Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
680
JPEG-Download
 

680

Gegner (Johann Matthias)

Gesinde

hüten, wodurch der Sims ein mageres, dürftiges Ansehen bekommt. Ist er aber einGebälk (bei Säulen undPilastern), oder hat er die Einteilung eines Gebälks, sobekommt er, was die Ausladung betrifft, die ihm als Gebälk gehörigen Verhältnisse.Die Zusammensetzung des Hauptgesimses richtet sich, in Ansehung seines Reich-thums, nach dem Charakter des Gebäudes. Das Gurt - oder Balkengesims ist da«zwischen 2 Stockwerken befindliche. Es besteht aus wenigen Gliedern und kann l2—18 Zoll Höhe haben. Seine Auslaufung muß wenigstens den 3. Theil s. Höhebetragen. Die Gesimse an den Wänden der Zimmer werden, wenn die Wände mitSäulen odcrPilastern geziert sind, nach den Gebälken derSäulen gebildet. Ist die-ses nicht, so bekommen sie nur einige Glieder oder werden bei großen und hohen Zim-mern oder Sälen dem Kranze eines SäulengebälkS ähnlich gemacht und können den18. —18. Theil der Höhe der Wand zu ihrer Höhe haben. Die Auslaufung kann1 —2 Drittel ihrer Höhe betragen. Dieser Sims muß noch eine Hohlkehle übersich haben. Fußgesimse fassen eine Wand über dem Fußboden ein und bestehen ge-meiniglich aus cmcmSockel, worauf einige Glieder folgen. Übe, Haupt fuhrt diesenNamen jede mit Gliedern verzierte Unterlage eines Fußgestelles oder Gebäude?.Ein Brustgesims ist die obere, aus einigen Gliedern bestehende Bedeckung eines Ge-länders. Alle Öffnungen, als Fenster, Thüren, Kamine, bedürfen eines Gesimses,um als Vollender zu erscheinen. An dem obcrnTheil dieserGegenstände wird oft, nochüber der Einfassung, ein besonderer Sims oder Kranz angebracht. Die Kamine er-halten dann allezeit nur einen nach einer geraden Linie gemachten Kranz, Die Fen-ster, Thüren und Nischen können zu ihrer obern Bedeckung entweder einen geradenKranz oder einen kleinen Giebel erhalten. Diese Bedeckung heißt die Verdachung.

Gesinde, Dienstboten, solche Personen, welche sich vermöge desDienstvertrags auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit anheischig gemacht ha-ben, gegen Kost und Lohn oder andre Vergütungen häusliche Dienste und Ge-schäfte zu verrichten. Die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche,wenn sie bloß das Gesinde angehen, da? Gesinderecht heißen, werden zwischender Herrschaft und dem Gesinde durch den Dienstvertrag begründet, welcher durchdie gegenseitige Einwilligung seine verbindliche Kraft erhält, wenn nicht etwa durchbesondere Gesetze oder Gewohnheitsrechte die Vollkommenheit des Dienstvertragsvon derGebung und Annahme des Miethgeldes abhängig gemacht ist. Allein beider Bestimmung der rechtlichen Verhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde kommtes zunächst darauf an, was unter ihnen besonders verabredet worden ist; dann über-hat man auf die Gesindeordnunzen und örtlichen Gewohnheiten Rücksicht zu neh-men. In mehren deutschen Städten sind besondere Behörden, welche sowol diezwischen derDienstherrschaft und dem Gesinde entstandenen Streitigkeiten schlichtenals auch über das Betragen der Dienstboten Aufsicht führen, und bei jeder Vermie-thung vorläufige Meldung verlangen. In einigen Städten besorgt ein solchesDienstbotenamt ausschließend das Vermielhen des Gesindes; anderwärts gibt eSverpflichtete Gefindemäkler.

Gesner (Johann Matthias). Dieser Humanist, welcher s. Geschlecht vondem großen Konrad GeSncr herleitete, jedoch ohne gehörigen Beweis, geb. zu Rothim Anspachischen 1691, starb 1181 zu Göttingen. Nachdem er s. Studien in Jena vollendet hatte, wurde er 11I5Conrector und Bibliothekar zu Weimar , 1128Rectordes Gymnasiums zu Anspach, 1130Rector der Thomasschule zu Leipzig , und 113 tPros. der Beredtsamkeit und in der Folge auch Bibliothekar an der neuerrichtetenUniversität zu Göttingen . Die Verbesserung des gelehrten Unterrichts und dasStu-dium der alten Sprachen betrieb er mit ebenso viel Einsicht als Eifer, und wies dieJünglinge schriftlich und mündlich an, die Alten nicht bloß um der Sprache, sondernauch um des Inhalts und der Darstellung willen zu lesen. Durch s. Ausgabe der„8,:,iplorui» ,le ro rustica" (2.A. von Ernesti, Lpz. 1113 fg., 2 Bde., t.), des