Gesetzgebung, Gesetzbücher, Gesetzgebende Gewalt 677
ist das eigentliche Handeln des Staats, die Regierung ist der Wille des Volkes,von welchem Alles, was für die Gesammtheit geschieht, ausgehen, alle Thätigkeitfür das Ganze ihren ersten Antrieb empfangen muß. Der Charakter der Regierung«-Handlung besteht demnach im Befehl, und Alles, was ein Befehlen (imziei inm) ent-hält, muß als Regierungsact betrachtet werden. Dieser muß, wenn er in verfas-sungsmäßiger Form gegeben ist, so lange er besteht, unwiderstehlich sein, weilsonstdieRegierung nicht mehr das Organ des obersten Willens im Volke wäre. Er ist abernicht unwiderruflich, sondern er kann in jedem Augenblicke zurückgenommen werden;er wird nicht formelles unabänderliches Recht (rechtskräftig), es können Vorstellun-gen dagegen gemacht, es kann, wenn er in erworbene Rechte eingreift, selbst bei denGerichten Hülfe gesucht werden. Das Gesetz hingegen besteht, und in diesemPunkte sind historische und philosophische Jurisprudenz vollkommen einig, nicht ineinem Acte des Willens, sondern in dem Auffinden eines schon vorhandenen, einesentweder aus der innern Gesetzgebung der menschlichen Vernunft oder aus der ge-schichtlichen Entwickelung des Volkes zu schöpfenden Rechts. Das Gesetz ist zwarauch nicht unwiderruflich, und kann selbst durch keine Sanction dazu gemacht wer-den, aber es ist, so lange es besteht, unwidersprechlich und von allgemeiner Gültig-keit. Endlich, der Rechtsspruch ist nur für Diejenigen verbindlich, welche den-selben durch gerichtliche Verhandlungen herbeigeführt haben, für diese wird er aberauch zum unabänderlichen (formellen) Rechte, sodaß keine Gewalt ihn wieder umzu-stoßen vermag. Diese verschiedene Natur der öffentlichen Acte muß nicht nur inihren äußern Formen erkennbar sein, damit Zeder wissen könne, was er dabei zuthun hat, sondern sie fodert auch eine so ganz verschiedene Vorbereitung, daß schonaus diesem Grunde Regierung, Gesetzgebung und Gerichte eine von einander ge-trennte Reihe von Staatsbehörden und Beamten nothwendig machen. Darin aberlag ein großer Fehler der neuern (constikutionnellen) Politik, daß sie die Sonderlingder 3 Gewalten so verstand, als müsse sie alle Verbindung, alles Ineinandergreifenderselben aufheben. Daher die Wahl der Richter durch das Volk und eine Gesetz-gebung , welche von der Regiemng weder angeregt noch aufgehalten werden konnte.(Gar kein oder nur ein beschränktes Veto.) Hieraus entstand nokhwendigerweiseein Zwiespalt im Staatsleben, welcher nur mit dem Untergänge endigen konnte.Wenn aber die Regierung ist, was sie sein muß, so kann ohne ihren Befehl nichtsim Staate geschehen, und sowol Gesetzgebung als Gerichte muffen den Antrieb ihrerThätigkeit von ihr empfangen. Zusammenberufung der gesetzgebenden Stellen,Vorschlag der Gesetze, gebühren nur ihr, und ohne ihre Zustimmung kann kein Ge-setz das Volk zum Handeln verpflichten. Der Vollziehungsbefehl, die Promulga-tion (verschieden von der Sanction , als dem bloßen Anerkennen eines RechtSsatzeSfür ein Gesetz), kann nur von der Regierung ausgehen und ist nothwendig mit einemunbeschränkten Veto verbunden. Dagegen soll der Einfluß der Regierung auf dieGesetzgebung nur ein negativer, und auf die Rechtspflege nur ein formeller sein, d.h. ohne sie kann kein Gesetz zu Stande kommen, und die Richter müssen ihre Amts-gewalt von der Regierung empfangen, und von ihr angehalten werden, ihr Amtwirklich zu verrichten, aber wie sie sprechen sollen, kann ihnen durchaus nicht vorge-schrieben werten. (Vgl. Gerichte.) Nur so kann die unentbehrliche Einheit und-Harmonie im öffentlichen Leben aufrecht gehalten, und doch auch jeder Zweig dereinen öffentlichen Gewalt durch die andre ergänzt und in der gesetzlichen Bahn erhal-len werden. Das gänzliche Auseinanderreißen jener 3 Gewalten ist eine Thorheit^welche jedes Mal, so oft sie in ältern und neuern Zeiten begangen wurde, ebensoschwere Leiden über die Völker gebracht hat, als ivenn sie sich einer willkürlichen undunbeschränkten Herrschaft hingegeben haben. Es führt uns aber lV. die historisch-philosophische Ansicht von den Quellen der Gesetze auch zu Resultaten über die Or-ganisation gesetzgebender Behörden, welche leider auch in den neuern Zeiten häufig