582 Geinemheitgtheilulig
zu haben. Hierbei aber beruht fast Alles auf der Berfassung einer jeden einzelnenGemeinde. Das Vermögen oder Gemeinheitsgut einer Gemeinde ist sehr verschie-den , und das Eigenthum daran gehört der ganzen Gemeinde als einer moralischenPerson oder juristischen Einheit. Die Güter derselben sind in Rücksicht ihrer Be-stimmung oder ihres Gebrauchs und des von den Gemeindegliedern daraus zu ziehen-den Nutzens zweifacher Art: ->) Grundstücke, Holzcheile, Obstpfianzungen, Capi-talien, Pachtgelder, Zinsen und a. dgl. Einkünfte, welche das Besitzthum der Ge-meinde derselben ausmachen, woraus alle Bedürfnisse der Gemeinde, als einer mo-ralischen Person, bestritten werden, z. D. Kriegssteuern u. s. w. b) Gemeine Hut-und Weideplätze, oder Anger und Lehden, Zehnten, Haiden, Moore, Brüche,gemeine Holzungen, Mästungen, Wege, «tege, Brücken, Brunnen, Seen,Teiche, Bäche, Fischerei, Zagd, Mühlen, Schmieden, Back- und Brauhäuser,Bier- und Branntweinschank, Gottesacker oder Kirchhöfe, Kirchen, Schulen». s. w., welche insgesammt gemeines Gut oder öffentliche «achen einer Gemein-heit im engern Sinne genannt weiden. Die Berwaltung der Gemeinheiisgütergeschieht nach den darüber vorhandenen gesetzlichen Vorschriften oder dem Herkom-men jeder einzelnen Gemeinde, und es muß darüber jährlich eine Gemeinderech-nuug abgelegt werden. Da sämmtliche Gemeinheitsgüter die Rechte der Güte»von Unmündigen genießen, so ist auch die Wtaalsregierung Obervormund über die-selben, und es muß daher dem Staate daran liegen, daß diese Güter zum Dcstender Gemeinheit auf die vollkommenste Weise benutzt und erhalten werden. DieGemeinheit kann deßwegen ohne obrigkeitliche Bestimmung ihre Güter weder ver-pfänden noch veräußern, und selbst die Mehrheit der Stin « en der Gemeindeglie-der ist hier nicht rechtsgültig.
GemeinheitStheilung oder AufhebungderGemeinheit. Dader gemeinschaftliche Gebrauch von Gemeindegütern immer nur eine im ErtrageMäßige Benutzung erlaubt, so ist man in mehren «LOtaaten zu ihrer Aufhebung oderTheilung geschritten. Die Aufhebung und Theilung der Gemeinheiten selbst istaber von zweifacher Art. Die eine beschäftigt sich allein mit der Theilung undAuseinandersetzung der von mehren Gemeinden bisher gemeinschaftlich besoffenenund benutzten Räume oder Bezirke unter bie dabei betheiligten Ortschaften, undmau nennt sie daher die allgemeine Gemeinheitsaufhebung oder die Generalthei-lung. Bei der andern hingegen wird der einer jeden Gemeinde bei derGeneralrhei-lung zugefallene Amheil, und die ihr schon ausschließlich bisher zugehörte Gemein-heit unter die eingeseffenen Gemeindeglieder nach ihren verschiedenen Thcilungsbe-fu^niffen einzeln vertheilt. Diese heißt die Specialiheilung oder besondere Gemein-heilSeuifhebung; und insofern mit derselben die Theilung LerFeld- und Wiesenge-meinheit verbunden, und der Äcker in rrchläge oder Koppeln, wie in Mecklenburg,Holstein u. s. w. gelegt wird, so entsteht daran« diejenige WirthschaflSeinrichtung,welche man die Verdoppelung nennt. Die Generaltheilung muß der Specialthei-lung allemal vorangehen, und man kann beide nicht zugleich mit einander vorneh-men, weil die Grundsätze, nach welchen jede geschehen muß, verschieden sind. Esist zwar dabei ein unabänderlicher Rechtssatz, daß ein Zeder i„ g,u,!i et ,,i,3»lo(Güte und Menge) Dasjenige, was er bis zur Theilung gehabt hat, wieder erhal-ten muß; aber selten ist es möglich, daß ein Zeder gerade diejenige» Grundstücke,welche er bisber eigenthümlich oder nach Colonatrechte besessen hat, wieder em-pfängt. Zm letzter» Falte kann der Landesherr, vermöge seines landesherrlichenOberaussichtSrecht» und des allgemeinen Wohls, die bisherigen Besitzer zwingen,andre Grundstücke anzunehmen, wenn sie dadurch völlig entschädigt werden undmithin weder in gn.iii noch ,,»u,,in in Hinsicht ihres vorigen Besitzes zu kurz kom-men. Entstehen daher vor, während und nach der Aushebung und Theilung derGemeinheiten Fragen und Streitigkeiten unter den Theilnehmern über streitiges