustigen auf denbesondern Fall an, wo sie von einer geistlichen Verwandtschaft spricht, die zwischenTaufzeugen, ihren Patben und Gevattern angeknüpft sei. L.
Geistlicher Vorbehalt, s. Vorbehalt.
Geistliches Gericht, eine entweder bloß aus Geistlichen, oder ausGeistlichen und RechtSgelehrten bestehende Behörde, welche über die Geistlichen(in mehren Ländern auch über die Lchuldiener) und über geistliche Lachen(aa»5.-w eaelcsiaLtiaae), Kirchenämter, Ehesachen , in England auch über Te-stamente u. dgl., die Gerichtsbarkeit ausübt. In protestantischen Ländernwerden die geistlichen Gerichte meist Consistorien (s. d.) genannt.
Geistliches Lied, s. Kirchenmusik, Lied und Hymne.
Geistlichkeit ist derjenige Stand, welchem das Geschäft, den öffentli-chen Gottesdienst zu verwalten, die heiligen Gebräuche auszuüben und die Gemein-den im Christenthum zu unterrichten, übertragen ist, wozu die Mitglieder desselbendurch eine feierliche Handlung (Ordinarien) eingeweiht werden. Einige schwärme-