Band 
Vierter Band. F bis G.
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Geiiicmdeordiiutig ur Baiern «- a. -Ltaatcn

muß die Geistlichkeit zugezogen werden. Unter dem Magistrate stehen die Bezirks-Vorsteher: unbesoldete Beamte, welche von den Stadtverordnete» auf 6 Jahre er--wählt werden, um in den Stadtbezirken die kleinern Angelegenheiten und die Eon-trole derPolizeianordnunge» zu besorgen. Die StaatSregierung hat sich nurBe-stätigung der angesehenen Beamten und die oberste Aufsicht über die städtische Ver-waltung, besonders diePrüsung undAbstellung der Beschwerden über das Gcmein-dewese» vorbehalten, und auf diese Weise allerdings das größte Hinderniß eineswerkthätigen Gemeinsinns entfernt. Denn dieser kann sich nur da erhebe», wo ihmein freies Wirken für gemeinnützige Zwecke gestattet ist. Die Mensche» kennen zukeinem Werke wahre Liebe fasten, was sie nicht als ihr eignes betrachten können;und durch freiwillige Leistungen für das Allgemeine muß schon darum mehr ausge-richtet werden, weil sie nicht nach einem Maßstabe ausgeschrieben werden, welcherauf das Minimum des Bedürfens, sowie der Beitragssähigkeit berechnet werden muß.

Was von den städtischen Gemeinden gilt, ist auch aus Dörfer und Landge-meinden anwendbar. Hier ist es sehr wünfchenswerth, daß sie ein VereinigungS-punkt für alle Elasten der Staatsunterthancn werden mögen, in welchem sich diesonst unvermeidlichen Spaltungen auflösen. Die Verhältnisse des Landmannssind einer Veredlung ebenso fähig als bedürftig, sie kann aber wie alles wahre unddauerhafte Gute nur aus dem Innern der Menschen durch Anregung eines freienStrebens entwickelt, nicht von Außen durch Gebot und Zwang hineingetragenwerden. Hier nun wird eine wohlgeordnete Gemeindeverfassung, welcher die StaatS-regierung manchen Gegenstand ihres bisherigen Waltens, wie in der prenß. Städte-ordnung geschehen, zurückgibt, das rechte Mittel werden, jenen Gemcinsinn zuwecken und zu erhalten. Aber gleichzeitig gehört dazu als innere Bedingung einesgesunden kräftigen Volkslebens die Sorge für die Erziehung und den Unterricht desVolkes durch verbesserte Dorfschulen, und als äußere Bedingung einestrenge, durchkein Ansehen der Person gehemmte Rechtspflege. Für die Verfassung der Land-gemeinden, vornehmlich aber für die Verbindung derselben in größere Kreisgemein-tcn, den englischen GrasschafiSgememden in gewisser Art ähnlich, ist durch das k.preuß. Edict vom 30. Juli 1812 der erste Schritt geschehen. Die innere Einrich-tung der Dorfgemeinden, sowie der Städte, ist darin zwar die bisherige geblieben,aber eine neue, bis jetzt noch nicht erschienene Eommunalordrung verheißen worden.Die Kreise sind bei weitem kleiner als die englischen Grafschaften, die ganze Mon-archie zählt deren 388, in, Durchschnitt kommen also auf einen jeden ungcfchr80,000 Einw. Die größer» Städte bilden Kreise, wie in England Grafschaftenfür sich. An der Spitze der Kreisvcrwaltung steht der von der Staatsregierung er-nannte Krcisdirector oder Landrath und an dessen Seite, oder unter ihm, K Depu-tate des Krems , welche durch Wahlherren ernannt werden, die von den Städten.Gutsherr-schäften und Dorfgemeinden in gleicher Anzahl erwählt sind. Jeder dieserStände hat 2 Depulirie. Die Geschäfte und Befugnisse der Kreisdeputationenscheinen noch nicht definitiv geordnet zu sei». Für die Gemeindcverfassung dcrPr ov inze» ist ei» Anfang in dem k. preuß. Edict über die landständisch« Verfassungder Monarchie vom 5. Juni 1823 gemacht worden, da den Provinzialstäriden auchdie Eommunalangelegenheiten der Provinz überlassen werden sollen. Wenn dieszur vollen Ausführung kommt, so wird das ganze Derwaltungssystcm bedeutendverändert werden, da die Regierungen einen großen Theil ihrer bisherigen Geschäftean diese Provinzialstände werden abzugeben haben.

Die preuß. Slädteordnung ist in mehren deutschen Staoten zum Muster ge-nommen worden; vorzüglich in dem ba irischen Edict über die Verfassung undVerwaltung der Gemeinden vom 11. Mai 1818 (Döllinger's „Repertorü.m derStaatSverwaltung des Königreichs Baiern", 2. Suppl., 1819), welches sich aufalle Landgemeinden erstreckt, .'.uch in diesem Ediclc ist die städtische Verwaltung