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Gcineindkvrdnulig (preußische)
tet werden, ehe man in verschiedenen Staaten anfing, sie wirklich und der Formnach zu Regierungsbeamten, Polizeidirectoren n. dgl. zu machen. Zuerst geschahdies in Frankreich , wo noch der besondere Zweck hinzukam, aus dem Verkaufe die-ser Stellen dem königl. Schatze bedeutende Zuschüsse zu verschaffen. Andre Staa-te» folgten nach, inDeutschland besonders seit Friedrich II. von Preußen, wo manaber auch zuerst wieder einsah, daß nian bei jenen Reformen des städtischen Wesensdoch auch etwas Wesentliches und Gutes weggeworfen habe.
Die neue preuß. Städkeordnung vom 19. Nov. 1808 („Ergänzungenzum allgem. Landr.") ist eine der wichtigsten und erfreulichsten Erscheinungen in derneuern Gesetzgebung. Sie geht von deni Gesichtspunkte aus, dein nach Classenund Zünften sich theilenden Interesse der Bürger in der Bürgcrgeniemde einen festenDereinigungSpunkt zu geben, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltungdes Gemeinwesens beizulegen und durch diese Theilnahme Gemeinsinn zu erregenund zu erhalten. Auf diesen Zweck ist sie in ollen ihren Theilen auf das richtigsteberechnet. Wie überhaupt der Staat, ohne sich einer immer verderblichen Volks-herrschaft zu überlassen, doch auch dem Geringsten das Gefühl geben muß, das, erals Mensch und Bürger geachtet, und sein Recht ebenso hc-sig und unverletzlich seials das Recht des Vornehmsten: so ist das Grundgesetz der neuen Skädteordnung,daß ein Jeder, welcher einen bleibenden Wohnsitz in einer Genieinde hat, ihr auchentweder als Schutzverwandter oder als wirklicher Bürger wesentlich angehörenmüsse. Grundeigenthum in dem Stadtbezirke und der Betrieb städtischer Gewerbekönnen ohne Erwerbung des Bürgerrechts nicht erlangt werden, und unter den Bür-gern wird in ihrem Verhältnisse zur Gemeinde weder durch Stand noch durch Ver-mögen irgend ein rechtlicher Unterschied begründet. Auch die Vornehmsten müssende» Bürgercid leisten, müssen in den BezirkSverfammlungen der Bürger erscheinen,müssen städtische Ämter und Aufträgt übernehmen, zu den städtischen Ausgabenbeitragen und die persönlichen Dienste selbst oder durch Stellvertreter leisten. Indem Stimmrecht bei den Wahlen, in der Fähigkeit zu städtischen Ämtern macht dasVermögen gar keinen Unterschied; nur die unangesessenen Bürger müssen, um zudem Amte euieS Stadtverordneten fähig zu sein, eine gewisse reine Einnahme, keinCapitalvermögen besitzen. So sind im Bürgerthum alle Classen und Stunde desStaats mit einander vereint und einander gleich, der Geringe fühlt sich geehrt underboben, ohne daß der Höhere herabgesetzt würde. In der Verwaltung sind Ge-setzgebung und Vollziehung auf eine höchst zweckmäßige Weise geordnet. Die erstesteht dem Collegium der Stadtverordnete» zu, welches von und aus der gesannntenBürgerschaft erwählt wird, und dessen Personalzahl nach Verhältniß der Einwoh-nerzahl von 9 bis zu 100 veiffchieden ist. Die Stadtverordneten bleiben 3 Jahreim Amte, sodaß jährlich der dritte Theil erneuert wird. Sie bestellen den Magi-strat und stelle» überhaupt in jeder Beziehung die Gemeinde vor, welche daher durchihre Handlungen (Beschlüsse, Anleihen u. s. w.) verpflichtet wird. Der Magistrat,welcher immer einen besoldeten Bürgermeister an der Spitze hat, und neben ihmwenigstens aus einem besoldeten Kämmerer (in größer» Städten auch noch rechtS-verständigen besoldeten Skadträthen und 1—15 »»besoldeten Mitgliedern) besteht,hat die ganze Vollziehung der städtischen Angelegenheiten zu besorgen. Auch siewerden nur auf bestimmte Jahre (die rechtSverständigen Stadträthe, Syndici, Bau-meister auf 12, die andern auf 6 Jahre) gewählt, die Besoldeten kennen aber auchauf Lebenszeit gewählt werden. >Die Rechtspflege ist ganz von der Gemeindever-waltung ausgeschlossen.) Die einzelnen Geschäfte besorgt der Magistrat, nach de-ren verschiedenen Natur theils durch Unrerbediente, deren Anstellung ihm obliegt(sobald die Stelle selbst von den Stadtverordneten cremt und die Besoldung bestimmtist), theils durch Commissionen, womit sowol seine Mitglieder als auch Stadtver-ordnete und andre Bürger beauftragt werden. In den kirchlichen Angelegenheiten