572 Gelübde (kathol.)
gar Menschenopfer verhieß, wenn sie den Sieg verleihen oder die drohende Gefahrabwenden würden. In der christlichen Welk sind die Klostergelübde (f. d.)die merkwürdigsten. bl.
Gelübde (kathol.), eine Art der außerordentlichen Gottesverehrung derEinzelnen. Es ist nach der von Thomas von Aguino aufgestellten Definition, die alleMoralisten angenommen haben, ein freiwillig und wohlüberlegt Gott geleistetesVersprechen eines Werkes, das besser als das Gegentheil, aber doch nicht gebotenist. Es fragt sich nun, ob und wie sich ein solches Werk denken lasse. Sobald esohne alle Beziehung auf Gesetz und Pflicht gedacht würde; widerspräche es denmoralischen Grundbegriffen und der heil. Schrift; denn das Prädicar des Gutengeht ursprünglich vom sittlichen Gesetze aus, und was damit gar keinen Zusammen;hang hat, ist nicht besser als etwas Andres, ja überhaupt nicht einmal gut zu nen-nen. bind wenn Jesus die an die Menschheit gerichtete gesetzliche Federung in dengroßen Ausdruck faßt: „Seid vollkommen wie euer himmlischer Vater", so setzter ja angezweifelt alles Gute und Vollkommene in jedem möglichen Grade mit derPflicht in augenscheinliche Verbindung. Es muß also bei jedem Werke der Uberge-buhr eine Beziehung auf das sittliche Gesetz vorhanden sein, sonst ist es mchlsGuteS,geschweige etwas Besseres. Aber es soll doch auch zugleich keine» Zusammenhangmit der gesetzlichen Federung haben, sonst ist eS Pflicht, und das Entgegengesetzte böse,also kein Werk der fjbergebühr, dessen Gegentheil doch auch gut — aber durch einBesseres übertreffbar — sein soll. Dieses läßt sich nur so vereinigen, wenn mansich eine Handlung denkt, die in einer Hinsicht mit der Pflicht zusammenhängt, ineiner andern nicht, das ist, eine solche, welche deni freien Willen in der Absicht vor-gestellt wird, daß er mit Hinsicht auf seine individuelle Lage erst eine Beziehung der-selben auf das Gesetz für sich mache, und also dieselbe frei zur Pflicht erhebe. Einesolche Vorstellung heißt ein moralischer Rath. Also nur eine Handlung, die derGegenstand eines guten Rathes ist, ist auch der Gegenstand eines Gelübdes, dennnur eine solche hat die zum Begriffe eines Werkes der Übergebühr gehörigen Merk-male. Eine anrüchige Handlung ist einerseits nicht pflichtmäßig und geboten, hängtaber doch andrerseits mit der Pflicht untrennbar zusammen. Sie unterscheidetsich von der Pflicht, denn bei der Pflicht wird die Handlung schon in der wirklichenBeziehung auf das Gesetz dem Willen zur Befolgung vorgelegt, bei dem Rathe aberes demselben überlassen, erst eine wirkliche Beziehung für sich zu machen; bei derPflicht kommt es ferner eben nicht immer auf individuelle Umstünde an, bei einemRathe aber ist die Hinsicht auf die Individualität wesentlich und nothwendig. Dieanrüchige Handlung hängt aber doch in zwei Rücksichten mit der Pflicht zusammen,erstens in Rücksicht der Prüfung. Wer einen guten Rath erhält, ist verpflichtet,denselben aus sich zu beziehen und zu erforschen, ob und inwiefern er für ihn heil-sam sei; sicher würde Derjenige nicht moralisch gut Hanteln, der es sich zur Maximemachte, jeden ihm gegebenen Rath ungeprüft abzuweisen. Der Rath hängt aberauch zweitens mit der Pflicht zusammen in Ansehung des Verhaltens nach gemach-ter Prüfung; denn wer einen ihm gegebenen Rath nach gewissenhafter Untersuchungfür sein Heil ersprießlich gefunden hat, ist im Gewissen und vor Gott verbunden,denselben zu ergreifen, sowie er verpflichtet ist, keinen Gebraucb davon zu machen,wenn er das Gegentheil findet. Der Gegenstand des Gelübdes beschränkt sich alsonicht bloß auf die bekannten drei evangelischen Räthe, obgleich diese, da sie der In-halt der Klostergelübde geworden, ein vorzüglicher Gegenstand von Gelübden sind.— Wer ein Gelübde macht, erklärt den Vorsatz, eine Handlung ausüben zu wollen.Da foderl es denn nun schon die Einstimmung mit sich selbst, daß die Handlung,der ausführende Wille, dem Vorsätze entspreche. Es wird aber bei dem Gelübdenoch überdies die Ausführung der angelobten Handlung als eine Darstellung derförmlichen Hochachtung gegen Gott gebraucht. Es ist somit heilige Pflicht, Ge-