8°?8 Gesetzgebung, Gesetzbücher, Gesetzgebende Gewalt
war, welche das Hervorrufen veralteter Gesetze aus der Vergessenheit, römischerFormen und Subtilitäken, blutiger Strafgesetze des 16. Jahrh., nie ins Leben ge-tretener Landesgesetze nothwendig mit sich führte. Dazu kommt, daß man bei dembuchstäblichen Anwenden der Gesetze weder Zeit noch eig ntlichen Charakter desEinzelnen unterscheiden kann, sondern, zumal bei der Unvollständigkeit und demMangel technischer Vollendung der ältern Gesetzgebung, genöthigt ist, Reichsgesehe,alte und neue LandeSgesche, päpstliche Verordnungen, römische Constitulionen undSchriftstellerfragmente in der buntesten Verwirrung zusammenzufügen, um einMosaik herauszubringen, welches zwar den äußern Schein eines organischen Gan-zen hat, dem aber doch die innere Lebenskraft gänzlich mangelt. Denn darin hatdie historische Jurisprudenz Recht, daß jedes Rechtsinstitut als ein selbständigesGebilde angesehen werden muß, welches nur in seiner geschichtlichen Entwickelungrichtig begriffen werden kann, den Fehler aber theilt sie mit der legistischen Ansicht,daß beide die Lücken, welche in einer jeden positiven Institution immer angetroffenwerden, nicht aus dem Urquell alles Rechts ergänzen wollen, sondern sich entwederdurch historische Hypothesen helfen, welche die frühesten Zeiten der Völker mir denkünstlichsten Systemen beschenkt haben, oder daß sie jene Lücken mit heterogenenStücken aus einer ganz andern Legislation besetzen. Besonders die historischeSchule vergißt hierbei ganz, daß ihre eignen Heiligen, die juristischen Classiker Roms,ihre Größe einem steten Zurückgehen auf die Wahrheiten des natürlichen Rechts(ihre.liiiu.-i) und der Sicherheit verdanken, mit welcher sie auch positive Begriffeunter jene höher» Grundsätze zu ordnen wissen. Auch die römischen Juristen erken-nen e». allgemeines Recht an, welches vor aller positiven Gesetzgebung und ohnesie, aber auch in und neben ihr besteht, und überall zur Anwendung kommt, wohindie Gültigkeit der positiven Gesetze nicht reicht. Es ist ein großer Unterschied, obirgend eine Maxime des Rechts durch das positive Gesetz geschaffen oder von ihmnur anerkannt worden ist, denn in dem ersten Falle kann sie über ihren positivenZweck nicht hinausgehen, im zweiten aber ist sie von keiner allgemeinen Brauchbar-keit. Vorzüglich aber ist jener Unterschied für die Fälle von Wichtigkeit, wenn Ver-hältnisse und Handlungen außerhalb des Staatsgebietes, z. B. auswärts begangeneVerbrechen, zu beurtheilen sind, auf welche das positive Recht nur mit großen Ein-schränkungen anzuwenden ist. So beschränkt aber auch die. zuletzt beschriebene legi-stische Ansicht des Rechts ist, so hat sie doch wiederum darin ein großes Verdienst,daß sie die Unvollkommenheit, ja in vielen Hinsichten die gänzliche Unbrauchbar keitdes vorhandenen positiven 'Stoffes recht ins Licht stellt und dadurch die Reformenbefördern hilft, welche in vielen deutschen Ländern so dringend sind. Wenn aber nunUI. die Frage entsteht, von welchem Organe des öffentlichen Lebens die Fortbildungdes Rechts ausgehen müsse, so zeigt sich abermals ein sehr wichtiger praktischer Un-terschied der verschiedenen juristischen Theorien. Doch sind wenigstens die beidenHauptparleien. die historische und philosophische, darin vollkommen einverstanden,daß die bloße menschliche Willkür, welche in den Gesetzen nur Mittel zu beliebig ge-wählten zufälligen Zwecken erblickt, möglichst ausgeschlossen werden müsse, und voneiner andern Seche her wird.man leicht darüber einig, daß das Gesetzgeber, ein Ge-schäft ist, welches weder mit dem Recktsprechen noch mit dem Regieren verbundensei» kann, iveno nicht eins unter dem andern leiden soll. Gegen den willkürlichenGebrauch der Wacht kann die Menschheit nur durch jene berühmte Sonderungder Gewalten, der regierenden, gesetzgebenden und rechlsprcchenden, gesichertwerden, als durch welche allein jede der drei Gewalten in ihren naturgemäßenGrenzen erhalten werden kann. Hauptsächlich aber ist es die große Verschiedenheitsowol in dem innersten Wesen der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichenThätigkeit, als auch in der rechtliche» Natur ihrer Resultate, welche eine Aufstel-lung getrennter Organe für jede von ihnen nothwendig macht. Das Regieren