Band 
Vierter Band. F bis G.
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669
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Gesellschaftsrechnung Gesellschafksvertrag 669

gen, die sich auf allerlei Zwecke beziehen, als Kunst-, literarische, Handels- und andreGesellschaften. Wiefern die Menschengattung überhaupt ein auf der -Oberfläche derErde zusammenwohnendeS und wirkendes Ganzes vernünftiger Wesen ausmacht,nennt man jene Gattung auch die menschliche Gesellschaft. Don den VernunftlosenThieren braucht man das Wort Gesellschaft eigentlich nicht, obgleich sie durch denNaturtrieb auch in gewisse Haufen oder Heerden zusammengeführt werden. Dennsie haben kein Bewußtsein von bestimmte» Zwecke», um sich zur Erreichung dersel-ben durch gemeinschaftliche Thätigkeit nach einer bestimmten Regel zu vereinigen.Über die Gesellschaft, Geselligkeitundllmgang haben wir ein WerkvonK.F.Pockels(Hanover 1813—21). Philosophisch-historisch hat diesen Gegenstand behandeltZam. Douglas: „Über die Fortschritte der Gesellsch." (a.d. Engl., Stuttg. 1825).

Gesellschaftsrechnung ist ein Rechnungsverfahren, wo eine Zahlnach einem gegebenen Verhältnisse eingetheilt wird. Z. B. es sollen 500 Thlr. un-ter 3 Personen vertheilt werden, dergestalt, daß sich die Theile von ,1 und I> wie-1 zu 5, und von I! zu 0 wie S zu 6 verhalten. Wenn niehre Personen Capitalevon verschiedener Höhe zu einem Geschäft zusammengeschossen haben, und nun derGewinn oder Verlust nach Maßgabe der Einlagen getheilt, wenn Abgaben oder La-sten nach Verhältniß des Vermögens oder nach Größe und Werth der Güter aufge-bracht oder vertheilt werden sollen, und in ähnlichen Fällen findet dies Rechnungs-verfahren statt, welches der Verhältnißrechnung überhaupt angehört.

GesellschaftSvertrag, auch Societät oder Gesellschaft, ist ein Ver-trag, durch welchen 2 oder mehre Personen Geld, Sachen oder Dienstleistungendes gemeinen Vortheils wegen zu einem erlaubten Zwecke beitragen. Ungültig istder Leonische Vertrag (s. d.); auch müssen alle Theilnehmer nothwendig Et-was beitragen, weil sonst in Hinsicht auf Den, der Nichts beiträgt, eine Schen-kung, keine Societät, vorhanden sein würde. Alle Compagniehandlungen, gemein-schaftliche Fabriken -c. beruhen auf solchen Gesellschaftsverträgen, welche übrigens,wie alle Gütergemeinschaft, stets auflöslich sind, sodaß die gemeinen Rechte jedemCompagnon erlauben, aus der Societät zu treten, wenn er auch die Societätmit der ausdrücklichen Bedingung, nie herauszutreten, geschlossen hätte; doch mußder Heraustritt ohne Gefährde und nicht zur Unzeit geschehen. Die allgemeine Ge-sellschaft begreift alles gegenwärtige Vermögen der Theilnehmer, von dem künftigenaber in der Regel bloß den Genuß, nicht den ausschließender, Besitz. Es kann einesolche Gesellschaft, die entweder allgemeine Güter oder allgemeine Erwerbsgesell-schaft ist, nur zwischen solchen Personen stattfinden, welche gegenseitig die Fähigkeithaben, sich Etwas zu schenken oder geschenkt zu erhalten, und welchen es nicht verbo-ten ist, sich zum Nachtheil einer dritten PerssnVvrthcil zu verschaffen, weil sonst dasgesetzliche Verbot unter dem Schein einer Societät würde umgangen werden. Be-sondere Gesellschaft ist diejenige, welche sich nur auf einzelne bestimmte Gegenständeoder auf deren Gebrauch und davon zu hoffende Nutzungen bezieht. Auch der Vertraggehört hierher, wodurch sich mehre Personen entweder zu einer bestimmten Unter-nehmung oder zur Betreibung eines Gewerbes vereinigen. Ein jeder Theilneh-mer der Gesellschaft ist vom Augenblicke des geschlossenen Vertrages an verbunden:

1) alles Dasjenige, was er in dieselbe einzulegen versprochen hat, zu entrichten;

2) das der Gesellschaft zukommende Vermögen auf keine Weise in Anspruch zu neh-men oder zu beeinträchtigen, sondern das Wohl der Gesellschaft jederzeit vorzuziehen;

3) allen ihr durch feine Schuld zugezogenen Schaden zu ersetzen, ohne dagegen dieetwa verschafften Vortheile in Anrechnung zu bringen; 4) den Verlust der Gesell-schaft nach Verhältniß des Beitrages zuni Gesellschaftsfonds und dadurch zu be-stimmende» Gewinnes trage» zu helfen. Eine Gesellschaftsschuld kann in der Re-gel, d. h. wenn die Societät keine Handlungsgesellschaft ist, nur aus einer Hand-lung aller einzelnen Mitglieder entstehen. Ein einzelnes Mitglied kann die Socic-