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Vierter Band. F bis G.
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Gcineindeordnungcn 577

rnnpl,,) erworben, welche die ursprünglichen alleinigen Besitzer der städtischen Cor-porationsrechke waren. Das Stimmrecht haftet daher in den Eitles meistens an denalten Freihäusern und Bürgcrlehen, und in ihnen ist eine beträchtliche Zahl von un-abhängigen Stimmberechtigten vorhanden; in den Boroughs hingegen ist es baldein allgemeines Recht aller Einw. der alten Burgfreiheit geworden, bald an gewissenBurglehen haften geblieben. Da diese Burgen zur Vertheidigung des Landes unddes königl. Ansehens angelegt wurden, so erklärt sich auch daraus, warum in denGrenzprovinzen, besonders in Cornwall , ungleich mehr derselben voi Handen sind alsin andern Theilen des Landes. Auch in andern europäischen Ländern hat die staats-rechtliche Ausbildung der städtischen Gemeinden im Ganzen einen ähnlichen Ganggenommen, wenn auch die von Eichhorn gegebene geschichtliche Darstellung diesesGanges nicht von allgemeiner Gültigkeit ist. Die Burgwardeien, welche man im1V. Jahrh, in Meißen und Brandenburg antrifft, sind den englischen Boroughs zu-verläßig nahe verwandt, sowie die von der Römerzeit noch übrigen großen Städteden neucnlstchenden in Absicht auf Verfassung und städtische Freiheilen (übtularie»»,->».'>) ein großes Vorbild waren. Überall haben diese städtischen Gemeinden ei-nen bedeutenden An.'heil an der landständischen Repräsentation genommen, wozugewiß die von alter Zeit her noch übrigen Begriffe von dem Wesen und den Bestand-theilen einer Landgemeinde ebenso großen oder größern Antheil gehabt haben als dieerst neuerlich erfundene, so gänzlich unrichtige Ansicht von einer Repräsentation desGrundeigenkhums. Nur in England aber sind die Burgmannschaslen mit denfreien Gutsbesitzern des Lündes (der Ritterschaft) in einer Kammervereinigt geblie-ben, weil sie von Anfang an zu ihr gehörten, während sich in andern Ländern dieRitterschaft mit den größern Vasallen verschmolzen und von den Städten getrennthat. Aber fast überall hat die städtische Repräsentation des Landes .ihre ursprüng-liche Bedeutung verloren, wozu sehr verschiedenartige Ursachen zusammengewirkthaben. Die wichtigste darunter ist der eigne innere Verfall der städtischen Gemein-deverfaffung. Hierzu rechnen wir nicht ben Wieg, welchen das bürgerlicbc Ge-werbe, die Zünfte und Innungen nach und nach über die ritterlichen Geschlechterfast überall erfochten haben; denn in ihm hat sich erst der wahre bürgerlich-städtischeCharakter ausgebildet und der auf Arbeitsamkeit lind strenge Ordnung gegründeteWohlstand der Städte befestigt. Wohl aber hat die Verfassung meiste,itheils einesehr verkebrte Richtung darin genommen, daß ein Magistrat eingesetzt wurde, wel-cher seine Stellen auf Lebenszeit behielt und seine abgehenden Mitglieder durch eigneWahlen ersetzte, die denn natürlich gewöhnlich aus Verwandte und Befreundetefielen. Wenn in großen Städten der großartige Charakter des bürgerlichen Ver-kehrs und das Republikanische, welches sich dabei häufig erhielt (wie in den deutschenReichsstädten und den größern Städten der übrigen Länder) jenen Mißbrauch hin-derte oder seine Folgen minderte, so arteten sie dagegen in den kleinern Orte» ineine Beschränktheit und Engherzigkeit aus, welche sich den Namen des Kleinstädti-schen erworben hat. Darunter ging aller wahre Gemeinsinn verloren; die Miß-griffe und die Unredlichkeit der städtischen Verwaltung vernichteten den Wohlstandund echten Bürzel sinn, und man wird nur sehr wenige Wtädte in Deutschland fin-den, wo nicht über Verschleuderungen eines ehemalige» bedeutenden Stadrvermö-gens geklagt werden könnte. Diese Gebrechen der Verwaltung, und die häusi zenzwischen der Bürgergemeinde und ihrem Magistrat entstehenden Streitigkeiten zogendie Aufmerksamkeit der Regierungen um so mehr auf sich, als auch ein andrer Zweigdes Gemeindewesens, die RechtSpstege, sich von seinem frühern Charakter gänzlichentfernt halte. Sie war den Händen der Bürger durch die zunehmende Künstlich-keil des Rechts entnommen worden lind an Beamte übergegangen, welche ihr sel-ten Lichtung und Vertrauen zu gewinnen verstanden. Die städtischen Beamtenkonnten der Regel nach schon nicht mehr als echte Vorsteher einer Gemeinde betrach-ConversatlviiS-Lericon. Bd. IV'